Archivbeitrag | Newsletter 2015Mängel nach Schwarzarbeit: Kein Anspruch auf Rückzahlung
Am Fiskus vorbei arbeiten: kein Kavaliersdelikt, sondern Wirtschaftskriminalität
Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt und muss gestoppt werden, schließlich verursachen Schwarzarbeiter und deren Auftraggeber hohe Steuerausfälle, belasten somit die Sozialkassen und schädigen das Gemeinwesen. Ehrliche Unternehmer werden hingegen benachteiligt und durch unfair agierende Wettbewerber mitunter sogar in ihrer Existenz bedroht. Das sieht auch die höchstrichterliche Rechtsprechung so und hat Schwarzarbeitern und deren Auftraggebern mit einem neuen Urteil die rote Karte gezeigt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2015 - VII ZR 216/14).
Pfuscht der Schwarzarbeiter gibt es kein Geld zurück
Im konkreten Fall ging es um die Ausführung von Dachausbauarbeiten. Auftraggeber und -nehmer vereinbarten einen Werklohn von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Nach Realisierung der Arbeiten und Rechnungsstellung ging besagter Betrag auch über den Tisch. Doch dann traten Mängel auf und plötzlich waren beide Seiten nicht mehr ganz so zufrieden mit ihrer Aktion. Der Auftragnehmer verlangte eine Rückzahlung von 8.300 Euro und zog schließlich vor Gericht.
Wer Schwarzarbeit beauftragt soll schutzlos bleiben
Im Sommer 2015 landete der Fall schließlich vor dem Bundesgerichtshof. Dort hatten die Richter wenig Verständnis für den Kläger und zeigten erneut klare Kante beim Kampf gegen die Schwarzarbeit.
Die vertragliche Vereinbarung der Parteien, die Ausführung der Vereinbarung und ebenfalls die Zahlung verstoßen gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Folglich wird das Entgelt auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt. Wer wissentlich Schwarzarbeit beauftragt, solle nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen.
BGH zeigt klare Kante
Bereits in der Vergangenheit hatte der BGH der Schwarzarbeit verschiedene Dämpfer versetzt. Die Richter entschieden beispielsweise, dass Schwarzarbeiter keinerlei Anspruch auf Lohn oder Ersatz für ihre Arbeit haben, wenn der Auftraggeber die Zahlung verweigert (Urteil vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13).