Ladebalken 2024. Bild: stock.adobe.com / Amgun (bearbeitet mit KI)
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Archivbeitrag | Newsletter 2023Was ändert sich 2024?

Vorschriften, Grenzwerte und Verordnungen – mit dem nahenden Jahreswechsel stehen für kleine Start-ups und etablierte Unternehmen im Handwerk wieder eine Reihe an gesetzlichen Änderungen an. Diese können mitunter Einfluss auf Unternehmensstrategie und -führung haben. Damit Sie Ihr Unternehmen erfolgreich und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben navigieren können, haben wir eine Übersicht relevanter Anpassungen und Neuregelungen zusammengestellt. Außerdem sind einige Themen ergänzt, die auch Arbeitnehmer, Steuerzahler, Autofahrer und Immobilienbesitzer betreffen.

Bitte beachten Sie, dass die Auflistung nicht vollumfänglich ist und dass manche Gesetze, steuerliche Entlastungen oder Förderprogramme für Unternehmen und Bürger als Folge des Haushalts-Urteils des Bundesverfassungsgerichts noch in der Schwebe sind. Man sollte die Berichterstattung also im Auge behalten.
 


Verpflichtende Arbeitszeiterfassung – Gesetz noch in der Abstimmung

Wie bereits im Newsletter berichtet, müssen Unternehmen nach dem „Stechuhr-Urteil“ sicherstellen, dass die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter genau erfasst wird. Das hat für einige Verunsicherung bei den Arbeitgebern gesorgt. Etliche Detailfragen sind weiterhin ungeklärt. Die Erarbeitung von Vorgaben, wie genau die Arbeitszeit künftig in der Praxis erfasst werden soll, fällt in das Ressort des Bundesarbeitsministeriums. Über den Referentenentwurf zur Neufassung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG-E) wird noch diskutiert. Es ist damit zu rechnen, dass es im Jahresverlauf verabschiedet wird.

Er sieht vor, dass die tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten in Deutschland elektronisch aufgezeichnet wird. Tarifparteien können jedoch Ausnahmen vereinbaren. Auch sollen Kleinbetriebe mit bis zu zehn Angestellten dauerhaft von der elektronischen Arbeitszeiterfassung ausgenommen werden. Damit dürfte für viele klassische Handwerksbetriebe Zettel und Stift weiter möglich sein. Aber auch hier muss erfasst werden.

Eine Sammlung von Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung gibt es auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.de).
 


Mehrwertsteuer für die Gastronomie wird wieder angehoben

Seit Juli 2020 beträgt die Umsatzsteuer für Speisen, die in Cafés, Imbissen und Restaurants vor Ort verzehrt werden nur 7 Prozent. Zum Jahresanfang wird der Steuersatz im Gastronomiebetrieb wieder auf den Vor-Corona-Wert von 19 Prozent angehoben. Auch Nahrungsmittelhandwerker wie Bäcker und Fleischer, die gastronomische Angebote vorhalten, müssen sich darauf vorbereiten, dass der vorübergehende Steuerrabatt ausläuft.

Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks und der Deutsche Fleischer Verband hatten für eine Beibehaltung der Steuerermäßigung plädiert. Viele Gastronomen befürchten, dass es angesichts der hohen Inflation und gestiegener Preise Geschäftsaufgaben, Pleiten und Jobverluste geben könnte.

Trotzdem konnte sich die Ampelkoalition im Bund konnte sich nicht auf eine Verlängerung der reduzierten Umsatzsteuer einigen. Das Wirtschaftsministerium hatte die bei einer Verlängerung fehlende Steuersumme auf 3,4 Milliarden Euro beziffert.
 


Aufstellen von Gerüsten – zusätzliche Rolleneintragung ab Juli notwendig?

Gerüstbauer. Bild: www.amh-online.de / Falk Heller (bearbeitet mit KI)
www.amh-online.de / Falk Heller (bearbeitet mit KI)

Außer dem Gerüstbauerhandwerk dürfen aktuell auch 22 weitere Gewerke Baugerüste für den Eigenbedarf aufstellen, aber auch Folgegewerken überlassen und sogar als alleinige Leistung Dritten anbieten.

