Kasse und Kartenleser für EC-Karten. Bild: Patrick Daxenbichler / stock.adobe.com
Patrick Daxenbichler / stock.adobe.com

Archivbeitrag | Newsletter 2020TSE-Nachrüstung noch schnell beauftragen!

Kassensysteme müssen ab 30. September grundsätzlich mit einer zertifizierten "Technischen Sicherheitseinrichtung" (TSE) ausgestattet sein, darauf wurde bereits im Newsletter und verschiedenen Informationsveranstaltungen hingewiesen. Dabei wurde auch der Umstand thematisiert, dass Unternehmen lange Zeit gar keine geeignete TSE kaufen konnten, weil schlicht keine rechtskonformen Lösungen auf dem Markt waren.
 

Fristverlängerung bis 31. März 2021 erwirkt

Vor dem Hintergrund der Coronakrise hatten der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) und die Handwerkskammer zu Leipzig auf Bundes- und Landesebene für unbürokratische Kulanzregelungen mit längerer Übergangsfrist geworben. Damit hätten die Betriebe mehr Zeit zur Kassenumrüstung erhalten, ohne mit Bußgeldern rechnen zu müssen.

Beim Bundesfinanzministerium hat das Ersuchen zu keiner Einsicht geführt, allerdings ist der Freistaat Sachsen wie andere Bundesländer auf die Forderungen eingegangen. Eine Verlängerung der Frist bis zum 31. März 2021 ist möglich. Unternehmen müssen in Sachsen jedoch unbedingt beachten, dass trotzdem erste Umsetzungsschritte vorgenommen werden müssen. 
 

Auftrag zur Nachrüstung muss bis Ende August erfolgt sein!

Grundvoraussetzung für die Verlängerung der Nichtbeanstandung von Kassen, die weiter ohne TSE genutzt werden, ist, dass bis 31. August 2020 der fristgerechte Einbau der TSE beauftragt sein muss. Gleiches gilt für den Einbau einer cloud-basierten TSE, die noch nicht verfügbar ist.

Mehr Informationen zur letzte Stufe des "Kassengesetzes" mit der Kassensicherungsverordnung gibt es unter  www.hwk-leipzig.de/tse.

Terminhinweis

 Informationsveranstaltung "Kassenregelung. Die TSE und die Archivierung"
11. September 2020 | 16 bis 18 Uhr
Haus des Handwerks
Dresdner Straße 11/13 | 04103 Leipzig

Kassensysteme - was ist grundsätzlich zu beachten?

 

Kasse mit Banknoten. Bild: Andrey Popov / stock.adobe.com
Andrey Popov / stock.adobe.com

Alle Regelungen, die derzeit bei Kassensystemen greifen, sind in der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV bzw. Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung) des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2017 festgeschrieben.

Die Verordnung soll einen umfassenden Manipulationsschutz bei Aufzeichnungen in Kassensystemen sicherstellen. Neben der derzeit umzusetzenden Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) regelt die Verordnung außerdem die Anmeldung einer elektronischen Kasse beim Finanzamt sowie die Übermittlung der relevanten Kassendaten über eine einheitliche Schnittstelle.



Bei der aktuell verpflichtenden Einführung der TSE gibt es für die unterschiedlichen Kassenarten drei verschiedene Fristen:
 

  1. Nicht aufrüstbare PC-Kassen, die vor dem 26. November 2010 angeschafft wurden, müssen ausgetauscht werden. Dies gilt auch für Registrierkassen, die nicht mit einer TSE ausgerüstet werden können. Die Frist hierfür ist bereits Ende 2019 ausgelaufen.
     
  2. Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 gekauft wurden, aber nicht mit TSE-fähig sind, müssen bis Ende 2022 ausgetauscht werden.
     
  3. Bis 30. September 2020 müssen Kassen, die mit einer TSE ausgerüstet werden können, auf den aktuellen Stand gebracht werden.

Beim Kauf eines neuen Kassensystems ist grundsätzlich Folgendes zu beachten:

  • Es sollte eine Kassen(-Software) eingesetzt werden, die nach den "GoBD" aufgebaut ist und die Daten sicher archiviert.
     
  • Die Kasse muss zwingend eine Schnittstelle zum Auslesen haben.
     
  • Die Kasse muss über einen eingebauten Manipulationsschutz verfügen. Dies ist die sogenannte TSE.
     
  • Die Daten aus der Kasse müssen dauerhaft und (manipulations-)sicher archiviert werden können, verfügbar für die Dauer von zehn Jahren.

Darüber hinaus besteht auch weiterhin die Möglichkeit eine offene Ladenkasse mit Kassenbuch, Belegen und Zählprotokoll zu führen.
 

fritzsche-anett-web2023 Marco Kitzing

Anett Fritzsche

Beratungsstelle für Innovation und Technologie (BIT)

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-238

Fax 0341 2188-25238

fritzsche.a--at--hwk-leipzig.de