Widerruf künftig per Mausklick

Nicht mal mehr ein Monat, dann müssen Handwerker mit Online-Shop oder -Buchungsfunktion einen Widerrufs-Button auf der Webseite integriert haben. Warum ist das notwendig und was ist bis zum Stichtag 19. Juni zu tun?

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Button als Ergänzung zu klassischen Widerrufsmethoden

Mit der Umsetzung der geänderten EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU 2023/2673) in deutsches Recht (neuer § 356a BGB) sollen Verbraucher online geschlossene Verträge künftig genauso einfach widerrufen können, wie sie diese online abgeschlossen haben – per Mausklick. Der bisherige Widerruf per Brief, E-Mail oder Formular bleibt jedoch weiterhin möglich. Der neue Button ergänzt diese Wege.

Die Regelung gilt für alle Unternehmen, die online Verträge mit Verbrauchern schließen. Für Handwerksbetriebe ist die Regelung relevant, wenn auf der Website Waren oder Gutscheine verkauft, Dienstleistungen gebucht oder Termine online reserviert werden können. Ausnahmen gibt es nur wenige, etwa bei Verträgen ohne gesetzliches Widerrufsrecht, zum Beispiel für individuell gefertigte Produkte, Waren, die schnell verderben, oder Buchungen von Freizeitaktivitäten mit festem Termin.

Nach dem Klick auf den Widerrufs-Button muss sich ein Onlineformular öffnen, das nur die nötigsten Angaben abfragt, nämlich Name, Bestellnummer sowie E-Mail-Adresse. Anschließend müssen Kundin oder Kunde eine automatische Bestätigungs-E-Mail mit Datum und Uhrzeit des Widerrufseingangs erhalten.

Was sollten Handwerksbetriebe jetzt tun?

Zunächst sollte die eigene Website kritisch hinsichtlich einer Verkaufs- beziehungsweise Buchungsmöglichkeit geprüft werden. Ist diese gegeben, sollte Kontakt zum IT-Betreuer der Seite aufgenommen werden, um den Button sowie den Prozess zur Bestätigungs-E-Mail technisch einrichten zu lassen. Auch die Widerrufsbelehrung selbst und die Kundenkommunikation sollten auf die neuen Abläufe angepasst werden.
 

Alle Unternehmen, die B2C-Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche (Website, Webshop, Kundenportal, App) schließen, müssen den Button vorhalten. Das umfasst ausdrücklich auch Handwerksbetriebe, wenn sie Verträge mit Verbrauchern online anbahnen/abschließen (z. B. Online-Angebotsannahme, Termin-/Leistungsbuchung, Wartungsvertrag, digitale Bestellung von Leistungen oder Materialien). Bei Vertragsschlüssen, die per E-Mail erfolgen, muss keine elektronische Widerrufsfunktion bereitgestellt werden. Webseiten oder Apps, über die ausschließlich Vertragsschlüsse im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) ermöglicht werden, müssen ebenfalls nicht angepasst werden.
Die Bereitstellung der elektronischen Widerrufsfunktion muss spätestens ab 19. Juni 2026 erfolgt sein.

Damit der Button rechtssicher ist, sollten bestimmte Vorgaben erfüllt werden:

  • Mit einem Klick erreichbar – also nicht in Untermenüs versteckt.
  • Gut sichtbare Platzierung und gut lesbare Schaltfläche.
  • Der Button muss während der Widerrufsfrist dauerhaft verfügbar sein.
  • Klare Bezeichnung »Vertrag widerrufen« (oder gleichwertig), d.h. unklare Formulierungen (zum Beispiel »Retourenanfrage«) vermeiden.
  • Der Widerrufs-Button muss auch von Menschen mit Behinderungen nutzbar sein – es muss also auf ausreichende Lesbarkeit/Kontrast und gute Bedienbarkeit geachtet werden.

Die Widerrufsfunktion muss zweistufig ausgestaltet sein:

Stufe 1: Nach dem Klick auf den Button wird der Verbraucher auf eine Seite weitergeleitet (Widerrufsformular), auf der er die relevanten Vertragsdaten eingibt (Name des Verbrauchers, E-Mail-Adresse und die Identifikation des Vertrags, der widerrufen werden soll, z. B. Angabe der Bestellnummer). Ein Grund für den Widerruf darf nicht verpflichtend abgefragt werden und es dürfen nur die Daten erhoben werden, die für den Widerruf wirklich nötig sind.

Stufe 2: Nach dem Ausfüllen des Widerrufsformulars muss der Verbraucher die Möglichkeit haben, den Widerruf zu bestätigen. Dies kann durch einen weiteren Button mit der Beschriftung »Widerruf bestätigen« oder einer ähnlichen Formulierung erfolgen.

Nach der Übermittlung des Widerrufs ist dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) zu senden, mit Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs.

Unternehmen, die den Widerrufsbutton nicht bereitstellen, riskieren Abmahnungen und Bußgelder nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Außerdem ist eine verlängerte Widerrufsfrist (regelmäßig 12 Monate + 14 Tage) die Folge, wenn die gesetzlichen Informationspflichten nicht erfüllt sind.
 

Unternehmen müssen auch die Widerrufsbelehrung anpassen

Die Ergänzung ist wie folgt zu formulieren:

»Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internet-Adresse oder geeigneten Hinweis darauf, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.«

Die Anpassung der Widerrufsbelehrung sollte aber erst ab 19. Juni 2026 geschehen.  

ZDH-Infoseite zur Widerrufsfunktion

Der Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) bietet einen Leitfaden zur neuen elektronischen Widerrufsfunktion auf Websites (und in Apps).

Unter www.zdh.de wird beleuchtet, was Handwerksbetriebe bei der Umsetzung beachten müssen.www.zdh.de/ueber-uns/fachbereich-organisation-und-recht/praxis-recht-/-leitfaeden/elektronische-widerrufsfunktion-auf-webseiten-und-in-apps/

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