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Handwerkskammer zu Leipzig

Archivbeitrag | Newsletter 2012Vorsicht beim Haarefärben von Personen unter 16

Haarfarben mit bestimmten Inhaltsstoffen sind nach der Kosmetikverordnung der EU für Jugendliche unter 16 Jahren untersagt. Die betreffenden Inhaltsstoffe können zu Kontaktallergien und allergischen Schocks führen.

Maßgeblich: Hinweis auf Verpackung oder Beipackzettel

Sind die allergenen Inhaltsstoffe im Produkt enthalten, ist auf der Verpackung und dem Beipackzettel der Hinweis abgedruckt, dass sie für Jugendliche unter 16 Jahren nicht empfohlen sind. Der Hinweis stellt zwar kein generelles Färbeverbot für Personen unter 16 Jahren dar, sollte im Salonalltag jedoch Beachtung finden.

Sinnvoll: Ausweispflicht

Wer besondere Sorgfaltspflichten beachtet, kann das eigene Haftungsrisiko minimieren. So kann eine Ausweiskontrolle vor der Anwendung der betreffenden Produkte Sicherheit über das Alter des Kunden bringen. Dazu ist es natürlich wichtig zu wissen, ob das Produkt unter die Regelungen der Kosmetikverordnung fällt. Folglich kommt der gründlichen Lektüre der Beipackzettel und der darin enthaltenen Warnhinweise eine besondere Bedeutung zu.

Erschwerend kommt hinzu, dass noch bis zum November 2012 kosmetische Mittel ohne entsprechende Kennzeichnung in Umlauf sein dürften, die vor der Neuregelung der Kosmetikverordnung auf dem Markt gebracht wurden.