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Zulassung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung

Zur Gesellen- beziehungsweise Abschlussprüfung ist nach § 36 Absatz 1 HwO beziehungsweise 43 Absatz 1 BBiG zuzulassen: 

  • wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  • und an den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise geführt hat,
  • und wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) eingetragen ist oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

Über die Zulassung zur Gesellenprüfung entscheidet nach § 36 Absatz 2 HwO der Vorsitzende des Gesellenprüfungsausschusses, hält er die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet nach § 46 Absatz 1 BBiG die zuständige Stelle, also die Handwerkskammer, hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

Die Zulassung zur Prüfung wird mit der Anmeldung zum Teil I der Gesellen- beziehungsweise Abschlussprüfung sowie zur Gesellen- beziehungsweise Abschlussprüfung beantragt.


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Stefanie Thieme

Gesellenprüfungen

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