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Archivbeitrag | Newsletter 2013BGH-Urteil zur Schwarzarbeit: Ohne Rechnung heißt auch ohne Garantie

Die Arbeit am Fiskus vorbei, ist nicht nur unfair gegenüber unzähligen ehrlichen Unternehmern und Auftraggebern, sondern verursacht auch Steuerausfälle, belastet die Sozialkassen in Milliardenhöhe und gefährdet auch Arbeits- und Ausbildungsplätze. Schwarzarbeit ist also nicht billig zu haben. Wir alle zahlen die Zeche.

Auftraggebern und Schwarzarbeitern, die sich trotzdem Argumenten wie Ehrlichkeit und Fairness verschließen, drohen Bußgelder und erhebliche Nachteile. Beispielsweise gibt es erhebliche Probleme beim Versicherungsschutz und der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Gewährleistung, wie der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst entschieden hat (Urteil des VII. Zivilsenats vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13).

Schwarzgeldabrede führt zu Nichtigkeit des Vertrags

Wenn Vertragsparteien Vereinbarungen treffen, die gegen die Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen – beispielsweise wenn Arbeiten ohne Rechnung erbracht werden – ist der Vertrag nach höchstrichterlicher Auffassung insgesamt nichtig. Folglich entstehen auch keine Gewährleistungsrechte oder -pflichten, wenn es Nachbesserungsbedarf gibt.

Leipziger Handwerk begrüßt Entscheidung

Ralf Scheler, Präsident der Handwerkskammer zu Leipzig, ist zufrieden mit dieser Entscheidung: "Das Leipziger Handwerk begrüßt das BGH-Urteil zum Thema Schwarzarbeit. Die Richter gehen klar und deutlich von einer Gesamtnichtigkeit vertraglicher Vereinbarungen aus, bei denen gegen die Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen wird.

Mit einem anderen Urteil wäre Schwarzarbeit praktisch ohne Risiko. Das Gesetz hätte letztlich seinen Sinn verloren. Das widerspräche nicht nur dem allgemeinen Rechtsempfinden, sondern würde auch unser Sozialsystem beschädigen. Das Urteil ist ein richtiges Signal mit hoffentlich abschreckender Wirkung."

Kläger muss Beseitigung von Bau-Pfusch selbst zahlen

Die Bundesrichter hatten über eine schlecht gepflasterte Grundstücksauffahrt zu urteilen. Für die Pflasterarbeiten hatte der Kläger mit dem Bauunternehmen abgesprochen, dass die Arbeiten ohne Rechnung erbracht werden – 1.800 Euro wurden gezahlt. Nach kurzer Zeit traten Unebenheiten auf, weil die Sandschicht unter den Pflastersteinen zu dick war. Nun gab es Streit, weil der Auftraggeber die Kosten für die Beseitigung der Unebenheiten in Höhe von mehr als 6.000 Euro vom Bauunternehmen haben wollte. Nach mehreren Instanzen landete der Fall vor dem BGH, der nun entschied, dass der Kläger die Beseitigung der Mängel aus eigener Tasche zahlen muss.

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