Vorzeitige Zulassung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung

Grundsätzlich muss die in der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungszeit (zum Beispiel drei Jahre) eingehalten werden. In der Regel sollte eine Verkürzung aufgrund bestimmter schulischer Vorbildungen oder beruflicher Tätigkeiten bereits zu Beginn der Ausbildung erfolgen

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Grundsätzlich muss die in der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungszeit (zum Beispiel drei Jahre) eingehalten werden. In der Regel sollte eine Verkürzung aufgrund bestimmter schulischer Vorbildungen oder beruflicher Tätigkeiten bereits zu Beginn der Ausbildung erfolgen. Weitere Informationen dazu haben unsere Ausbildungsberater.

Neben der Verkürzung der Ausbildungszeit gibt es im letzten Jahr der Ausbildung eine Möglichkeit der vorzeitigen Zulassung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung, falls die Prüfungsleistungen in der Zwischen- beziehungsweise Teil-1-Prüfung dies rechtfertigen.

Nach § 37 Absatz 1 HwO beziehungsweise § 45 Absatz 1 BBiG kann der Auszubildende oder Umschüler vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. Hierfür ist erforderlich, dass er in der betrieblichen Ausbildung und in den berufsbezogenen Fächern der Berufsschule jeweils gute Leistungen (Durchschnitt jeweils mindestens 2,49) nachweist.

Die vorzeitige Zulassung muss bei der Geschäftsstelle der Gesellenprüfungsausschüsse schriftlich beantragt werden. Dem Antrag ist eine Beurteilung des Betriebes und der Berufsschule, das letzte Berufsschulzeugnisses sowie die üblichen Anmeldeunterlagen (Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung) beizufügen. Mit Stattgabe des Antrages durch den Gesellen- bzw. Abschlussprüfungsausschuss wird der Auszubildende oder Umschüler zur Prüfung vorzeitig zugelassen.

Der letzte Termin für die Antragstellung auf vorzeitige Zulassung zur Prüfung ist der 15. Januar des Jahres für die Sommerprüfung beziehungsweise der 15. August des Jahres für die Winterprüfung.

Der Antrag sollte zeitnah zu diesen Terminen gestellt werden, insbesondere ist eine wesentlich frühere Antragstellung zu vermeiden, um aktuelle Aussagen zum Leistungsvermögen des Auszubildenden oder Umschülers zu erhalten.
 

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Verkürzung der Ausbildungszeit zu Beginn der Ausbildung

Grundsätzlich ist die in der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungszeit (zum Beispiel drei Jahre) einzuhalten, hiervon kann vertraglich nicht abgewichen werden. Die Ausbildungszeit kann jedoch in besonderen Fällen von der Handwerkskammer auf Antrag verkürzt werden.
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Verkürzung der Ausbildungszeit nach Beginn der Ausbildung

Grundsätzlich muss die in der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungszeit (zum Beispiel drei Jahre) eingehalten werden. Die Ausbildungszeit kann jedoch in Ausnahmefällen nach Beginn der Ausbildung von der Handwerkskammer auf Antrag verkürzt werden.
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Gesellen- bzw. Abschlussprüfung

Am Ende der Ausbildung in einem Handwerksberuf steht die Gesellenprüfung. Handwerksberufe sind all diejenigen, die nach § 25 HwO erlassen wurden. Gleichfalls gibt es Ausbildungsberufe, die nach § 4 BBiG erlassen wurden, hier schließt die Ausbildung mit einer Abschlussprüfung ab.
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Zulassung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung

Zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung ist zuzulassen wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat, die Zwischenprüfungen abgelegt hat und wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen ist.
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Anmeldung zum ersten Teil sowie zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung

Die Anmeldung zur Gesellen- beziehungsweise Abschlussprüfung muss schriftlich zu den von der Handwerkskammer bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Auszubildenden oder Umschüler erfolgen. Die Anmeldung ist bei der Geschäftsstelle der Gesellenprüfungsausschüsse einzureichen.
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Kontakt

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Gesellenprüfungen

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