Gesellen- bzw. Abschlussprüfung

Am Ende der Ausbildung in einem Handwerksberuf steht die Gesellenprüfung. Handwerksberufe sind all diejenigen, die nach § 25 HwO erlassen wurden. Gleichfalls gibt es Ausbildungsberufe, die nach § 4 BBiG erlassen wurden, hier schließt die Ausbildung mit einer Abschlussprüfung ab.

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Am Ende der Ausbildung in einem Handwerksberuf steht die Gesellenprüfung. Handwerksberufe sind all diejenigen, die nach § 25 HwO erlassen wurden. Gleichfalls gibt es Ausbildungsberufe, die nach § 4 BBiG erlassen wurden, hier schließt die Ausbildung mit einer Abschlussprüfung ab (zum Beispiel Bürokaufmann). Für beide Prüfungen gelten nachstehende Erläuterungen.
 

Theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten müssen nachgewiesen werden

In der Prüfung muss der Lehrling unter Beweis stellen, dass er innerhalb der Ausbildung die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten erworben hat, um den Berufsabschluss zu erlangen.

Die Prüfung wird von Gesellen- bzw. Abschlussprüfungsausschüssen abgenommen, die paritätisch aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie Berufsschullehrern zusammengesetzt sind. Die Prüfungsausschüsse werden von der Handwerkskammer berufen und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Die Anforderungen und Inhalte der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung sind in den Ausbildungsordnungen für jeden einzelnen Beruf geregelt. Prinzipiell kann man sagen, dass die Prüfung aus einem Theorieteil und einem Praxisteil besteht. Beide Prüfungsteile stellen jedoch eine untrennbare Einheit dar, die Gesellenprüfung ist also nur dann bestanden, wenn die für beide Teile in der Ausbildungsordnung festgelegten Mindestvoraussetzungen zum Bestehen der Prüfung erreicht wurden.

Zukünftig werden aber auch Prüfungsformen entstehen, die beide Teile miteinander verschmelzen, das heißt, dass in einer komplexen Prüfungsarbeit sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Fertigkeiten abgeprüft werden.
 



 
FAQs zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung

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Einladung zur Prüfung

Die Einladungen werden in der Regel circa vier Wochen vor dem Prüfungstermin per Post an die Lehrlinge versendet.

Dass Sie keine Einladung zur Prüfung erhalten haben, kann mehrere Ursachen haben. Sie sollten schnellstmöglich Kontakt mit unserem Gesellenprüfungswesen aufnehmen. Vielleicht hat uns Ihre Prüfungsanmeldung nicht erreicht oder Sie sind umgezogen und haben vergessen, Ihre neue Postanschrift der Handwerkskammer zu Leipzig mitzuteilen. Um uns Ihre neue Anschrift mitzuteilen, nutzen Sie bitte das Online-Formular.

Auch wenn wir Ihnen die Erholung gönnen, ist Urlaub leider kein wichtiger Grund für die Nicht-Teilnahme an der Prüfung. Sollten Sie nicht an der Prüfung teilnehmen, muss schriftlich von der Prüfung zurückgetreten werden. Dies hat zur Folge, dass Sie mit Ihrem Betrieb über eine Lehrzeitverlängerung einig werden oder den Lehrvertrag auslaufen lassen und sich in der nächsten Prüfungsperiode selbst anmelden.



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Am Tag der Prüfung

Auf dem Gelände des Bildungs- und Technologiezentrums (Steinweg 3 | 04451 Borsdorf) befindet sich ein Internat, indem Sie gern übernachten können. Nehmen Sie dazu Kontakt zum Internats-Team auf.

Wenn Sie sich gesundheitlich nicht in der Lage fühlen, die Prüfung abzulegen, muss ein Arzt dies bescheinigen. Bitte kontaktieren Sie schnellstmöglich unser Gesellenprüfungswesen und senden Sie uns schnellstmöglich den Krankenschein zu. Wir werden Sie zu einem Nachholtermin einladen.



