
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für Unternehmen nach Abschnitt B der "Richtlinie Hochwasserschäden 2013"
Ausgangslage
Für Unternehmen, die durch das Hochwasser im Juni 2013 unverschuldet in Not geraten sind, kann der Freistaat Sachsen eine Förderung bis zur Hälfte der Ausgaben für die Wiederherstellung von baulichen Anlagen und Gebäuden oder Gegenständen übernehmen. Das gilt auch für Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation sowie durch Hangrutsch. Schäden, die allein auf menschliches Versagen zurückzuführen sind, können nicht berücksichtigt werden.
Voraussetzungen
Die eingetretenen Schäden können nicht vollständig durch eine Versicherung oder durch sonstige Hilfen (einschließlich steuerlicher Hilfen) ausgeglichen werden. Das Unternehmen befindet sich aufgrund des Hochwassers unverschuldet in einer Notlage. Eine unverschuldete Notlage liegt beispielsweise nicht vor, wenn der Betroffene erforderliche Vorsorgemaßnahmen unterlassen hat oder wenn er bei Eintritt des Schadensereignisses Maßnahmen der Selbsthilfe nicht ergriffen hat, die nach den Umständen Erfolg versprechend gewesen wären.
Zuwendungsfähige Aufwendungen
a) Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Beseitigung von unmittelbaren Schäden
- an Anlagevermögen und an land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzflächen und Infrastruktur, vor allem an Grundstücken, baulichen Anlagen, Gebäuden, maschinellen Anlagen und sonstigen betriebsnotwendigen Einrichtungsgegenständen,
- an Vorräten des Umlaufvermögens, zum Beispiel Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Leistungen,
- an Kulturen, Tieren sowie an Wald- und Fischbeständen,
soweit sie zur Fortführung des Betriebes, einer sonstigen auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit unentbehrlich sind oder soweit sie erforderlich sind, um Gebäude oder Räume wieder nutzbar zu machen.
b) Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist grundsätzlich keine zuwendungsfähige Ausgabe.
c) Eigenleistungen sind nur zuwendungsfähig, soweit sie bei Unternehmen in der jeweiligen Bilanz als Herstellungskosten aktiviert wurden oder werden.
d) Die Kosten, die für die Erstellung des Gutachtens anfallen, sind zuwendungsfähig.
Unterstützung ist auch für den Wiederaufbau an anderer Stelle möglich. Zugrunde gelegt werden die Kosten, die beim Wiederaufbau an alter Stelle entstehen würden.
Nicht zuwendungsfähig sind Schäden
- an Aufschüttungen und Abgrabungen,
- an Stützmauern von Gebäuden- und Grundstücken, soweit diese nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz des Gebäudes oder landwirtschaftlicher Kulturen zwingend notwendig sind,
- an Kraftfahrzeugen, die im Straßenverkehr zugelassen oder für die Zulassung im Straßenverkehr vorgesehen sind,
- an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar oder bewohnbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Rohbaustadium oder in der Wiederherstellung befanden; ausgeschlossen sind ferner Gebäude, die bei Eintritt des Hochwassers zum Rückbau vorgesehen waren,
- die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können.
Bei welchen Schäden ist keine Unterstützung möglich?
Keine Zuschussmöglichkeit besteht bei Schäden an Gebäuden, die ohne Genehmigung errichtet wurden und/oder nach dem 20. Oktober 2004 in festgesetzten Überschwemmungsgebieten entstanden sind (sofern kein städtebaulich erwünschter Lückenschluss in historisch gewachsenen Gemeindegebieten vorliegt). Sind Maßnahmen zur Vorsorge und/oder zur Schadensbegrenzung unterblieben, kann ebenfalls keine Unterstützung gewährt werden.
Höhe der Förderung
Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und bei Angehörigen der freien Berufe mit einer Unternehmensgröße bis zu 500 Arbeitnehmer beträgt die Zuwendung jedoch maximal 100.000 Euro und bei in ihrer Existenz gefährdeten Betrieben und in vergleichbaren Härtefällen maximal 200.000 Euro je Betriebsstätte; darüber hinausgehende Zuwendungen werden gesondert gewährt.
