Amtliche Bekanntmachung vom 14. November 2025Wahlaufruf: Wahl der Mitglieder der Vollversammlung 2026
Im Sommer 2026 endet die Amtsperiode der 2021 gewählten Vollversammlung der Handwerkskammer zu Leipzig. Damit werden Neuwahlen erforderlich.
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Mit Ablauf des 7. Juli 2026 endet die Amtsperiode der 2021 gewählten Vollversammlung der Handwerkskammer zu Leipzig. Damit werden Neuwahlen erforderlich Der Vorstand der Handwerkskammer zu Leipzig hat in seiner Sitzung am 6. Mai 2025 gemäß § 1 der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (Anlage C zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks – Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 24. September 1998 (BGBl. I Seite 3074), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. I Nummer 106) geändert worden ist, als Wahltag Montag, den 18. Mai 2026, bestimmt.
Zum Wahlleiter wurde der Unterzeichner, Prof. Dr. Jens-Ole Schröder, Juristischer Direktor des Mitteldeutschen Rundfunks und zu seinem Stellvertreter Rechtsanwalt Andreas Hillner, Geschäftsführer der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen, bestellt. Zu wählen sind nach §§ 5 Absatz 1, 6 der Satzung der Handwerkskammer zu Leipzig 36 Mitglieder der Vollversammlung, und zwar 24 Vertreter des selbstständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes und 12 Arbeitnehmervertreter sowie je 2 Stellvertreter.
Die Vertreter des selbstständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie ihre Stell-vertreter werden durch Listen in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl, von den nach § 96 Absatz 1 Handwerksordnung (HwO) Wahlberechtigten gewählt (§ 95 Absatz 1 HwO). Die Arbeitnehmervertreter und ihre Stellvertreter werden durch Listen in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl, von den nach § 98 HwO Wahlberechtigten gewählt (§ 95 Absatz 1 HwO). Die Wahlen zur Vollversammlung werden im Briefwahlverfahren durchgeführt. Der Handwerkskammerbezirk bildet einen Wahlbezirk nach § 3 der Wahlordnung i.V.m. § 1 Absatz 1 der Kammersatzung.
Gemäß § 7 der Wahlordnung fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer zu Leipzig auf. Die Wahlvorschläge sind getrennt für die Wahl der Vertreter des selbstständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes und für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in Form von Listen einzureichen und müssen die Namen von so vielen Bewerbern enthalten, als Mitglieder und Stellvertreter in dem Wahlbezirk zu wählen sind (§ 8 Absatz 1 der Wahlordnung). Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens 13. April 2026 beim Wahlleiter eingereicht sein.
Anschrift
Wahlleiter, Prof. Dr. Jens-Ole Schröder, Wahlbüro,
Handwerkskammer zu Leipzig, Dresdner Straße 11/13, 04103 Leipzig
In den Wahlvorschlägen sind die Bewerber mit Vor- und Zunamen, Beruf, Wohnort und Wohnung so deutlich zu bezeichnen, dass über ihre Person kein Zweifel besteht. In gleicher Weise sind für jedes einzelne Mitglied 2 Stellvertreter deutlich zu bezeichnen, sodass zweifelsfrei hervorgeht, wer als Mitglied und wer als 1. oder 2. Stellvertreter vorgeschlagen wird (§ 8 Absatz 2 der Wahlordnung). Der 1. und 2. Stellvertreter müssen derselben Gewerbegruppe wie das Mitglied angehören (§ 6 Kammersatzung). Für die Benennung der Arbeitnehmermitglieder beziehungsweise Stellvertreter ist eine Zusammenfassung in den Gewerbegruppen IV bis VII möglich (§ 5 Absatz 3 der Kammersatzung). Die Wahlvorschläge gelten für den gesamten Wahlbezirk.
