Erfüllung steuerlicher Pflichten
Der Sprung in die Selbstständigkeit ist mit einer Vielzahl von Anforderungen hinsichtlich der Steuerpflichten verbunden. Kontaktieren Sie im Vorfeld Ihrer Existenzgründung einen steuerlichen Berater. Die Folgen gewerblichen Tätigkeit hängen von einer Vielzahl von Faktoren ab, so zum Beispiel von der Rechtsform.

Steuern des Unternehmens
Der Sprung in die Selbstständigkeit ist mit einer Vielzahl von Anforderungen hinsichtlich der Steuerpflichten verbunden. Kontaktieren Sie im Vorfeld Ihrer Existenzgründung einen steuerlichen Berater (zum Beispiel Steuerberater). Die Folgen Ihrer gewerblichen Tätigkeit hängen von einer Vielzahl von Faktoren ab, so zum Beispiel von der Rechtsform.
Gewerbeanmeldung
Grundsätzlich haben Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit bei der Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Die Behörde informiert über die Gewerbeanmeldung automatisch das zuständige Finanzamt, welches Ihnen einen Fragebogen über die steuerliche Erfassung zusendet. In diesem erfasst das Finanzamt Ihre persönlichen und betrieblichen Verhältnisse und teilt Ihnen mit, in welchen Abständen Sie Steueranmeldungen und -erklärungen abzugeben haben.
Steuervorauszahlung
Die Angaben, die Sie in dem Fragebogen bezüglich der erwarteten Einnahmen machen, sind Basis für die Termine und Höhe der Steueranmeldungen (Vorauszahlungen), die das Finanzamt festsetzt. Die Einnahmen sollten Sie folglich nicht zu optimistisch kalkulieren. Wenn Ihre tatsächlichen Einnahmen jedoch die der Steuervorauszahlung zugrunde gelegten Annahmen übersteigen, wird es zu Nachzahlungen kommen, für die Sie Rücklagen bilden sollten. Die Termine, die Ihnen das Finanzamt mitteilt, sind unbedingt zu beachten. Des Weiteren erhalten Sie vom Finanzamt eine Steuernummer, unter der künftig die Steuererklärungen abzugeben sind.
Erbringt oder empfängt Ihr Handwerksbetrieb Bauleistungen im Sinne des § 48 EStG, unterliegen diese Umsätze der Bauabzugsteuer. Grob formuliert handelt es sich um »alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauleistungen dienen«, die im Zusammenhang mit Bauwerken ausgeführt werden. Für diese Umsätze hat der die Leistung empfangende Unternehmer in der Regel (Bagatellgrenzen) 15 Prozent des Bruttoentgelts einzubehalten und das Finanzamt abzuführen, wenn das ausführende Unternehmen keine Freistellungsbescheinigung vorlegt.
Um diesen Abzug zu vermeiden, sollten Sie mittels eines formlosen Antrags eine Freistellungsbescheinigung nach § 48 EStG beim zuständigen Finanzamt beantragen. Auftraggeber (Unternehmer) von Bauleistungen haften für die Nichteinbehaltung, sofern das ausführende Unternehmen keine Freistellungsbescheinigung vorlegt.
Die Gewinne der Einzelunternehmen und Personengesellschaften (hier: Gewinnanteile) unterliegen der Einkommensteuer. Diese ist auch Grundlage für den Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent) und gegebenenfalls die Kirchensteuer.
Die Einkommensteuer bemisst sich nach dem Einkommen im Kalenderjahr. Steuerpflichtig sind gemäß § 2 Absatz 1 EStG sieben Einkunftsarten: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Oberhalb des Grundfreibetrags von 7.664 Euro beginnt die Besteuerung mit dem Eingangssteuersatz von 15 Prozent. Sie steigt in zwei Progressionszonen bis zu einem Spitzensteuersatz von 42 Prozent welcher bei einem zu versteuerndem Einkommen von über 52.152 Euro einsetzt. Bei Gewinnen über 250.000 Euro erhöht sich der Spitzensteuersatz auf 45 Prozent (sogenannte Reichensteuer).
Die Steuerschuld haben Sie jährlich über die Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres zu ermitteln und anzumelden. Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sind vierteljährlich (10. März / 10. Juni /10. September / 10. Dezember) zu leisten. Seit Januar 2008 haben Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Möglichkeit, Gewinne, die der Einkommensteuer unterliegen, im Unternehmen einzubehalten (Thesaurierung). Auf Antrag werden diese mit 28,25 Prozent besteuert. Bei einer nachträglichen Entnahme in den Folgejahren fällt allerdings eine 25-prozentige Nachversteuerung an.
Aktuelle Steuertabellen liegen Ihrem Steuerberater vor. Weiterhin ist es möglich diese im Buchhandel zu erwerben.
Diese Steuer auf den inländischen Grundbesitz steht der Gemeinde zu. Man unterscheidet zwischen der Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) und der Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft).
Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer sind die Einheitswerte aus dem Jahr 1935. (neue Bundesländer) Ausgehend von diesem Einheitswert setzt das Finanzamt einen Steuermessbetrag fest. Dieser dient der Gemeinde als Berechnungsgrundlage. Die Gemeinden in den neuen Ländern setzen auf den Steuermessbetrag eine Steuermesszahl in Höhe von 0,5 Prozent bis ein Prozent an. Hinzu kommt in einem weiteren Rechenschritt die Anwendung des örtlichen Hebesatzes. Die Belastung kann wegen der Hebesatzautonomie der Gemeinden stark variieren. Per Grundsteuerbescheid stellt die Gemeinde die fällige Grundsteuer für den Eigentümer fest. Für betrieblich genutzte Grundstücke stellt die Grundsteuer eine Betriebsausgabe dar, ist also bei der Ermittlung der Einkünfte abziehbar.
Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts
Es wird ein neues wertabhängiges Bewertungssystem für Grundstücke eingeführt, das für Wohnimmobilien ein Ertragswertverfahren vorsieht. Grundstücke werden grundsätzlich mit dem Bodenrichtwert bewertet. Für Nichtwohngrundstücke ist ein Sachwertverfahren zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage vorgesehen. Für die Betriebe bedeutet dies, dass der Wert von gewerblich genutzten Grundstücken durch Bodenrichtwerte bestimmt wird und die Gebäudewerte nach einem aufwendigen Sachwertverfahren.
Neuer Grundsteuerwert ab 1. Januar 2025
Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz wurde geregelt, dass zum 1. Januar 2022 alle Grundstücke im gesamten Bundesgebiet für Zwecke der Grundsteuer neu zu bewerten sind. Auf diesen Stichtag wird erstmalig der Grundsteuerwert festgestellt (sogenannte Hauptfeststellung). Dieser löst dann ab 1. Januar 2025 den Einheitswert ab.
Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der juristischen Personen (Kapitalgesellschaften). Wenn Ihr Handwerksbetrieb als Kapitalgesellschaft gegründet wird, beginnt das (körperschaftssteuerliche) Bestehen des Unternehmens mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Für die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer kann der Zeitpunkt abweichen.
Bei dieser Rechtsform ist die Art der Gewinnermittlung aufgrund der Eintragung in das Handelsregister zwingend mit Betriebsvermögensvergleich vorgeschrieben. Die umfangreichen Dokumentationspflichten und Interpretationsspielräume sprechen für professionelle Hilfe bei der Buchführung. Ein Aspekt, der für die Wahl dieser Rechtsform spricht, ist die Abzugsfähigkeit des Geschäftsführergehalts (angemessen!) als Betriebsausgabe. Der Steuersatz für die Körperschaftssteuer beträgt einheitlich für ausgeschüttete und einbehaltene Gewinne ab 2008 15 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Die ausgeschütteten Gewinne an die Gesellschafter unterliegen ab 2009 der 25-prozentige Abgeltungssteuer. Bis dahin gilt das Halbeinkünfteverfahren.
Die Körperschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes, der durch das Ende des Geschäftsjahres bestimmt wird. Vierteljährlich sind Körperschaftsteuervorauszahlungen an das Finanzamt zu leisten. Die Termine der Steueranmeldung sind, wie bei der Einkommensteuer, der 10. März, der 10. Juni, der 10. September und der 10. Dezember. Informieren Sie sich bitte jährlich über die genauen Termine.
Bei neu gegründeten Handwerksbetrieben richtet sich die Höhe nach dem Gewinn, der im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung geschätzt wurde. Die endgültige Belastung wird durch den nach Ablauf des Geschäftsjahres geprüften Jahresabschluss festgestellt, für den eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben ist.
Sofern Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und unter Umständen die Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Für die korrekte Einbehaltung haftet der Unternehmer, ebenso wie für die Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen, auf das bei jeder Lohnzahlung Art und Umfang des Arbeitslohns sowie die einbehaltenen Steuer- und Sozialversicherungsbeträge einzutragen ist.
Die Anmeldung der Lohnsteuer ist seit dem 1. April 2005 online vorzunehmen. Die einbehaltene Lohnsteuer, zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Lohnsteuer und gegebenenfalls die Kirchensteuer sind bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. (sowie auf amtlichen Vordruck anzumelden) Der Anmeldezeitraum richtet sich nach der Höhe der abzuführenden Lohnsteuer im Kalenderjahr. Das Kalenderjahr ist ausreichend, wenn die Lohnsteuer unter 800 Euro bleibt, bis 3.000 Euro ist das Kalendervierteljahr anzuwenden und bei darüber liegenden Beträgen die monatliche Anmeldung. Infolge der Haftung des Arbeitgebers ist es ratsam, die in der Praxis oftmals auftretenden Zweifelsfragen vorab zu klären. Nach § 42e EStG hat der Arbeitgeber ein verbindliches Anrufungsrecht gegenüber der Finanzverwaltung. Davon sollte Gebrauch gemacht werden, wenn Unsicherheiten auftreten.
Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer unterliegen Sonderregelungen. Die sogenannten "Mini-Jobs" betreffen Personen (keine Auszubildenden), die monatlich weniger als 400 Euro verdienen. Für diese ist eine Pauschalabgabe in Höhe von 30 Prozent auf das Nettoentgelt an die Bundesknappschaft zu leisten. Eine Lohnsteuerkarte muss nicht vorliegen.
In allen anderen Fällen richtet sich die Höhe der Lohnsteuer nach Lohnsteuertabellen und den auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen Vermerken. (Steuerklasse, Freibeträge) Infolge des Grundfreibetrages bei der Einkommensteuer beginnt eine Belastung des Arbeitnehmers, also eine Einbehaltung der Lohnsteuer erst bei circa 600 Euro monatlichem Bruttoverdienst. Im Bereich von über 400 bis 800 Euro pro Monat spricht man von den »Midi-Jobs«. Beschäftigen Sie einen Arbeitnehmer auf »Midi-Job-Basis«, muss die Lohnsteuerkarte vorgelegt werden. Eine Prüfung, ob Lohnsteuer einbehalten wird, ist in diesem Fall erforderlich.
Der Beginn der Umsatzsteuerpflicht ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem Sie nach außen dokumentieren, dass der Handwerksbetrieb tätig wird. Der Umsatzsteuer unterliegen alle Umsätze, die Sie im Rahmen ihres Handwerksbetriebes im Inland gegen Entgelt ausführen. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Umsatzsteuer ist das vollständige Entgelt für die Leistung. Der Regelsteuersatz beträgt 19 Prozent.
Das Gegenstück zur Umsatzsteuer stellt die Vorsteuer dar, die Sie im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung mit der geschuldeten Umsatzsteuer verrechnen können. Dazu müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Die gezahlte Umsatzsteuer muss in Rechnungen immer gesondert ausgewiesen sein. Zudem ist es zwingend erforderlich, dass die Rechnung Name und Unterschrift des leistenden und empfangenden Unternehmers, Angaben über Art und Umfang der Leistungen, Datum der Leistung und Steuernummer des Leistungsempfängers enthält. Fehlen erforderliche Angaben entfällt der Vorsteuerabzug.
Kleine Unternehmen können sich auf Antrag vom Umsatzsteuerausweis befreien lassen, wenn der Umsatz im vorausgehenden Jahr 17.500 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 50.000 Euro liegen wird. Wenn Sie die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen, dürfen Sie in Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist von Existenzgründern monatlich am zehnten Kalendertag (darauf folgender Werktag) des Monats abzugeben sowie die Vorauszahlung an das Finanzamt abzuführen, der dem Monat der Leistungserstellung folgt. Um diese Art der Besteuerung (Soll-Versteuerung) zu umgehen, sollten Sie im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) beantragen. Am Ende des Geschäftsjahres haben Sie eine Umsatzsteuerjahreserklärung bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Alle Umsatzsteueranmeldungen sind durch Sie selbst zu berechnen.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen sind der Finanzverwaltung online zu übermitteln.
Umsatzsteuer bei Bauleistungen
Mit dem »Haushaltsbegleitgesetz 2004« wurde die Umsatzbesteuerung von Bauleistungen neu geregelt. Immer dann, wenn ein Unternehmer eine Bauleistung an einen anderen Unternehmer erbringt, der seinerseits ebenfalls Bauleistungen tätigt, geht die Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber über. Das bedeutet: Der Auftraggeber wird zum Schuldner der Umsatzsteuer für die an ihn erbrachte Leistung. Er ist verpflichtet, diese Umsatzsteuer in seiner eigenen Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt anzumelden und abzuführen.
Der Umkehrung der Umsatzsteuerschuld unterliegen alle Tätigkeiten die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Dazu gehören insbesondere:
- Arbeiten des Bauhauptgewerbes,
- Fliesen- und Verlegearbeiten,
- Glaserarbeiten,
- Installationsarbeiten (Sanitär und Elektro),
- Ofenbau,
- Tischler- und Zimmererarbeiten,
- Einbau von Einrichtungsgegenständen, die mit dem Gebäude fest verbunden sind.
Der Bauleistende muss eine Netto-Rechnung stellen, in der er auf die Umsatzsteuerschuld des Auftraggebers hinweist. Werden Werklieferungen oder sonstige Leistungen von einem im Ausland ansässigen Unternehmen erbracht, so gilt in jedem Fall die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer, unabhängig davon, ob es sich um eine Bauleistung handelt oder nicht. Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer darf nicht mit der Bauabzugsteuer verwechselt werden.