Anmeldung zum ersten Teil sowie zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung
Die Anmeldung zur Gesellen- beziehungsweise Abschlussprüfung muss schriftlich zu den von der Handwerkskammer bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Auszubildenden oder Umschüler erfolgen. Die Anmeldung ist bei der Geschäftsstelle der Gesellenprüfungsausschüsse einzureichen.

Die Anmeldung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung muss schriftlich zu den von der Handwerkskammer bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Auszubildenden oder Umschüler erfolgen. Dies ist in den Regelungen der Gesellen- und Umschulungsprüfungsordnung beziehungsweise in der Abschluss- und Umschulungsprüfungsordnung der Handwerkskammer zu Leipzig festgelegt. Die Anmeldung ist bei der Geschäftsstelle der Gesellenprüfungsausschüsse einzureichen.
In der Prüfungsanmeldung ist anzugeben
- Beruf des Prüflings, gegebenenfalls Fachrichtung, Schwerpunkt, Handlungsfeld, Wahlqualifikation/en
- Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und -ort des Auszubildenden oder Umschülers,
- Angabe zu der Teilnahme an der Zwischenprüfung / Teil I der Gesellen- oder Abschlussprüfung,
- vollständige Angaben zum Ausbildungsbetrieb.
Der Antrag ist vom Auszubildenden oder Umschüler und vom Ausbildungs- beziehungsweise Umschulungsbetrieb zu unterschreiben. Endtermin für die Anmeldung zur Zwischenprüfung beziehungsweise Teil-1-Prüfung ist der 15. November des Vorjahres. Für die Sommer-Gesellenprüfung oder -Abschlussprüfung ist der Endtermin für die Anmeldung der 15. Januar des laufenden Jahres und der 15. August des laufenden Jahres für die Winterprüfung.
Vorzeitige Zulassung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung
Auszubildende oder Umschüler, die aufgrund besonderer Leistungen in der Berufsschule und im Ausbildungs- beziehungsweise Umschulungsbetrieb ihre Prüfung vorzeitig ablegen wollen, sollen ein gesondertes Antragsverfahren nach § 37 Absatz 1 HwO beachten. Die Endtermine der Einreichung der der Anträge sind dabei auch der 15. Januar des laufenden Jahres für die Sommerprüfung und der 15. August des laufenden Jahres für die Winterprüfung.
Prüfungen für Externe
Für Bewerber, die eine Gesellenprüfung beziehungsweise eine Abschlussprüfung nach § 45 Absatz 2 und 3 BBiG BBiG (Externe) ablegen wollen, gelten die gleichen Anmeldefristen: der 15. November des Vorjahres für die Teil-1-Prüfung, der 15. Januar des laufenden Jahres für die Sommerprüfung und der 15. August des laufenden Jahres für die Winterprüfung.
Prüfungen bei anderen Handwerkskammern bzw. Industrie- und Handelskammern
Falls die Prüfung durch einen Prüfungsausschuss, der bei einer anderen Kammer errichtet wurde (Amtshilfe), abgenommen wird, gelten andere Anmeldetermine. Diese sind der individuellen Aufforderung zur Prüfungsanmeldung zu entnehmen.
Für in der Lehrlingsrolle eingetragene Ausbildungsverhältnisse erfolgt durch die Geschäftsstelle der Gesellenprüfungsausschüsse eine schriftliche Aufforderung zur Anmeldung zur Prüfung mit Übersendung der entsprechenden Anmeldeformulare. Sofern dort andere Termine für die Prüfungsanmeldung benannt sind, sind diese verbindlich.
Auszubildende oder Umschüler, die eine Wiederholungsprüfung ablegen wollen, müssen sich spätestens bis 1. März beziehungsweise 1. September anmelden. Die Anmeldung muss in diesem Fall durch den Ausbildungs- beziehungsweise Umschulungsbetrieb auf Verlangen des Auszubildenden oder Umschülers bei bestehender Lehrvertragsverlängerung erfolgen oder durch den Prüfungsteilnehmer selbst vorgenommen werden, wenn keine Lehrvertragsverlängerung vereinbart wurde. Das Formular wird dem Bescheid über eine nicht bestandene Gesellen- beziehungsweise Abschlussprüfung beigefügt.