
Aufstiegs-BAföG: Förderung von beruflicher Aufstiegsfortbildung
Was ist das Aufstiegs-BAföG/AFBG?
Das Aufstiegs-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (kurz: AFBG) ist wie das BAföG für Studierende eine gesetzlich geregelte Geldleistung, mit der Menschen bei ihrer Qualifizierung finanziell unterstützt werden. Anders als bei Stipendienprogrammen, bei denen regelmäßig eine Auswahl der Geförderten stattfindet, gilt für das Aufstiegs-BAföG: Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf Förderung.
Was wird mit dem Aufstiegs-BAföG gefördert?
Eine mit AFBG förderfähige Vorbereitungsmaßnahme muss fachlich gezielt auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer). Gefördert wird also die Teilnahme am Unterricht. Reines Selbstlernen ist nicht mit AFBG förderfähig.
Informationen
AFBG-geförderte Lehrgänge und Abschlüsse bei der Handwerkskammer zu Leipzig
Wer wird gefördert?
Teilnehmer und Teilnehmerinnen einer förderfähigen Maßnahme mit Fortbildungsabschluss. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss die Voraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung (Vorqualifikation). Neben Deutschen sind auch Ausländer AFBG-berechtigt, wenn sie eine gesicherte Bleibeperspektive in Deutschland haben. Eine Altersgrenze besteht für die Förderung mit dem AFBG nicht.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind verpflichtet, regelmäßig an der Maßnahme teilzunehmen. Ab Fehlzeiten von mehr als 30 Prozent der Unterrichtsstunden ist die Förderung zurückzuzahlen.
Förderumfang
Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten einkommens- und vermögensunabhängig einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich einkommens- und vermögensabhängig einen Beitrag zum Lebensunterhalt. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer einkommens- und vermögensunabhängig einen Beitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren und zwar bis maximal 15.000 Euro.
50 Prozent der Förderung erhalten Teilnehmer und Teilnehmerinnen als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Für den verbleibenden Teil von 50 Prozent erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Angebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über ein zinsgünstiges Bankdarlehen. Dieses kann, muss aber nicht in Anspruch genommen werden.
Online-Förderrechner des Bundesministeriums für Bildung und Forschung ermittelt den maximalen Förderanspruch ohne Rechtsanspruch.