
Zum Jahresende verjähren zahlreiche Forderungen
Gläubiger müssen schnell handeln - Merkblatt als Download
29. Dezember 2004 | Am 31. Dezember verjähren zahlreiche Forderungen. Sie sind danach nicht mehr durchsetzbar. Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, das 2002 in Kraft getreten ist, haben sich auch Verjährungsvorschriften verändert. Seitdem verjähren auch Altforderungen nach drei Jahren (§ 195 BGB), wenn sie vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind und damals einer Verjährungsfrist von mehr als drei Jahren - unter Umständen bis zu 30 Jahren - unterlagen. Ausnahmen gibt es, wenn eine längere gesetzliche Verjährungsfrist besteht.
Zu den Forderungen, die der Verjährung unterliegen, zählen beispielsweise Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen wie rückständige Zinsen und Ansprüche aus der Rückzahlung fälliger Darlehen.
Die Handwerkskammer zu Leipzig empfiehlt deshalb, bis zum 31. Dezember jegliche bestehenden Forderungen gegenüber dem Schuldner gerichtlich geltend zu machen. Dies kann sowohl durch Klageerhebung als auch durch die Zustellung eines Mahnbescheides erfolgen. Nur so kann eine Verjährung vermieden und Forderungen auch noch 2005 durchgesetzt werden.
Fragen zum Thema beantwortet bei der Handwerkskammer zu Leipzig Gabriele Boden, Telefon 0341 2188-200.