Gesellen- bzw. Abschlussprüfung
Am Ende der Ausbildung in einem Handwerksberuf steht die Gesellenprüfung. Handwerksberufe sind all diejenigen, die nach § 25 HwO erlassen wurden. Gleichfalls gibt es Ausbildungsberufe, die nach § 4 BBiG erlassen wurden, hier schließt die Ausbildung mit einer Abschlussprüfung ab.

Am Ende der Ausbildung in einem Handwerksberuf steht die Gesellenprüfung. Handwerksberufe sind all diejenigen, die nach § 25 HwO erlassen wurden. Gleichfalls gibt es Ausbildungsberufe, die nach § 4 BBiG erlassen wurden, hier schließt die Ausbildung mit einer Abschlussprüfung ab (zum Beispiel Bürokaufmann). Für beide Prüfungen gelten nachstehende Erläuterungen.
Theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten müssen nachgewiesen werden
In der Prüfung muss der Lehrling unter Beweis stellen, dass er innerhalb der Ausbildung die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten erworben hat, um den Berufsabschluss zu erlangen.
Die Prüfung wird von Gesellen- bzw. Abschlussprüfungsausschüssen abgenommen, die paritätisch aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie Berufsschullehrern zusammengesetzt sind. Die Prüfungsausschüsse werden von der Handwerkskammer berufen und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die Anforderungen und Inhalte der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung sind in den Ausbildungsordnungen für jeden einzelnen Beruf geregelt. Prinzipiell kann man sagen, dass die Prüfung aus einem Theorieteil und einem Praxisteil besteht. Beide Prüfungsteile stellen jedoch eine untrennbare Einheit dar, die Gesellenprüfung ist also nur dann bestanden, wenn die für beide Teile in der Ausbildungsordnung festgelegten Mindestvoraussetzungen zum Bestehen der Prüfung erreicht wurden.
Zukünftig werden aber auch Prüfungsformen entstehen, die beide Teile miteinander verschmelzen, das heißt, dass in einer komplexen Prüfungsarbeit sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Fertigkeiten abgeprüft werden.