Whatsapp auf einem Smartphone. Bild: PixieMe / stock.adobe.com
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Archivbeitrag | Newsletter 2022Keine Kündigung per WhatsApp

Schriftform ist zwingend: Kündigung des Arbeitsvertrags per Messenger ist unwirksam

Aus Datenschutzgründen verbieten viele Unternehmen verbieten WhatsApp auf Diensthandys. Trotzdem ist der Messenger weit verbreitet und wenn es schnell gehen muss, werden mitunter firmeninterne Absprachen über die App an private Smartphones verschickt. Für einige Arbeitgeber ist die schnelle Kommunikation über den Messenger-Dienst fast normal.

Wie sieht es aus, wenn der Chef oder die Chefin dann jemandem per WhatsApp kündigt – beispielsweise um Kündigungsfristen einzuhalten? Über die arbeitsrechtliche Einordnung eines solchen Falles hatte das Landesarbeitsgericht München zu entscheiden. Die jüngst veröffentlichte Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitgeber wollte sich fristlos von einem Mitarbeiter trennen, nachdem dieser betrunken zur Arbeit erschienen sein soll. Kurzerhand fotografierte das unterschriebene Kündigungsschreiben ab und schickte die schlechte Nachricht per Chat. Eine Zusendung des Kündigungsschreibens per Post oder eine persönliche Übergabe erfolgte nicht.
 

Kündigungsschreiben muss in Papierform zugehen

Der Arbeitnehmer erhob dagegen Kündigungsschutzklage mit der Begründung, dass ihm keine schriftliche Kündigungserklärung zugegangen sei. Die Richter stimmten diesem Einwand zu und kamen zu dem Schluss, dass die Übersendung der Kündigung per WhatsApp nicht zu einer wirksamen Kündigung des Arbeitsvertrages führt. Nach deutschem Recht gibt es konkrete Voraussetzungen, damit eine Kündigung wirksam ist. Diese waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Damit die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtlich wirksam ist, bedarf es nach § 623 BGB der Schriftform. Es handelt sich um eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung jeder Kündigungserklärung, egal von welcher Partei. Kündigungen, die nicht schriftlich erfolgen, zum Beispiel per E-Mail, Telefax, SMS oder mündlich, sind unwirksam. Die elektronische Form ist nicht ausreichend.