
Qualifizierte Prüfungen im Handwerk
Die Handwerkskammer zu Leipzig erfüllt im Bereich der Fortbildungsprüfungen hoheitliche Aufgaben. Die Durchführung der Prüfungen werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften organisiert.
Zulassung auf Fortbildungsprüfung
Die Zulassungsvoraussetzungen sind durch die »Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen« und spezielle Prüfungsverordnungen geregelt. Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen sollten die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung vorab klären.
Grundsätzlich wird zu einer Fortbildungsprüfung zugelassen, wer eine einschlägige Gesellen- oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfolgreich abgelegt hat. Darüber hinaus können die einzelnen Verordnungen weitere Nachweise erfordern. Bescheinigungen über einschlägige Berufserfahrung, die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang oder eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung sind teilweise notwendig. Über die Zulassung entscheidet der betreffende Fortbildungsprüfungsausschuss.
Befreiung und Anerkennung
Einige Fortbildungsabschlüsse werden auf Antrag als Teile der Meisterprüfung anerkannt. Der Abschluss »Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung« entspricht dem Teil III der Meisterprüfung, die »Ausbildereignungsprüfung« kann als Teil IV anerkannt werden. Wer erfolgreich die Prüfung »Geprüfter Berufsspezialist für Kraftfahrzeug-Servicetechnik« absolviert hat, kann vom Teil I der Meisterprüfung im Kfz-Handwerk befreit werden. Die Anträge sind bei der Geschäftsstelle der Meisterprüfungsausschüsse einzureichen.