Schäden werden in der Regel nur ab einem Betrag von 5.000 Euro berücksichtigt. Der Nachweis erfolgt durch ein von einem unabhängigen Sachverständigen, wie beispielsweise einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ingenieur oder Architekten oder von einer anderen fachkundigen Stelle, zu erstellendes Gutachten.
Die Förderung setzt die Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung voraus, dass die beantragte Maßnahme in der festgesetzten Gebietskulisse des Hochwassers 2013 liegt. Bei mehreren zu fördernden Objekten ist jeweils eine Gemeindebestätigung vorzulegen.
Ein Rechtsanspruch auf diese Förderung besteht nicht.
Zuwendungsempfänger
Empfänger der Zuwendung sind
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der freien Berufe mit einer Unternehmensgröße bis zu 500 Arbeitnehmer
- Unternehmen der Ent- und Versorgungswirtschaft,
- Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft,
- Unternehmen der Binnenfischerei und Aquakultur,
- Unternehmen der Wohnungswirtschaft und kommunale Gebietskörperschaften, soweit sie ihren Wohnungsbestand selbst verwalten,
- Genossenschaften, gemeinnützige private Unternehmen und Stiftungen des Privatrechts,
sofern sie Eigentümer des geschädigten Objektes oder durch Rechtsvorschriften oder Vertrag zur Beseitigung des Schadens verpflichtet sind.
Unternehmer der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der freien Berufe werden als Selbstständige nur gefördert, wenn sie ihre Tätigkeit vor dem Hochwasser im Haupterwerb betrieben haben. Von einer Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
Antragstellung
Anträge auf Hochwasser-Aufbauhilfen nimmt die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB) ab 16. Juli 2013 entgegen. Antragsschluss ist der 31. Dezember 2013 (Antragseingang bei der SAB). Antragsformulare sind auf der Webseite der SAB abrufbar oder werden auf Anfrage zugesandt.
Hotline 0351 4910 4966 | servicecenter@sab.sachsen.de
SAB vor Ort
23. Juli 2013 | Grimma | Unternehmen: 10 bis 12 Uhr |
1. August 2013 | Nordsachsen | Beratungszeiten stehen noch nicht fest |
2. August 2013 | Bennewitz | Beratungszeiten stehen noch nicht fest |
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörigen der freien Berufe mit bis zu 500 Arbeitnehmern: Sachverständigen-Gutachten über die Schadenshöhe (bei allen anderen Antragstellern ist das Gutachten erst ab einer Schadenshöhe von 25.000 Euro erforderlich)
- Identitätsnachweis (Ausweis-Kopie)
- Erklärungen zum Datenschutz
Welche Nachweise und Belege darüber hinaus nötig sind, entnehmen Sie bitte dem Antragsformular. Auskunft dazu erhalten Sie auch bei der SAB. Den ausgefüllten Antrag reichen Sie mit allen erforderlichen Dokumenten und Nachweisen bei der SAB ein. Nach der Prüfung durch die SAB erhalten Sie schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang Ihr Antrag bewilligt ist.
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt als Erstattung auf Basis von Rechnungen mit einem Auszahlungsantrag. Zwischenzahlungen vor Abschluss des Wiederaufbaus sind möglich. Nach Abschluss des Wiederaufbaus muss der Bewilligungsstelle ein Verwendungsnachweis vorliegen.
Rechtsgrundlage
Gemeinsame Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2013 (RL Hochwasserschäden 2013).
Information, Beratung und Hilfestellung
Hauptabteilung Wirtschaftsförderung
Telefon 0341 2188-301 | hochwasser@hwk-leipzig.de
Landkreis Leipzig
Regionalbüro der Handwerkskammer zu Leipzig (Haus der Wirtschaft)
Siegrun Schwemmer | Telefon 03437 911385
Landkreis Nordsachsen
Regionalbüro der Handwerkskammer zu Leipzig
Andrea Mücke | Telefon 03423 752291