Preisauszeichner. Bild: Bjoern Wylezich / stock.adobe.com
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Archivbeitrag | Newsletter 2022Rabatte, Grundpreise, Pfand: Preisangabenverordnung ab Mai

Die Handwerkskammer möchte noch einmal an die neue Preisangabenverordnung (PAngV ) erinnern, die am 28. Mai 2022 in Kraft tritt und für manchen Handwerksbetrieb Neuregelungen mit sich bringt. Die derzeit geltende Preisangabenverordnung tritt dann zeitgleich außer Kraft.
 

Was ändert sich im Wesentlichen?

  • Grundpreise: Grundpreisangabe bei Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder Angebote in Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche sind "unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" anzugeben.
     
  • Mengeneinheit: Für eine bessere Preistransparenz ist einheitlich ein Kilogramm, ein Liter, ein Kubikmeter, ein Meter oder ein Quadratmeter als Mengeneinheit für die Grundpreisangabe zu nutzen. Lediglich bei loser Ware ist als Grundpreis auch 100 g oder 100 ml zulässig.
     
  • Preisreduzierung: Preisreduzierung bei drohendem Ablauf der Haltbarkeit bei schnell verderblichen Waren: Werden künftig Lebensmittel mit kurzer Haltbarkeit zum reduzierten Preis verkauft werden, muss kein neuer Gesamt- oder Grundpreis mehr angegeben werden. Es reicht ein einfacher Hinweis wie "30 Prozent günstiger".
     
  • Preissenkungen: Bei Angebotspreisen soll verhindert werden, dass auf Preise Bezug genommen wird, ohne dass diese vorher so verlangt wurden. Deshalb muss der alte Preis angegeben werden, der tatsächlich innerhalb von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewendet wurde.
     
  • Pfand: Die Ausweisung von Pfandbeträgen war immer wieder Grund für Irritationen und Rechtsstreitigkeiten. Die PAngV enthält nun eine klare Regelung unter der Überschrift "Rückerstattbare Sicherheit". Danach ist die Höhe des Pfandbetrags neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen.