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Grundsteuer

Diese Steuer auf den inländischen Grundbesitz steht der Gemeinde zu. Man unterscheidet zwischen der Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) und der Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft).

Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer sind die Einheitswerte aus dem Jahr 1935. (neue Bundesländer) Ausgehend von diesem Einheitswert setzt das Finanzamt einen Steuermessbetrag fest. Dieser dient der Gemeinde als Berechnungsgrundlage. Die Gemeinden in den neuen Ländern setzen auf den Steuermessbetrag eine Steuermesszahl in Höhe von 0,5 Prozent bis ein Prozent an. Hinzu kommt in einem weiteren Rechenschritt die Anwendung des örtlichen Hebesatzes. Die Belastung kann wegen der Hebesatzautonomie der Gemeinden stark variieren. Per Grundsteuerbescheid stellt die Gemeinde die fällige Grundsteuer für den Eigentümer fest. Für betrieblich genutzte Grundstücke stellt die Grundsteuer eine Betriebsausgabe dar, ist also bei der Ermittlung der Einkünfte abziehbar.


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