Zulassung zur Meisterprüfung

Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung auf Grund einer nach § 51a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

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Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk

Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung aufgrund einer nach § 45 oder § 51a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 HwO erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40 a HwO für das entsprechende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.

Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre gefordert werden. Ferner ist der erfolgreiche Abschluss einer Fachschule bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätigkeit anzurechnen.

Die Handwerkskammer kann auf Antrag eine auf drei Jahre festgesetzte Dauer der Berufstätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der in der Gesellen- oder Abschlussprüfung und während der Zeit der Berufstätigkeit nachgewiesenen beruflichen Befähigung abkürzen, in Ausnahmefällen von den Voraussetzungen nach § 49 Absatz 1 bis 4 HwO ganz oder teilweise befreien, unter Berücksichtigung ausländischer Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland von den Voraussetzungen nach § 49 Absatz 1 bis 4 HwO ganz oder teilweise befreien.
 

Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a HwO besitzt.
 

Weiterführende Themen

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Ablauf der Meisterprüfung

Die Meisterprüfung im Handwerk umfasst vier selbstständige Prüfungsteile: Die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten, die Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse, die Prüfung der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse sowie die Prüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.
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