Ab 1. Juli 2024 wird es jedoch nicht mehr erlaubt sein, dass Betriebe ohne Rolleneintragung im Gerüstbau, ihre Arbeits- und Schutzgerüste an Dritte vermieten, ohne zugleich Leistungen im eigenen Gewerk zu erbringen.

Details zu den neuen Regelungen, Ausnahmegenehmigungen für Gerüstbautätigkeiten und mehr hat der Zentralverband des Deutschand Handwerks (ZDH) im Dokument „Hinweise zur Änderung des Übergangsgesetzes zum 1. Juli 2024“ zusammengefasst (www.zdh.de).
 


Anpassung beim allgemeinen Mindestlohn

Geldstücke. Bild: stock.adobe.com / Markus Mainka
stock.adobe.com / Markus Mainka

Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2024 zunächst auf 12,41 Euro brutto je Zeitstunde angehoben und steigt in einem weiteren Schritt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto je Zeitstunde.

Die Verordnung zur Anhebung des Mindestlohns setzt den Beschluss der Mindestlohnkommission vom 26. Juni 2023 rechtsverbindlich um.

Auch einige Branchen-Mindestlöhne steigen im Laufe des Jahres 2024.

Mehr Informationen zum allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.de).
 


Azubi-Mindestlohn steigt

Der Mindestlohn für Lehrlinge erhöht sich nach den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) jährlich. Azubis, die 2024 mit der Ausbildung beginnen, und in einem Unternehmen ausgebildet werden, das keinem Tarifvertrag unterliegt, müssen einen Mindestlohn von monatlich 649 Euro im ersten Ausbildungsjahr erhalten. Vorher waren es 620 Euro. Im zweiten Ausbildungsjahr beträgt der Azubi-Mindestlohn 766 Euro (alt: 731,60 Euro), im dritten Ausbildungsjahr 876 Euro (alt: 837 Euro) und im vierten Jahr 909 Euro.

Wie die Mindestvergütung für 2025 angepasst wird, gibt das Bundesministerium für Bildung und Forschung bis spätestens November 2024 bekannt.

Details zum Ausbildungsentgelt je Ausbildungsberuf im Handwerk sind im Artikel „Ausbildungsvergütung“ aufgelistet.
 


Verdienstgrenze bei Minijobs

Der gesetzliche Mindestlohn steigt und damit auch die monatliche Verdienstgrenze im Minijob von 520 auf 538 Euro. Sie ist an die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohnes gekoppelt. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich auf 6.456 Euro.

Arbeitsverträge müssen angepasst werden, wenn als Stundenlohn nicht generell die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder sogar ein höherer Stundenlohn vereinbart wurde.

Bei der Anzahl der Stunden, die Minijobber pro Monat arbeiten dürfen, ändert sich nichts. Wie bisher können Minijobber rund 43 Stunden monatlich arbeiten. Bei einem höheren Stundenlohn als dem Mindestlohn reduziert sich die maximale Arbeitszeit im Minijob entsprechend.

→Ausführliche Informationen zum Thema sind unter minijob-zentrale.de abrufbar.


Erhöhung der Schwerbehindertenabgabe

Für Unternehmen besteht die Pflicht, einen bestimmten Anteil der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen. Wird dieser Anteil verfehlt, muss eine Ausgleichsabgabe entrichtet werden.

Zum 1. Januar 2024 wird die Höhe der Ausgleichsgabe erhöht. Kostet es bislang pro Monat bis zu 360 Euro für jede nicht entsprechend besetzte Arbeitsstelle, verdoppelt sich die Abgabe ab März 2025. Dann wird die Abgabe für das Jahr 2024 fällig.

Betroffen sind alle Betriebe mit mindestens 20 Arbeitsplätzen. Einzel- und Kleinunternehmen bleiben von dieser Pflicht weiterhin ausgenommen.

Mehr Informationen zum „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts“ auf www.bmas.de
Eine Übersicht der Abgabesätze ab Januar 2024 gibt es auf www.handwerksblatt.de.
 


Energiepreisbremsen laufen aus

Energiezähler. Bild: stock.adobe.com / marketlan (bearbeitet mit KI)
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Der Bundestag hatte im Dezember 2022 Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom beschlossen, um private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu entlasten. Im November 2023 beschloss der Bundestag, die staatlichen Preisbremsen bis Ende März 2024 zu verlängern.

Weil nach dem Haushaltsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November der Wirtschaftsstabilisierungsfonds geschlossen wird, gibt es keine Finanzierungsgrundlage für die Preisbremsen mehr. Sie laufen deshalb zum Jahresende aus.
 


Neue Rechtsform: eingetragene GbR

Ab dem Stichtag 1. Januar 2024 wird es möglich sein, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in das neue Gesellschaftsregister eintragen zu lassen.

Damit kann die GbR als eigenständiger Rechtsträger agieren und ihr eigenes Vermögen besitzen. Diese rechtsfähige Außengesellschaft kann demnach Rechte erwerben, selbst Verträge im eigenen Namen abschließen und Verbindlichkeiten eingehen. Neben dem Namen kann die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eingetragene GbR“ oder kurz "eGbR" geführt werden.

In der Praxis dürfte die Neuregelung Erleichterungen mit sich bringen, da die Frage, wer in die Register einzutragen ist oder wer zeichnungsberechtigt ist, eine klare Regelung erfahren.

Details zur eGbR gibt es im Artikel „Neue Rechtsform: eingetragene GbR“.
 


Neues Meldeportal zur Sozialversicherung / sv.net wird abgeschaltet

Für Arbeitgeber, die keine Entgeltabrechnungssoftware einsetzen, bietet das Portal sv.net der Sozialversicherungsträger bis dato eine Möglichkeit, Meldungen zur Sozialversicherung, Beitragsnachweise, digitale Lohnnachweise zur Unfallversicherung usw. auf elektronischem Weg zu übermitteln.

Ab März 2024 ist sv.net nicht mehr verfügbar. Handwerksbetriebe, die das Portal bisher nutzen, müssen bis spätestens 29. Februar auf dem neuen SV-Meldeportal (www.sv-meldeportal.com) registrieren. Die Nutzung des neuen Portals ist 2024 kostenfrei, sofern sich Arbeitgeber bis zum 31. März 2024 als Nutzer registrieren. Ab 2025 ist die Nutzung des SV-Meldeportals grundsätzlich kostenpflichtig.

www.sv-meldeportal.com
 


Meldeportal zur Geldwäsche – einige Gewerke betroffen

Ab Januar müssen eine Reihe von Handwerksunternehmen im Meldeportal zur Geldwäscheprävention eintragen sein. Betroffen sind unter anderem Betriebe, die mit Waren wie hochpreisigem Schmuck, Uhren, Edelmetallen, Autos oder Motorbooten handeln.

Damit müssen vor allem Gold- und Silberschmiede, Bootsbauer und Autohäuser aktiv werden. Bäcker- und Friseurhandwerk, um nur zwei Beispiele zu nennen, sind dagegen in aller Regel nicht betroffen.

Details zur Eintragung im Meldeportal gibt es im Artikel „Geldwäsche: Registrierung für das Handwerk?“
goAML – Meldeportal der Financial Intelligence Unit (goaml.fiu.bund.de)
 


Digitale Meldung von Arbeitsunfällen

Arbeitsunfall. Bild: stock.adobe.com / Andrey Popov
stock.adobe.com / Andrey Popov

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten können ab dem 1. Januar 2024 elektronisch an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen mitgeteilt werden. Ab 2028 wird die Meldung auf diesem Weg dann verpflichtend. In der Übergangsfrist bis Ende Dezember 2027 können Anzeigen weiterhin per Post abgegeben werden.

Die Onlineformulare für die elektronische Meldung stehen unter www.dguv.de im Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung oder über das Onlineangebot des jeweiligen Unfallversicherungsträgers bereit.

