Corona-Test. Bild: Patrick Daxenbichler / stock.adobe.com
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COVID-19-Testpflichten: Abrufkontingent für Betriebe

Archivbeitrag | Newsletter 2021

Die Teststrategie von Bund und Ländern ist neben der Impfstrategie und den Hygieneregeln ein zentrales Element der aktuellen Corona-Politik. Durch weitreichende Corona-Testungen sollen unentdeckte Infektionsfälle identifiziert und somit auch Infektionsketten verstärkt unterbunden werden. Betriebsinhaber sind zu verschiedenen Tests und Testangeboten für sich und die eigene Belegschaft verpflichtet.

Test-Abrufkontingent steht weiterhin für das Handwerk bereit

Weil die Tests kostenfrei durch die Arbeitgeber bereitzustellen sind und eine große Nachfrage bestand, kam es für manche Betriebe temporär zu erheblichen Problemen bei der Beschaffung der notwendigen Test-Kits. Die Handwerkskammer hat deshalb mehrere Abrufkontingente für das regionale Handwerk organisiert. Die große Nachfrage belegt, dass das regionale Handwerk zur substanziellen Ausweitung der Testungen beiträgt und das Engagement zum Schutz von Kunden und Belegschaften erfolgreich fortführt. Mittlerweile sind die ersten Abrufkontingente restlos aufgebraucht und die Lieferverfügbarkeit hat sich glücklicherweise verbessert. Aufgrund der weiterhin großen Nachfrage aus dem Privatbereich und der Wirtschaft kann jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass kurzzeitig erneut Engpässe entstehen.

Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammer zu Leipzig können deshalb weiterhin unter www.hwk-leipzig.de/tests auf die Restbestände des letzten Kontingents an COVID-19-Antigentests zugreifen.

Nach dem Absenden des Formulars tritt der Dienstleister direkt mit den Unternehmen in Kontakt, um weitere Details, insbesondere die Dauer der Lieferung abzuklären.

Die allgemeinen Regelungen mit Stand 29. April im Überblick

  • Beschäftigte in Präsenz ohne Kundenkontakt: Es ist einmal wöchentlich das Angebot eines Selbsttests durch den Arbeitgeber zu unterbreiten.
     
  • Beschäftigte in Präsenz mit Kundenkontakt: Es besteht die Verpflichtung, sich zweimal wöchentlich testen zu lassen oder zu testen (Selbst- oder Schnelltest). Das Angebot muss durch den Arbeitgeber kostenfrei unterbreitet werden. Die Testung muss die jeweils geltende Mindestanforderung des Robert Koch-Instituts erfüllen. | Kundenkontakt bedeutet der unmittelbare physische Kontakt beziehungsweise Kontakt mit tatsächlich persönlicher Begegnung bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes stehen. Es genügt bereits der einmalige kurze Kontakt unter Einhaltung der sonstigen Hygieneregeln. Direkter Kundenkontakt ist auch das persönliche Zusammentreffen zwischen Beschäftigten/Selbstständigen mit anderen Personen, die nicht dem Betrieb angehören, sondern eine Dienstleistung in Anspruch nehmen oder eine Ware kaufen wollen. Erforderlich ist ein Kontakt von "Angesicht zu Angesicht" unabhängig von der Zeitdauer. Darüber hinaus ist direkter Kundenkontakt auch bei einer persönlichen Begegnung gegeben, wenn der Beschäftigte nicht auf Dauer und vollständig durch Hygienevorrichtungen vom Kunden abgeschlossen ist.
     
  • Zur Dokumentation des Testergebnisses kann das Musterformular "Selbsttests" oder das Musterformular "Schnelltests" genutzt werden. Erläuterung zu den Testarten sind weiter unten auf dieser Seite zu finden.
     
  • Ein Foto des Tests unmittelbar nach dessen Verwendung kann gleichermaßen als Nachweis genutzt werden.
     
  • Der Nachweis (das ausgefüllte Formular oder das Foto des Tests) ist für vier Wochen durch die Beschäftigten aufzubewahren.
     
  • Die Testpflicht gilt gegenwärtig auch für Personen mit vollständigem Impfschutz.