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Archivbeitrag | Newsletter 2014Welche Angaben gehören ins Online-Impressum?

Jeder Unternehmer kennt die Herausforderung, wenn das seine Firma eine Website betreibt oder anderweitige Präsenzen im Netz pflegt. Die Rede ist von der "Impressumspflicht" nach deutschem Recht.

Die sogenannte Anbieterkennzeichnung muss nach den gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) gestaltet werden, sonst drohen Geldbußen. Wichtiger aber noch: Wer die Impressumspflicht verletzt begeht auch einen Wettbewerbsverstoß und setzt sich der Gefahr kostenintensiver Abmahnungen aus.

Eine Liste der wichtigsten erforderlichen Angaben nach § 5 TMG, die Handwerksbetriebe auf Internetpräsenzen im Impressum in leicht erkennbarer Weise und unmittelbar erreichbar angeben müssen:
  • bei natürlichen Personen: Name des Betriebsinhabers, das heißt Nachname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname, sowie die vollständige Postanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort , Kein Postfach!)
  • bei ins Handelsregister eingetragenen Unternehmen deren Firmierung
  • bei juristischen Personen (beispielsweise GmbH, AG, Genossenschaft, Verein oder Personengesellschaften wie GbR, OHG, KG) zusätzlich die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte (Geschäftsführer oder vertretungsberechtigte Gesellschafter); bei einer GmbH & Co. KG Nennung der vertretungsberechtigten GmbH; zusätzlich Angabe des vertretungsberechtigten Geschäftsführers der GmbH sowie das Handelsregister und die Registernummer
  • Angabe einer E-Mail-Adresse, um eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme zu ermöglichen und einer Telefonnummer als zusätzlicher zweiter unmittelbarer Kommunikationsweg
  • Angabe der zuständigen Handwerkskammer bei Betrieben, die mit einem Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung eingetragen ist (Empfehlung)
  • bei Gewerken, die eine zusätzliche Erlaubnis erfordern (beispielsweise Schornsteinfeger): Nennung der Aufsichtsbehörde
  • Ist der Diensteanbieter in einem Register eingetragen: Nennung des jeweiligen Registers (Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister) und der Registernummer
  • Bei Gesundheitshandwerken wie Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Zahntechniker, Orthopädietechniker und Orthopädieschuhmachern: Angabe der Handwerkskammer, der gesetzlichen Berufsbezeichnung und des Staates, in dem diese verliehen sowie Nennung der Handwerksordnung als berufsrechtliche Regelung
  • falls vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz oder Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c
  • Kapitalgesellschaften, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, müssen im Impressum darauf hinweisen.

Diese Anmerkungen decken nicht alle denkbaren Fälle ab und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Unter Umständen sind noch Informationspflichten nach anderen Gesetzen und Bestimmungen als dem Telemediengesetz zu beachten.

Justizministerium bietet "Leitfaden zur Impressumspflicht"

Hinweise zu den Regelungen zur Anbieterkennzeichnung und praktische Tipps bietet das Bundesministerium der Justiz in einem "Leitfaden zur Impressumspflicht". Er kann unter www.bmjv.de heruntergeladen werden.

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Anett Fritzsche

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