Kleine Aktiengesellschaft (kleine AG)

Die kleine AG stellt ein alternatives Mittelstandsmodell dar. Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft beträgt 50.000 Euro.

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Die kleine AG stellt ein alternatives Mittelstandsmodell dar. Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft beträgt 50.000 Euro. Die AG ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Dazu ist durch den Vorstand der AG eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gründungsprotokolls und der Anlagen beim zuständigen Regierungsgericht einzureichen.

Entsprechend § 2 AktG heißt der Gesellschaftsvertrag der AG Satzung. Diese ist notariell zu beurkunden. Die kleine AG kann auch durch eine einzelne Person (Einmann-AG) gegründet werden. Die Organe der AG sind Hauptversammlung (bei einer Einmann-Aktiengesellschaft nur aus einer einzigen Person bestehend), Vorstand und Aufsichtsrat.
 

 

Vorteile

  • gutes Führungsinstrument
  • Gewährleistung der Unternehmenskontinuität
  • Eigenkapitalfinanzierung auf breitester Basis darstellbar
  • vereinfachtes Verfahren gegenüber dem alten Aktienrecht

 

Nachteile

  • 50.000 Euro Mindeststammkapital



Was ist bei der Handwerkskammer einzureichen?

  • Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle
  • Sofern Geschäftsführer gleichzeitig handwerklich-technischer Betriebsleiter ist, muss bei Einreichung des Geschäftsführervertrages daraus hervorgehen, dass er auch für das entsprechende Handwerk die volle handwerkliche Leitung innehat.
  • Anstellungsvertrag mit dem handwerklich-technischen Betriebsleiter.
  • Qualifikationsnachweis für den handwerklich-technischen Betriebsleiter in beglaubigter Kopie oder beglaubigter Abschrift
  • Betriebsleiterbestätigung
  • Krankenversicherungsnachweis, dass das Unternehmen Betriebleiter bei der Krankenkasse angemeldet hat
  • Kopie der Handelsregistereintragung
  • bei juristischen Personen in Gründung den notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag
     

 Weitere Rechtsformen

Die kleine AG stellt ein alternatives Mittelstandsmodell dar. Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft beträgt 50.000 Euro.

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Beim Einzelunternehmen wird die selbstständige gewerbliche Tätigkeit allein, das heißt ohne Teilhaber oder Partner ausgeübt. Dies ist eine unkomplizierte und gebräuchliche Variante des Einstieges am Markt.

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Die GmbH ist eine bei mittelständischen Handwerksbetrieben beliebte Rechtsform. Sie verfügt als Kapitalgesellschaft über eine eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person).

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Die KG entspricht im Wesentlichen der OHG, weist aber einen ganz entscheidenden Unterschied auf: Hier können Gesellschafter – die sogenannten Kommanditisten – ihre Haftung auf eine persönliche Einlagesumme beschränken.

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Die GbR ist die einfachste Variante der gemeinsamen unternehmerischen Tätigkeit mehrerer Personen im nicht-kaufmännischen Bereich.

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Die eingetragene Genossenschaft ist als juristische Person ein privates Unternehmen der Genossenschaftsmitglieder, die sich zum Zweck eines gemeinsamen Geschäftsbetriebes zusammenschließen.

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Kontakt

Marco Kitzing

Markus Richter

Abteilungsleiter Recht und Organisation

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-210

Fax 0341 2188-25210

richter.m--at--hwk-leipzig.de

Marco Kitzing

Katja Scherf

Justiziarin

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-212

Fax 0341 2188-25212

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