Die Verteilung der Bewerber des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie der Arbeitnehmervertreter (Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung) muss den Bestimmungen der Satzung der Handwerkskammer entsprechen (§ 8 Absatz 3 Wahlordnung). Nach § 5 Absatz 2 der Kammersatzung wird die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung entsprechend der wirtschaftlichen Besonderheiten und der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Gewerbe wie folgt auf die einzelnen Gewerbegruppen aufgeteilt:
Gewerbe gemäß Anlage A, B1, B2 und gemäß § 90 Absatz 3 der Handwerksordnung, letztere nur Selbstständige
I Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe
Selbstständige: 6 | Arbeitnehmer: 3
Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetzen und Steinbildhauer, Stuckateure, Maler und Lackierer, Gerüstbauer, Schornsteinfeger, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Werkstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden), Eisenflechter, Bautentrocknungsgewerbe, Bodenleger, Asphaltierer (ohne Straßenbau), Fuger (im Hochbau), Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau), Betonbohrer und -schneider, Theater- und Ausstattungsmaler
II Gruppe der Elektro- und Metallgewerbe
Selbstständige: 8 | Arbeitnehmer: 4
Metallbauer, Chirurgiemechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Feinwerkmechaniker, Zweiradmechaniker, Kälteanlagenbauer, Informationstechniker, Kraftfahrzeugtechniker, Land- und Baumaschinenmechatroniker, Büchsenmacher, Klempner, Installateur und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Behälter- und Apparatebauer, Uhrmacher, Graveure, Metallbildner, Galvaniseure, Metall- und Glockengießer, Präzisionswerkzeugmechaniker, Gold- und Silberschmiede, Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderausfertigung, Metallschleifer und Metallpolierer, Metallsägen-Schärfer, Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren), Fahrzeugverwerter, Rohr- und Kanalreiniger, Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
III Gruppe der Holzgewerbe
Selbstständige: 2 | Arbeitnehmer: 1
Tischler, Boots- und Schiffbauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Modellbauer, Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher, Holzbildhauer, Böttcher, Korb- und Flechtwerkgestalter, Holzschuhmacher, Holzblockmacher, Daubenhauer, Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung), Muldenhauer, Holzreifenmacher, Holzschindelmacher, Einbau von genormten Baufertigteilen (zum Beispiel Fenster, Türen, Zargen, Regale), Bürsten- und Pinselmacher
IV Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe
Selbstständige: 1 | Arbeitnehmer: 1
Seiler, Maßschneider, Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker), Modisten, Segelmacher, Kürschner, Schuhmacher, Sattler und Feintäschner, Raumausstatter, Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung, Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration), Fleckteppichhersteller, Theaterkostümnäher, Plisseebrenner, Stoffmaler, Textil-Handdrucker, Kunststopfer, Änderungsschneider, Handschuhmacher, Ausführung einfacher Schuhreparaturen, Gerber
V Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe
Selbstständige: 1 | Arbeitnehmer: 0
Bäcker, Konditoren, Fleischer, Müller, Brauer und Mälzer, Weinküfer, Innerei-Fleischer (Kuttler), Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör), Fleischzerleger, Ausbeiner
VI Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie der chemischen und Reinigungsgewerbe
Selbstständige: 5 | Arbeitnehmer: 2
Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker, Friseure, Textilreiniger, Wachszieher, Gebäudereiniger, Appreteure, Dekrateure, Schnellreiniger, Teppichreiniger, Getränkeleitungsreiniger, Kosmetiker, Maskenbildner
VII Gruppe der Glas-, Papier-, keramischen und sonstigen Gewerbe
Selbstständige: 1 | Arbeitnehmer: 1
Glaser, Glasbläser und Glasapparatebauer, Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik, Glasveredler, Feinoptiker, Glas- und Porzellanmaler, Edelsteinschleifer und -graveure, Fotografen, Buchbinder, Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen), Keramiker, Orgel- und Harmoniumbauer, Klavier- und Cembalobauer, Handzuginstrumentenmacher, Geigenbauer, Bogenmacher, Metallblasinstrumentenacher, Holzblasinstrumentenmacher, Zupfinstrumentenmacher, Vergolder, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Bestatter, Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung), Klavierstimmer, Theaterplastiker, Requisiteure, Schirmmacher, Steindrucker, Schlagzeugmacher
Auf jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter bezeichnet sein, die bevollmächtigt sind, dem Wahlleiter gegenüber Erklärungen abzugeben. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichnete als Vertrauensperson, der zweite als sein Stellvertreter (§ 8 Absatz 4 Wahlordnung). Nach § 8 Absatz 5 und 6 der Wahlordnung muss jeder Wahlvorschlag mindestens von der zweifachen Anzahl der jeweils für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in der Vollversammlung zu besetzenden Sitze an Wahlberechtigten, höchstens aber von 70 Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. Die Unterzeichner der Wahlvorschläge müssen bei der Unterschrift auch Beruf, Wohnort und Wohnung angeben. Die Liste der Unterzeichner und der Wahlvorschlag müssen bei der Unterzeichnung fest miteinander verbunden sein.
Gemäß § 10 der Wahlordnung sind mit jedem Wahlvorschlag einzureichen
1. die Erklärung der Bewerber, dass sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen,
2. die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass bei den Bewerbern die Voraussetzungen
- auf Seiten der Inhaber eines Betriebes eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes des § 97 HwO,
- auf Seiten der Gesellen und anderen Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung des § 99 HwO
der HwO vorliegen und
3. die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass die Unterzeichner des Wahlvorschlages
- bei den Inhabern eines Betriebes eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes in die Wählerliste (§ 12 Absatz 1 der Wahlordnung) eingetragen sind,
- bei den Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung, die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung (§ 98 HwO) erfüllen.
Die Bescheinigungen sind gebührenfrei auszustellen. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden in dem für die Bekanntmachung der Handwerkskammer bestimmten Organ in der zugelassenen Form veröffentlicht (§ 11 Absatz 6 Wahlordnung). Wegen des Wahlrechts und der Wählbarkeit wird auf die HwO und die diesem Gesetz nachgefügte Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern verwiesen, die bei der Handwerkskammer zu Leipzig im Wahlbüro, Dresdner Straße 11/13, 04103 Leipzig, während der Öffnungszeiten zur Einsicht ausliegt. Wird für den Wahlbezirk nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so gelten die darauf bezeichneten Bewerber als gewählt, ohne dass es einer Wahlhandlung bedarf (§ 20 der Wahlordnung).
Leipzig, 11. November 2025
Prof. Dr. Jens-Ole Schröder | Wahlleiter
Für Fragen zur Vollversammlung und zur Vollversammlungswahl 2026 der Handwerkskammer zu Leipzig nebst Unterlagen steht Justiziar Markus Richter, Telefon 0341 2188-210, zur Verfügung.