Mittelstand + Klima schützen!Zu den Beschlüssen der Länder und des Bundeskanzlers
Im Zuge Ihrer Beratung am 2. November 2022 haben die Regierungschefs der Länder und der Bundeskanzler zahlreiche Beschlüsse gefasst, die durchaus zu begrüßen sind. Doch auch, wenn sie den nächsten Schritt in die richtige Richtung markieren, kommen sie zu spät und weisen einen erheblichen Nachbesserungsbedarf auf.
Im Zuge Ihrer Beratung am 2. November 2022 haben die Regierungschefs der Länder und der Bundeskanzler zahlreiche Beschlüsse gefasst, die durchaus zu begrüßen sind. Doch auch, wenn sie den nächsten Schritt in die richtige Richtung markieren, kommen sie zu spät und weisen einen erheblichen Nachbesserungsbedarf auf. Für eine wirksame Entlastung der Unternehmen ist es aus Sicht der Sächsischen Wirtschaft daher dringend geboten, die Beschlüsse besser an den aktuellen Erfordernissen auszurichten.
Gas-, Fernwärme und Strompreisbremse
Während der Vorschlag zur Deckelung der Gaspreise für industrielle Großverbraucher unsere Zustimmung findet, greift der Gaspreisdeckel für alle anderen gewerblichen Verbraucher zu spät. Trotz der angestrebten rückwirkenden Entlastung zum 1. Februar 2023 entsteht eine Entlastungslücke, die auch nicht durch die geplante Einmalzahlung im Dezember geschlossen werden kann. Es ist zwingend notwendig, diese Lücke zu schließen und eine finanzielle Brücke bis zum Greifen der Gaspreisbremse zu schlagen.
Die Vorgehensweisen zur Berechnung des Entlastungsanspruches für Wärme- und Erdgaslieferungen unterscheiden sich voneinander, wodurch es möglicherweise zu einer Schlechterstellung von Wärmekunden gegenüber Erdgaskunden kommt. Ferner ist sicherzustellen, dass Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten und mehreren Verbrauchsstellen nicht schlechter gestellt werden als jene mit nur einer Verbrauchsstelle.
Zudem ist es sicherlich richtig, Sparanreize aufrechtzuerhalten. Unternehmen, die aufgrund vorangegangener Bestrebungen im Bereich Energieeffizienz nicht mehr sparen können, müssen daher auch über die geplanten Preisbremsen hinaus entlastet werden. Ferner besteht dringender Klärungsbedarf im Hinblick auf die Vorgehensweise bei Betrieben (zum Beispiel Existenzgründer) ohne Verbrauchshistorie sowie bei Betrieben, in denen die Verbrauchshistorie im Referenzzeitraum zur Bestimmung des Kontingentes ungeeignet ist (zum Beispiel Unternehmensvergrößerung zwischen 2021 und 2022). Diese dürfen nicht aus dem Anwendungsbereich der Gas-, Fernwärme und Strompreisbremse fallen.
Hilfsprogramme zum Ausgleich von Härten
Die geplante Härtefallregelung für kleine und mittlere Unternehmen wird ausdrücklich begrüßt. Neben einer bürokratiearmen Ausgestaltung und einer zügigen Umsetzung ist es dringend geboten den Zugang zu den Hilfen möglichst niedrigschwellig auszugestalten. Ferner braucht es Hilfsprogramme für Unternehmen, die auch im Fall von Preissteigerungen bei nicht erdgas- basierten Technologien (zum Beispiel Öl und Pellets) greifen.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschlüsse nur eine Entlastung für Mieter vorsehen. Zudem sehen sich auch Freiberufler steigenden Energiekosten gegenüber und sollten mit in die geplanten Härtefallregelungen aufgenommen werden.
Neben den zwingend gebotenen Nachbesserungen an den Beschlüssen gibt es zahlreiche weitere Maßnahmen mit denen die Betriebe wirksam entlastet werden können. Die Sächsische Wirtschaft und die Freien Berufe fordern daher:
[10. November 2022]