Wann Social-Media-Posts zum arbeitsrechtlichen Problem werden
Soziale Medien gehören für viele zum Alltag. Da wird schon mal ein fieser Kommentar über den Chef abgesetzt, ein Schnappschuss von der Baustelle geteilt oder ein Like für ein politisches Posting dagelassen. Und grundsätzlich gilt: Was jemand auf WhatsApp, Instagram oder Facebook veröffentlicht, ist Privatsache.
Trotzdem sollte man sich immer bewusst sein, dass Äußerungen im Netz nicht verschwinden und dass die Meinungsfreiheit auch Grenzen hat. Wer unbedacht postet, impulsiv Dampf ablässt oder sorglos liked, kann vor allem im beruflichen Kontext Probleme bekommen. Darauf weist der Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. hin (www.vdaa.de). Man sollte also nicht vergessen, dass die sozialen Medien kein rechtsfreier Raum sind.
Je nach Schwere des Verstoßes können die Konsequenzen vom Gespräch über die Abmahnung bis zur Kündigung reichen. Radikale politische Äußerungen sowie rassistische oder sexistische Inhalte können also den Arbeitgeber auf den Plan rufen – vor allem dann, wenn sie strafrechtliche Relevanz haben und zu erkennen ist, wo derjenige arbeitet, der das Posting veröffentlicht hat.
Sachliche Kritik vs. Schmähkritik
Selbstverständlich dürfen Beschäftigte ihren Arbeitgeber kritisieren, solange das sachlich erfolgt. Schmähkritik oder schwere Beleidigungen dagegen können dagegen Konsequenzen nach sich ziehen. Die Meinungsfreiheit endet eben dort, wo Persönlichkeitsrechte verletzt oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt werden.
Landen solche Fälle vor Gericht muss die Justiz für den Einzelfall verschiedene Aspekte berücksichtigen, unter anderem: den Inhalt der Äußerung, die Wortwahl, den Anlass, die Reichweite des Beitrags, die Stellung des Beschäftigten im Unternehmen. Wer diesen Ärger vermeiden will, sollte vor dem Absenden eines Beitrags noch einmal kurz überlegen.
Übrigens sind auch Äußerungen in privaten Profilen nicht unbedenklich. Ein WhatsApp-Chat kann beispielsweise als Screenshot gespeichert oder ein Facebook-Kommentar weitergeleitet werden.
Betriebliche Social-Media-Regelungen auch für die Freizeit?
Viele Unternehmen geben Social-Media-Richtlinien heraus, damit dienstliche Postings in gutem Umgangston erfolgen, keine dienstlichen Informationen nach außen dringen und die Unternehmensreputation geschützt wird. Derlei betriebliche Regelungen sind jedoch irrelevant für den Content, den Angestellte in ihrer Freizeit produzieren. Verbindliche Vorgaben sind also nur möglich, wenn ein Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht. In das Privatleben der Beschäftigten dürfen sie nicht beliebig eingreifen. Eine generelle Vorabkontrolle privater Beiträge oder eine Genehmigungspflicht für Posts ist also unzulässig.