Wiederholungsprüfung

Besteht ein Prüfling die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung nicht, erhält er von der Geschäftsstelle der Gesellenprüfung einen schriftlichen Bescheid, in dem die Ergebnisse der Prüfung sowie die in einer Wiederholungsprüfung mindestens zu wiederholenden Prüfungsteile beziehungsweise Prüfungsfächer aufgeführt sind.

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Besteht ein Prüfling die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung nicht, erhält er von der Geschäftsstelle der Gesellenprüfung einen schriftlichen Bescheid, in dem die Ergebnisse der Prüfung sowie die in einer Wiederholungsprüfung mindestens zu wiederholenden Prüfungsteile beziehungsweise Prüfungsfächer aufgeführt sind.

Bei Lehrlingen sind die besonderen Regelungen des § 21 Absatz 3 BBiG hinsichtlich der Verlängerung der Ausbildungszeit wegen nicht bestandener Prüfung zu berücksichtigen.

Die Anmeldung zu Wiederholungsprüfungen ist für Prüflinge, die Wiederholungsprüfungen ablegen wollen, entweder durch den Ausbildungsbetrieb auf Verlangen des Lehrlings bei bestehender Lehrvertragsverlängerung oder in allen anderen Fällen durch den Prüfungsteilnehmer selbst vorzunehmen.

Die Anmeldung erfolgt auf dem mit dem Bescheid über die nicht bestandene Prüfung zugesandten Formular bis spätestens zum 1. März des Jahres für die Sommerprüfung beziehungsweise bis zum 1. September des Jahres für die Winterprüfung. Sofern auf dem Anmeldeformular andere Termine für die Prüfungsanmeldung benannt sind, sind diese verbindlich.
 

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Gesellen- bzw. Abschlussprüfung

Am Ende der Ausbildung in einem Handwerksberuf steht die Gesellenprüfung. Handwerksberufe sind all diejenigen, die nach § 25 HwO erlassen wurden. Gleichfalls gibt es Ausbildungsberufe, die nach § 4 BBiG erlassen wurden, hier schließt die Ausbildung mit einer Abschlussprüfung ab.
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