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Archivbeitrag | Newsletter 2014Urteil: Schwarzarbeit muss nicht bezahlt werden

Auftraggebern und Schwarzarbeitern, die sich Argumenten wie Ehrlichkeit und Fairness verschließen, drohen Bußgelder und erhebliche Nachteile.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Schwarzarbeit nun einen weiteren Dämpfer versetzt. Die Richter entschieden, dass Schwarzarbeiter keinen Anspruch auf Lohn oder Ersatz für ihre Arbeit haben (Urteil vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13).

Risiko: Auftraggeber zahlt Schwarzarbeiter nicht aus 

Wenn Vertragsparteien also vereinbaren, dass Arbeiten ohne Rechnung erbracht werden und der Auftraggeber dann nicht zahlt, kann der Auftragnehmer seine Entlohnung nicht einklagen.

Im konkreten Fall hatte ein Auftraggeber mit einem Elektrounternehmen verabredet, Installationsarbeiten teilweise schwarz abzurechnen. 13.800 Euro wollte man ordnungsgemäß per Rechnung begleichen. 5.000 Euro sollte jedoch es bar auf die Hand geben. Die Umsatzsteuer wollte man sich sparen. Der Auftraggeber hielt sich allerdings nicht an die Abmachung und zahlte lediglich die 13.800 Euro. Der Elektrobetrieb wollte den Schwarzarbeiterlohn von 5.000 Euro daraufhin gerichtlich einfordern.

Klare Linie: Kein Kavaliersdelikt, sondern Wirtschaftskriminalität

Die Bundesrichter erteilten dem Kläger in einem Grundsatzurteil eine klare Absage und verwiesen darauf, dass der Werkvertrag insgesamt nichtig war, weil gegen die Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen wurde. Laut BGH hat der Elektrobetrieb auch keinen Anspruch auf einen Teil der Bezahlung wegen einer sogenannten ungerechtfertigten Bereicherung des Bauherrn.

Die Richter folgten damit ihrer strikten Auslegung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Bereits im vergangenen Jahr hatten sie entschieden, dass Auftraggeber von Schwarzarbeit keinerlei Anspruch auf Gewährleistung haben, wenn die Arbeit des Schwarzarbeiters Mängel aufweist (Urteil des VII. Zivilsenats vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13).

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