
Ausbildungsvergütung
Gemäß § 17 Berufsbildungsgesetz hat der Lehrling Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die so zu bemessen ist, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.
Bei tarifgebundenen Betrieben regeln die tarifvertraglichen Regelungen, wie viel am Monatsende in der Lohntüte steckt. Fällt ein Ausbildungsbetrieb in den Anwendungsbereich mehrerer Tarifverträge (Mischbetrieb) so ist der Tarifvertrag maßgeblich, der der überwiegenden Arbeitszeit der Arbeitnehmer entspricht. Geringfügig anders sieht es bei Unternehmen aus, die nicht tarifrechtlich gebunden sind. Sie können die tarifliche Vergütung um bis zu 20 Prozent unterschreiten, müssen aber darauf achten, dabei die gesetzlich vorgeschriebene Mindestausbildungsvergütung nicht zu unterschreiten. Achtung: Ab 1. Januar 2021 gilt eine neue Mindestausbildungsvergütung.
Ausbildungsverträge, bei denen ein monatliches Lehrlingsentgelt unter den oben genannten Richtsätzen vereinbart wurde, können aufgrund der Regelungen des § 29 Absatz 1 Ziffer 1 HwO (beziehungsweise § 35 Absatz 1 Ziffer 1 BBiG) nicht in die Lehrlingsrolle eingetragen werden.
Bezahlung ist Motivationsfaktor
Werden im Ausbildungsvertrag geringere Löhne als zulässig vereinbart, trägt die Handwerkskammer die Verträge nicht in die Lehrlingsrolle ein. Höhere Löhne sind dafür natürlich kein Hindernis, sondern eher von Vorteil für die Unternehmen beim Kampf um den Berufsnachwuchs. Eine bessere Bezahlung ist ein wichtiger Motivationsfaktor und kann Jugendlichen einen Anreiz bieten, die Ausbildung in einem bestimmten Unternehmen zu machen.

Kerstin Klage
Beraterin Ausbildung
04451 Borsdorf

Elke Hotzelmann
Beraterin Ausbildung
04451 Borsdorf

Karen Neugebauer
Beraterin Ausbildung
04103 Leipzig

Simone Horschig
Beraterin Ausbildung
04451 Borsdorf