Zulassung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung

Zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung ist zuzulassen wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat, die Zwischenprüfungen abgelegt hat und wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen ist.

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Zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung ist nach § 36 Absatz 1 HwO beziehungsweise 43 Absatz 1 BBiG zuzulassen: 

  • wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  • und an den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise geführt hat,
  • und wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) eingetragen ist oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

Über die Zulassung zur Gesellenprüfung entscheidet nach § 36 Absatz 2 HwO der Vorsitzende des Gesellenprüfungsausschusses, hält er die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet nach § 46 Absatz 1 BBiG die zuständige Stelle, also die Handwerkskammer, hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

Die Zulassung zur Prüfung wird mit der Anmeldung zum Teil I der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung sowie zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung beantragt.
 

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Gesellen- bzw. Abschlussprüfung

Am Ende der Ausbildung in einem Handwerksberuf steht die Gesellenprüfung. Handwerksberufe sind all diejenigen, die nach § 25 HwO erlassen wurden. Gleichfalls gibt es Ausbildungsberufe, die nach § 4 BBiG erlassen wurden, hier schließt die Ausbildung mit einer Abschlussprüfung ab.
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Anmeldung zum ersten Teil sowie zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung

Die Anmeldung zur Gesellen- beziehungsweise Abschlussprüfung muss schriftlich zu den von der Handwerkskammer bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Auszubildenden oder Umschüler erfolgen. Die Anmeldung ist bei der Geschäftsstelle der Gesellenprüfungsausschüsse einzureichen.
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Zulassung zur externen Gesellen- bzw. Abschlussprüfung

Nach den Regelungen des § 37 Absatz 2 HwO beziehungsweise § 45 Absatz 2 BBiG ist zur Prüfung zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will.
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Vorzeitige Zulassung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung

Grundsätzlich muss die in der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungszeit (zum Beispiel drei Jahre) eingehalten werden. In der Regel sollte eine Verkürzung aufgrund bestimmter schulischer Vorbildungen oder beruflicher Tätigkeiten bereits zu Beginn der Ausbildung erfolgen
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Kontakt

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