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Archivbeitrag | Newsletter 2014Zubereiteter Kaffee mit vollem oder ermäßigtem Umsatzsteuersatz?

Kaffee ist nicht gleich Kaffee

Das Thema Umsatzsteuer bietet eine Menge Stolperfallen und etliche unlogische Regelungen. Ein Beispiel hierfür ist die umsatzsteuerliche Behandlung von frisch zubereitetem Kaffee oder Tee.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat jüngst klargestellt, dass diese Getränke dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegen - egal, ob sie vor Ort im Laden verzehrt werden oder zum Mitnehmen gedacht sind (Verfügung vom 4. April 2014, S7222A-7-St16).

Steuersätze für Getränke überprüfen!

Viele Bäckereien und Fleischereien berechnen bei Kaffee und Tee zum Mitnehmen jedoch den ermäßigten Steuersatz. Die Unternehmer berufen sich hierbei auf den Umstand, dass für Lebensmittel grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz (7 Prozent) gilt. Nur wenn zusätzlich Restaurationsleistungen ("Verzehr vor Ort") erbracht werden, muss der Regelsteuersatz abgeführt werden.

Beim "Coffee to go" liegen aber keine Restaurationsleistungen vor. Also wird vielfach vom ermäßigten Steuersatz ausgegangen. Dies ist nach der Klarstellung der Oberfinanzdirektion jedoch falsch.

Unternehmer sollten folglich die steuerliche Behandlung dieser Getränke unter die Lupe nehmen und gegebenenfalls korrigieren. Ein falscher Umsatzsteuerausweiß kann sonst zu unnötigen Steuernachforderungen führen, wie das folgende Rechenbeispiel belegt.

Rechenbeispiel zur Steuernachforderung
Eine Bäckerei verkauft pro Woche jeweils 150 Becher "Coffee to go" à 2,00 Euro und führt dafür 7 Prozent Umsatzsteuer ab. Ein Betriebsprüfer stellt fest, dass eigentlich 19 Prozent fällig geworden wären.
150 Becher à 2,00 Euro pro Woche bei 52 Wochen im Jahr= 15.600 Euro
7 Prozent Umsatzsteuer wurden abgeführt= 1.092 Euro
19 Prozent Umsatzsteuer wären fällig gewesen= 2.963 Euro
Nachzahlung für ein Jahr (ohne Zinsen)= 1.872 Euro
 

Keine Regel ohne Ausnahme!

Um die Verwirrung noch zu verstärken, gibt es auch noch Ausnahmen. Wer Milchmischgetränke wie Cappuccino, Latte Macciato oder Milchkaffee zum Mitnehmen verkauft, kann gegebenenfalls den ermäßigten Steuersatz abführen. Voraussetzung ist, dass der Anteil von Milch oder Milcherzeugnissen am Fertigerzeugnis mindestens 75 Prozent beträgt. Auch wenn nur Kaffeebohnen oder Kaffeepulver verkauft wird, kommt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent zur Anwendung.