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Anmeldung zur Prüfung

Gern können die Anmeldeunterlagen eingescannt und per E-Mail an gpw.bb@hwk-leipzig.de senden. Die Unterlagen zur Anmeldung müssen nicht zusätzlich per Post geschickt werden. Bitte beachten Sie die Anmeldefristen auf dem Anmeldeformular.

Die vorzeitige Zulassung zur Prüfung muss bei der Geschäftsstelle der Gesellenprüfungsausschüsse schriftlich beantragt werden. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen. Weiterhin ist zu beachten, dass die Genehmigung des Antrages mit der erbrachten Leistung in der Zwischenprüfung beziehungsweise Teil-1-Prüfung zusammenhängt. Mit Stattgabe des Antrages durch den Gesellen- beziehungsweise Abschlussprüfungsausschuss wird der Auszubildende oder Umschüler zur Prüfung vorbehaltlich der Kontrolle der Ausbildungsnachweishefte vorzeitig zugelassen.

Die Änderung der Fachrichtung oder Wahlqualifikation muss schriftlich beantragt werden. Hier reicht ein formloser Antrag auf Änderung, auf dem der Ausbildungsbetrieb sowie der Auszubildende unterschreiben. Senden Sie den Antrag an: Handwerkskammer zu Leipzig | Lehrlingsrolle | Steinweg 3 | 04451 Borsdorf oder per E-Mail an moosdorf.m@hwk-leipzig.de.

Bitte füllen Sie den Antrag auf Nachteilsausgleich aus. Zu beachten ist, dass die entsprechenden Einschränkungen von einem Facharzt attestiert werden müssen. Die Geschäftsstelle der Gesellenprüfungsausschüsse entscheidet, welche Maßnahmen umsetzbar sind. Die Antragsunterlagen bekommen Sie nach der Bearbeitung zurück. Fragen zum Nachteilsausgleich beantwortet gern unser Gesellenprüfungswesen.

Bitte beachten Sie, dass sprachliche Defizite nicht mit einem Antrag auf Nachteilsausgleich geltend gemacht werden können. Sie können allerdings gern die  Nutzung eines Wörterbuchs beim Gesellenprüfungswesen beantragen.

 

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Nach der Prüfung

Die Ergebnisse werden zum 31. Januar oder 31. Juli per Post an den Lehrling versendet. Parallel wird der Ausbildungsbetrieb über die Ergebnisse der Prüfung informiert. Sollte es Abweichungen zu dem Termin der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse geben, wird dies in der Einladung vermerkt.

Den Gesellenbrief sowie das Abschlussprüfungszeugnis möchten wir Ihnen feierlich im Rahmen unserer Gesellenfreisprechung übergeben. Bei Nicht-Teilnahme an der Gesellenfreisprechung, bekommen Sie Ihren Gesellenbrief und Ihr Abschlussprüfungszeugnis per Post zugeschickt.

Sollte der Gesellenbrief oder das Abschlussprüfungszeugnis nach vier Wochen nicht angekommen sein, kontaktieren Sie unser Gesellenprüfungswesen.

Die Gesellen- oder Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Sollten Sie die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, dürfen Sie den gelernten Beruf nicht als Geselle oder Facharbeiter ausüben.

Die Prüfungsbereiche auf Ihrem Bescheid über die nicht bestandene Prüfung, die mit weniger als 50 Punkten bewertet wurden, müssen wiederholt werden. Sie haben die Möglichkeit, auf Antrag auch positiv bewertete Prüfungsleistungen zu wiederholen, wenn Sie eine Verbesserung erhoffen. Lesen Sie bitte aufmerksam die Voraussetzungen zum Bestehen der Prüfung in der Ausbildungsverordnung durch und kontaktieren Sie unserer Gesellenprüfungswesen bei Fragen.

Beantragen Sie über unser Online-Formular eine Zweitschrift oder eine Schmuckurkunde. Die Erstellung einer Zweitschrift oder Schmuckurkunde ist kostenpflichtig. Die Gebühren werden gemäß Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer zu Leipzig erhoben. Nachdem der Gebührenbescheid beglichen wurde, bekommen Sie in der Regel innerhalb eines Monats Ihre Zweitschrift oder Schmuckurkunde.

