Geschreddertes Papier im Aktenvernichter. Bild: magicbones / stock.adobe.com
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Archivbeitrag | Newsletter 2022Betrieblich erhobene Corona-Daten löschen!

Seit 2020 mussten zahlreiche Unternehmen die Namen und Kontaktdaten ihrer Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher erheben, um beim Auftreten von Corona-Infektionsfällen diese Angaben an die Gesundheitsämter weitergeben zu können. Im Handwerk waren vor allem körpernahe Dienstleister sowie Nahrungsmittelgewerke mit Gastronomiebetrieb von den Verpflichtungen betroffen.
 

Alle Kontaktnachweise vernichten

Die Kontaktdatenerhebung gehört bekanntermaßen der Vergangenheit an, da viele Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie mit den jüngsten Änderungen am Infektionsschutzgesetz abgeschafft wurden. Damit ist auch der Zweck für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten entfallen. Deshalb dürfen Unternehmen nicht vergessen, die gespeicherten Kontaktnachweise datenschutzgerecht zu vernichten. Eigentlich sollte die Datenlöschung regulär nach einer vierwöchigen Aufbewahrungsfrist ohnehin kontinuierlich erfolgt sein. Es kann jedoch nicht schaden, zu prüfen, ob an Betriebsstätten oder auf Firmenrechnern noch vereinzelte Erfassungsbögen oder Datenlisten abgelegt sind.
 

Was ist mit Test- und Impfnachweisen der Belegschaft?

Im Rahmen der 3-G-Zutrittskontrollen am Arbeitsplatz wurden ebenfalls Beschäftigtendaten zum Impf- oder Teststatus erhoben und verarbeitet. Die erfassten Angaben von Belegschaften sollten eigentlich ebenfalls bereits gelöscht sein. Unternehmen sind jedoch auch hier gut beraten, nochmal zu checken, ob es nicht noch Datenfriedhöfe gibt. Ausnahmen hiervon betreffen ausschließlich die Bereiche, in denen seit März 2022 die einrichtungsbezogene Impfpflicht greift. Dort müssen Arbeitgeber die Nachweise weiterhin speichern und aufbewahren.

Datenschutzgerechte Datenvernichtung?

Datenschutzgerecht ist die Entsorgung dann, wenn die Kontaktnachweise vollständig und unwiderruflich vernichtet oder gelöscht sind. Bei Daten, die in Papierform erhoben wurden, sollte ein geeigneter Schredder verwendet werden. Ein einmaliges Zerreißen genügt nicht.

Daten, die in elektronischer Form erhoben wurden, sind – sofern das jeweilige System eine automatische Löschung nach vier Wochen nicht ohnehin vorsieht – so zu löschen, dass sie nicht wiederhergestellt werden können.

Kontaktformular zur Coronakrise

 

 

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