Basis für die Neuerung ist die Änderung der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (www.recht.bund.de).

www.dguv.de
 


EU-Schwellenwerte für öffentliche Aufträge

Die Schwellenwerte für europaweite Ausschreibungen steigen zum 1. Januar 2024 leicht an. Für die Jahre 2024 und 2025 gelten damit folgende Werte:

Richtlinie für klassische öffentliche Aufträge (Verordnung 2023/2495 der EU-Kommission):
Bauleistungen: 5.538.000 Euro (bisher 5.382.000 Euro) / Liefer- und Dienstleistungen: 221.000 Euro (bisher 215.000 Euro) / Liefer- und Dienstleistungen der obersten und oberen Bundesbehörden: 143.000. Euro (bisher 140.000. Euro)

Sektorenrichtlinie und Richtlinie für Vergaben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (Verordnungen 2023/2496 und 2023/2510):
Bauleistungen: 5.538.000 Euro (bisher 5.382.000 Euro) / Liefer- und Dienstleistungen: 443.000 Euro (statt bisher 431.000 Euro)

Konzessionsrichtlinie (Verordnung 2023/2497):
5.538.000 Euro (statt bisher 5.382.000 Euro)
 


Lkw-Maut für Transporter ab 3,5 Tonnen

Zum 1. Juli 2024 wird die Mautpflicht auf Autobahnen und Bundesstraßen auch für kleinere Transporter ab 3,5 Tonnen greifen. Bisher gilt sie ab 7,5 Tonnen. Damit werden 300.000 zusätzliche Fahrzeuge mautpflichtig.

Handwerkerfahrzeuge können sich jedoch von der Maut befreien lassen. Für das Handwerk und vergleichbare Branchen konnten auch als Ergebnis langjähriger Bemühungen Ausnahmeregelungen von der neuen Mautpflicht erreicht werden. So werden handwerkliche Betriebe nicht zusätzlich finanziell belastet, wodurch vermieden wird, dass sich Handwerksleistungen aus diesem Grund verteuern.

Um die Befreiung von der Maut für Handwerkerfahrzeuge zu erhalten, müssen die im Gesetz festgelegten Bedingungen nachgewiesen werden. Dies kann nach Inkrafttreten des Gesetzes durch eine freiwillige Registrierung bei Toll Collect erfolgen.

Weiterführende Informationen zum Thema sind im Artikel „Lkw-Maut: Handwerker-Ausnahme bleibt“ zusammengestellt.
 


Investitionsprämie für den Klimaschutz

Unternehmen, die in umweltfreundliche Ausrüstung oder Projekte investieren, sollen ab März 2024 eine Prämie von 15 Prozent der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhalten können, wenn diese mindestens 5.000 Euro betragen und wenn ein Energiekonzept vorliegt.

Dies ist ein Kernvorhaben des Wachstumschancengesetzes. Allerdings ist selbiges wegen der Haushaltskrise noch nicht verkündet.

Der Bundesrechnungshof hatte dem Finanzministerium aber ohnehin „Schwachpunkte der gesetzlichen Ausgestaltung“ attestiert. Es könnte deshalb sein, dass Anträge erst Anfang 2025 (sic!) möglich sind, obwohl Maßnahmen schon ab 2024 gefördert werden sollen.

Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness – Wachstumschancengesetz (www.bundestag.de)
 


Anschaffung und Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel Büromaterialien oder Computer, können derzeit vollständig abgezogen werden, wenn sie nicht mehr als 800 Euro betragen. Dieser Wert wird nach 31. Dezember 2023 auf 1.000 Euro erhöht.

Bei sogenannten Poolabschreibungen, also wenn Sammelposten für Wirtschaftsgüter gebildet werden, die zwischen 250 und 1.000 Euro kosten, wird die Summengrenze auf 5.000 Euro erhöht und die Abschreibungsdauer von fünf auf drei Jahre verringert.

Die Wirtschaftsgüter, die in einem Sammelposten zusammengefasst werden, müssen nicht in einem gesonderten Verzeichnis erfasst werden. Der Zugang dieser Wirtschaftsgüter wird lediglich buchmäßig erfasst.

Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness – Wachstumschancengesetz (www.bundestag.de)
 


Änderungen bei Sonderabschreibung und Umsatzsteuervoranmeldung

Unternehmen, die einen Gewinn von maximal 200.000 Euro im Jahr erzielen, dürfen ihre Investitionskosten abschreiben – neben der planmäßigen Jahresabschreibung auch über eine Sonderabschreibung nach § 7g Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ab 2024 soll der maximale Abschreibungssatz auf 50 Prozent erhöht werden.

Der Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen soll von 1.000 Euro auf 2.000 Euro steigen. Unternehmen, deren Steuer für das Vorjahr nicht mehr als 2.000 Euro betragen hat, müssen dadurch künftig keine vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen sondern nur noch jährlich eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben.

Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness – Wachstumschancengesetz (www.bundestag.de)
 


Buchführungspflicht erst ab Gesamtumsatz von 800.000 Euro

Akten. Bild: stock.adobe.com / MP-Studio
stock.adobe.com / MP-Studio

Bislang sind alle gewerblichen Unternehmen, die im Kalenderjahr einen Gesamt­umsatz von mehr als 600.000 Euro oder einen Gewinn von mehr als 60.000 Euro aufweisen, buchführungs­pflichtig.

Mit dem Wachstumschancengesetz wird diese Grenze auf einen Gesamtumsatz von mehr als 800.000 Euro erhöht. Die Buchführungspflicht entsteht auch ab einem Gewinn in Höhe von 80.000 Euro. Die Neuregelung gilt für Wirt­schafts­jahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen.

Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness – Wachstumschancengesetz (www.bundestag.de)
 


Tierhaltungskennzeichnung und Kennzeichnung der Herkunft bei Frischfleisch

Haltungskennzeichnung. Bils: Handwerkskammer zu Leipzig (Montage)
Handwerkskammer zu Leipzig (Montage)

Auf Fleischpackungen im Supermarkt ist auf freiwilliger Basis bereits eine Angabe zur Haltungsform von Tieren auf einer Skala von 1 bis 4 angegeben. Ab 2024 wird diese Angabe zur Pflicht. Die Neuerung betrifft zunächst frisches, gekühltes, tiefgefrorenes, vorverpacktes und nicht vorverpacktes Schweinefleisch im Lebensmittelhandel, an Bedientheken und in Fachgeschäften. Anders als bei der freiwilligen Kennzeichnung umfasst das neue Pflichtlabel fünf Haltungsformen (Stall, Stall+Platz, Frischluftstall, Auslauf/Weide und Bio).

Die Herkunftskennzeichnung, die für Rindfleisch bereits seit der BSE-Krise gilt, wird ab Februar 2024 auf Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch „ausgeweitet“. Bei unverpacktem Fleisch muss dann direkt in der Theke, per Aushang oder durch analoge/digitale Infoangebote über Aufzucht und Schlachtung informiert werden. Für verarbeitete Waren gelten Ausnahmen.

Informationsseite des Bundesministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Tierhaltungskennzeichnung mit Antworten auf häufig gestellte Fragen (www.bmel.de)
Informationsseite Bundesministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur verpflichtenden Herkunftsangabe bei Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch (www.bmel.de)
 


Stromzufuhr für Wallbox und Wärmepumpe kann zeitweise gedrosselt werden

Die Energie- und Wärmewende setzt die Stromnetze unter Stress und der Netzausbau muss forciert werden. Durch einen neuen Paragrafen des Energiewirtschaftsgesetzes dürfen Netzbetreiber ab Januar im Notfall die Stromzufuhr temporär drosseln, falls in einem Areal eine Netzüberlastung oder eine andere Gefährdung des Stromnetzes droht.

Die neue Regelung gilt allerdings nur für diejenigen, die ab dem 1. Januar 2024 eine sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtung (Wärmepumpe, Wallbox oder Batteriespeicher) in Betrieb nehmen. Ausgenommen sind außerdem Institutionen wie Bundeswehr, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienste.

