Frankreich/Luxemburg - Änderung der Entsendevorschriften

Bei den Vorschriften zur Entsendung deutscher Mitarbeiter nach Frankreich und Luxemburg gab es Lockerungen bei der Meldepflicht für bestimmte Tätigkeiten.

Deutsche Unternehmen müssen ihre Arbeitnehmer künftig bei bestimmten Tätigkeiten in Frankreich nicht mehr bei der Arbeitsinspektion anmelden. Diese Anmeldung entfällt bei allen Entsendungen von Mitarbeitern für Arbeiten, die auf eigene Rechnung durchgeführt werden, beispielsweise bei Messebesuchen.

Auch die Pflicht, in Frankreich einen Vertreter zu benennen, entfällt. Außerdem entfallen diese Pflichten in Zukunft bei Entsendungen für einen kurzen Zeitraum. Hier hat sich Frankreich allerdings noch nicht festgelegt, für welche Branchen diese Vereinfachungen gelten und was als kurzer Zeitraum definiert werden soll.

Auch Arbeitgeber, die auf fremde Rechnung einen Auftrag in Frankreich erfüllen, können bei wiederholter Tätigkeit, von vereinfachten Formalitäten profitieren. Dazu muss das betroffene Unternehmen einen Antrag bei der zuständigen französischen Arbeitsaufsichtsbehörde stellen, die dann eine für ein Jahr geltende Vereinfachung genehmigen kann. Die Genehmigung kann nach Ablauf des Jahres verlängert werden. Unklar ist derzeit noch, welche konkreten Formalitäten vereinfacht werden sollen.

Verschärft wurden die Sanktionen bei Nichteinhaltung der Formalitäten. Pro Mitarbeiter wurden die Sanktionen von 2.000 Euro auf 4.000 Euro erhöht sowie von 4.000 Euro auf 8.000 Euro im Wiederholungsfall. Zudem kann die Arbeitsinspektion anordnen, dass Arbeiten ausgesetzt werden, wenn noch Bußgeldzahlungen offen sind.
 

Luxemburg - Entsendemeldung bei diversen Aktivitäten nicht mehr nötig

Bei Arbeitseinsätzen in Luxemburg müssen aus Deutschland entsandte Arbeitnehmer aus allen Bereichen der Wirtschaft, die aufgrund eines mit einem Kunden abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages vorübergehend in Luxemburg tätig werden, im Vorfeld des Einsatzes bei der Luxemburger Arbeitsinspektion (ITM) in einem online-Verfahren (www.itm.lu) gemeldet werden.

Bei Aktivitäten, bei denen keine Vertragsbindung zu einem Kunden besteht, muss hingegen keine Entsendemitteilung abgegeben werden. Dies betrifft vor allem folgende Tätigkeiten:

  • Ausstellung auf Messen (Messebau und Verkaufstätigkeiten sind meldepflichtig),
  • Teilnahme an Kongressen und Veranstaltungen usw. (mit Ausnahme von Rednern/ Trainern, die im Rahmen eine Dienstleistungsvertrages gegen Entgelt auftreten),
  • Teilnahme an firmeninternen Besprechungen,
  • Kundenbesuche und Geschäftsgespräche zur Anbahnung oder Verhandlung von Verträgen (Kundenbesuche, die der Ausführung eines Vertrages dienen oder die gegen Entgelt erfolgen, sind hingegen weiterhin meldepflichtig).

Weitere Aktivitäten, die keine Entsendemitteilung erfordern:

  • Arbeitseinsätze von Geschäftsführern und Selbständigen,
  • Anlieferung von Ware im Werkverkehr usw.

Quellen: GTAI, EIC Trier

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