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Kontrolle der Ausbildungsnachweishefte

Die Abgabebedingungen sind in der Aufforderung zur Abgabe der Ausbildungsnachweise vorgegeben. Bitte lesen Sie unseren Brief aufmerksam durch. Wenn in dem Aufforderungsschreiben lediglich der Ort der Abgabe und die Abgabefrist benannt werden, können Sie uns gern Ihre Ausbildungsnachweishefte postalisch zuschicken. Wenn in der Aufforderung steht, dass Sie Ihre Ausbildungsnachweise zur Vorort-Kontrolle zum vorgegebenen Zeitpunkt abgeben müssen, wird Ihre Anwesenheit vor Ort erwartet. Sie können aber trotzdem unter Absprache mit dem Gesellenprüfungswesen die Abgabe durch Dritte vereinbaren.

Ihre Ausbildungsnachweise sollen lückenlos geführt werden. Es muss ersichtlich sein, wem die Ausbildungsnachweise gehören. Jede Seite muss wochenweise ausgefüllt und vom jeweiligen Ausbilder beziehungsweise Ausbildungsbeauftragten bestätigt werden. Achten Sie bitte drauf, dass keine Seiten »überblättert« werden. Auch wenn Sie im Urlaub oder krank gewesen sind, müssen die entsprechenden Seiten ausgefüllt und bestätigt werden.

Oft sind die Prüfungsausschüsse kulant und erlauben eine einmalige Nachbesserung der Ausbildungsnachweise. Wenn die Ausbildungsnachweise auch zur zweiten Kontrolle mangelhaft sind oder gar nicht abgegeben wurden, lässt der Prüfungsausschuss Sie nicht zur Prüfung zu. Eine Nicht-Zulassung ist mit der Verschiebung des Prüfungstermins auf mindestens ein halbes Jahr verbunden. Alle erforderlichen Unterlagen erhalten die Prüfungsteilnehmer mit dem Bescheid über Nichtzulassung.

 

 

Weiterführende Themen

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Anmeldung zum ersten Teil sowie zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung

Die Anmeldung zur Gesellen- beziehungsweise Abschlussprüfung muss schriftlich zu den von der Handwerkskammer bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Auszubildenden oder Umschüler erfolgen. Die Anmeldung ist bei der Geschäftsstelle der Gesellenprüfungsausschüsse einzureichen.
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Vorzeitige Zulassung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung

Grundsätzlich muss die in der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungszeit (zum Beispiel drei Jahre) eingehalten werden. In der Regel sollte eine Verkürzung aufgrund bestimmter schulischer Vorbildungen oder beruflicher Tätigkeiten bereits zu Beginn der Ausbildung erfolgen
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Zulassung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung

Zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung ist zuzulassen wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat, die Zwischenprüfungen abgelegt hat und wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen ist.
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Zulassung zur externen Gesellen- bzw. Abschlussprüfung

Nach den Regelungen des § 37 Absatz 2 HwO beziehungsweise § 45 Absatz 2 BBiG ist zur Prüfung zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will.
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Wiederholungsprüfung

Besteht ein Prüfling die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung nicht, erhält er von der Geschäftsstelle der Gesellenprüfung einen schriftlichen Bescheid, in dem die Ergebnisse der Prüfung sowie die in einer Wiederholungsprüfung mindestens zu wiederholenden Prüfungsteile beziehungsweise Prüfungsfächer aufgeführt sind.
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Nachteilsausgleich Gesellen- bzw. Abschlussprüfungen

Bei der Durchführung und Abnahme von Abschluss- bzw. Gesellenprüfungen werden die besonderen Belange körperlich, geistig und seelisch eingeschränkter/behinderter Menschen berücksichtigt.
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Kontakt

Marco Kitzing

Janet Frey

Gesellenprüfungen

Steinweg 3

04451 Borsdorf

Tel. 034291 30-265

Fax 034291 30-25265

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Marco Kitzing

Emily Haubold

Gesellenprüfungen

Steinweg 3

04451 Borsdorf

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Marco Kitzing

Ronja Krauthahn

Gesellenprüfungen

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Nadine Schroeder

Gesellenprüfungen

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