
Archivbeitrag | Newsletter 2023Neue Rechtsform: eingetragene GbR
Kennen Sie das MoPeG? Hinter der Abkürzung verbirgt sich das "Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts", das insbesondere für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) Neuerungen bringt. Ab 2024 wird beispielsweise eine Unterscheidung zwischen rechtsfähiger GbR (sogenannte Außengesellschaft) und nicht-rechtsfähiger GbR (sogenannte Innengesellschaft) getroffen.
Eingetragene GbR erleichtert die Teilnahme am Geschäftsverkehr
Da die GbR als Personengesellschaft im Handwerk weit verbreitet ist, lohnt sich ein kurzer Blick auf die Änderungen. Ab dem Stichtag 1. Januar 2024 wird es möglich sein, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in das neue Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Damit kann die GbR als eigenständiger Rechtsträger agieren und ihr eigenes Vermögen besitzen. Diese rechtsfähige Außengesellschaft kann demnach Rechte erwerben, selbst Verträge im eigenen Namen abschließen und Verbindlichkeiten eingehen. Neben dem Namen kann die Bezeichnung "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eingetragene GbR" oder kurz "eGbR" geführt werden. Das Gesellschaftsregister wird von den Amtsgerichten geführt, die auch für die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zuständig sind.
Registereintragung ist freiwillig
Die Registrierung im neuen Gesellschaftsregister ist freiwillig, kann aber zwingend erforderlich werden, wenn die Personengesellschaft zum Beispiel eine Grundbucheintragung vornehmen möchte oder eine Erfassung im Markenregister beabsichtigt. Ziel der Registerpflicht ist es, Transparenz bezüglich des Gesellschafterbestands und der Vertretungsverhältnisse zu erlangen. In der Praxis dürfte die Neuregelung Erleichterungen mit sich bringen, da beispielsweise die Fragen, wer in die Register einzutragen ist oder wer zeichnungsberechtigt ist, eine klare Regelung erfahren.
Selbstverständlich wird es weiterhin möglich sein, eine nicht rechtsfähige GbR Innengesellschaft zu betreiben. Diese hat dann wie bisher den ausschließlichen Zweck, die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander zu gestalten