
Archivbeitrag | Newsletter 2014Welche Angaben gehören ins Online-Impressum?
Jeder Unternehmer kennt die Herausforderung, wenn das seine Firma eine Website betreibt oder anderweitige Präsenzen im Netz pflegt. Die Rede ist von der "Impressumspflicht" nach deutschem Recht.
Die sogenannte Anbieterkennzeichnung muss nach den gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) gestaltet werden, sonst drohen Geldbußen. Wichtiger aber noch: Wer die Impressumspflicht verletzt begeht auch einen Wettbewerbsverstoß und setzt sich der Gefahr kostenintensiver Abmahnungen aus.
Eine Liste der wichtigsten erforderlichen Angaben nach § 5 TMG, die Handwerksbetriebe auf Internetpräsenzen im Impressum in leicht erkennbarer Weise und unmittelbar erreichbar angeben müssen: | |
| |
| |
| |
| |
| |
| |
| |
| |
| |
| |
Diese Anmerkungen decken nicht alle denkbaren Fälle ab und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Unter Umständen sind noch Informationspflichten nach anderen Gesetzen und Bestimmungen als dem Telemediengesetz zu beachten.
Justizministerium bietet "Leitfaden zur Impressumspflicht"
Hinweise zu den Regelungen zur Anbieterkennzeichnung und praktische Tipps bietet das Bundesministerium der Justiz in einem "Leitfaden zur Impressumspflicht". Er kann unter www.bmjv.de heruntergeladen werden.