Wenn die Installationen von Wallboxen und Wärmepumpen exponentiell steigt, könnte das Engpassszenario theoretisch eintreten, wenn sehr viele Elektroautos in einem kleinen Gebiet gleichzeitig laden und/oder wenn viele Wärmepumpen unter Volllast laufen.

Der Fall ist allerdings eher unwahrscheinlich und ganz abgestellt wird die Stromzufuhr ebenfalls nicht. Die Netzbetreiber reduzieren lediglich die Leistung. Mindestens 4,2 Kilowatt kommen aber weiterhin an. In der Folge lädt das E-Fahrzeug langsamer oder die Wärmepumpe erzeugt weniger Wärme.

Kleine Vorteile hätten außerdem diejenigen, die zusätzlich eine Solaranlage betreiben. Deren Energie kann zusätzlich und ungedrosselt genutzt werden.

Energiewirtschaftsgesetz § 14a – Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen (www.gesetze-im-internet.de)
 


Qualifizierungsgeld soll helfen, wenn der Strukturwandel den Betrieb bedroht

Die Arbeitswelt ist einem dynamischen Wandel unterworfen. Damit Beschäftigte und Berufsanfänger fit für die Herausforderungen von morgen gemacht werden, wurde das „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“ verabschiedet. Vorgesehen sind ab 2024 unter anderem Reformen der Weiterbildungsförderung, eine Ausbildungsgarantie und ein Qualifizierungsgeld.

Vor allem das Qualifizierungsgeld dürfte für manche Angestellten im Handwerk von Interesse sein. Dessen Einführung soll Unternehmen ab dem 1. April 2024 unterstützen, wenn der Verlust von Arbeitsplätzen durch den Strukturwandel droht, die Unternehmen ihre Mitarbeitenden aber durch die richtige Weiterbildung weiterbeschäftigen könnten.

Arbeitgeber können dann unabhängig von der Betriebsgröße, Alter oder Qualifikation der Beschäftigten, diese für eine Weiterbildung freistellen und während dieser Zeit das Qualifizierungsgeld von der Agentur für Arbeit erhalten. Betriebe werden so von den Entgeltzahlungen entlastet, tragen dafür aber die Weiterbildungskosten.

In der Höhe soll sich das Qualifizierungsgeld am Kurzarbeitergeld anlehnen und wird als Lohnersatz während einer Weiterbildung in Höhe von 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettogehaltes ausgezahlt. Optional können Arbeitgeber es aufstocken.

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (www.recht.bund.de)
 


Mehr Infos auch auf handwerksblatt.de

Die Auflistung bildet nur einen Teil der Neuerungen ab, die in den Bereichen Technik, Verkehr, Arbeitsrecht, Steuern & Co. auf das Handwerk zukommen. Zudem befindet sich manches als Folge des Haushaltsurteils des Bundesverfassungsgerichts noch in der Schwebe.

Das Deutsche Handwerksblatt sammelt auf www.handwerksblatt.de die jeweils aktuellen Informationen. Dort finden sich auch Informationen zu folgenden Themen: Rechengrößen der Sozialversicherung +++ Aufbewahrungsfristen +++ Strompreispaket +++ Degressive Abschreibung +++ E-Auto-Förderung +++ Einwegplastikverpackungen +++ Elterngeld und Elternzeit +++ Erwerbsminderungsrente +++ Fachkräfte +++ Gebäudeenergiegesetz (Heizungsgesetz) +++ Gruppenunfallversicherung +++ Künstlersozialabgabe +++ Krankenkassenbeitrag für Selbstständige +++ Krankenkassen-Zusatzbeitrag +++ Lieferkettengesetz +++ Pfand auf Milchgetränke +++ Qualifizierungsgeld +++ Bezugsgrößen in der Kranken- und Pflegeversicherung +++ Solarpaket +++ Telefonische Krankschreibung +++ Verlustvortrag ...www.handwerksatblt.de/betriebsfuehrung/2024-das-ist-neu-fuer-arbeitgeber-und-arbeitnehmer

Das ändert sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer (www.handwerksblatt.de)

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