Vorsicht bei Werbung mit Umweltaussagen
Betriebe müssen besonders aufpassen, wenn sie mit Formulierungen wie »klimafreundlich« oder »umweltbewusst« werben. Wer dazu keinen Nachweis erbringen kann, agiert künftig rechtswidrig. Auch der Einsatz eigener, inoffizieller Siegel oder Icons ist nicht mehr möglich.
Neue Regeln für Umweltwerbung: Das gilt ab September 2026 im Handwerk
In der Werbung wird viel behauptet und in mancher Kampagne wurde gelogen, dass sich die Balken biegen. Zumindest im Bereich umweltbezogener Werbung soll damit bald Schluss sein. Im September treten neue Vorgaben in Kraft.
Betriebe, die mit Aussagen wie »klimaneutral«, »umweltfreundlich« oder »CO₂-neutral« werben, müssen diese künftig klar belegen können. Hintergrund ist eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), mit der die EU-Vorgaben gegen sogenanntes Greenwashing umgesetzt werden. Deutschland setzt damit die Empowerment-Richtlinie (EmpCo) um. Es werden verbindliche Regeln für Werbung mit Nachhaltigkeitsangaben festgelegt. Die neuen Regelungen finden im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Anwendung.
Ziel: weniger Greenwashing
Gerade im Handwerk spielen Themen wie Energieeffizienz, regionale Materialien oder nachhaltige Produktion eine große Rolle – und werden oft auch aktiv beworben.
Künftig gilt: allgemeine Begriffe wie »grün« oder »ökologisch« sind nur noch zulässig, wenn sie konkret erläutert und fachlich nachweisbar sind. Pauschale Aussagen ohne nachvollziehbare Begründung sind problematisch. Umweltbezogene Vorteile dürfen nicht überzeichnet dargestellt werden. Unzulässig sind Aussagen, die einen Nutzen für das gesamte Produkt oder das komplette Unternehmen vermitteln, obwohl sich dieser tatsächlich nur auf einen klar abgegrenzten Teilbereich beschränkt. Werbliche Aussagen müssen den tatsächlichen Umfang und die Reichweite des Vorteils zutreffend darstellen. Unzulässig wäre es also etwa, ein Produkt als »aus recyceltem Material« zu bewerben, wenn nur ein Teil des Materials recycelt ist.
Auch wichtig: Werbung mit »Klimaneutralität« allein durch Kompensation (z. B. durch Zertifikate oder Ausgleichzahlungen an Klimaschutzprojekte) ist nicht mehr erlaubt, wenn dadurch der Eindruck entsteht, das Produkt selbst sei emissionsfrei hergestellt. Ebenso dürfen Nachhaltigkeitssiegel nur verwendet werden, wenn sie auf einem anerkannten und überprüfbaren Zertifizierungssystem beruhen. Eigene Siegel dürfen nicht mehr genutzt werden, wenn sie nicht durch externe Stellen unabhängig überprüft wurden.
Kommunikationsmittel checken
Eine Übergangsfrist für bestehende Werbemittel gibt es nicht. Bis zum Stichtag 27. September 2026 müssen alle Aussagen auf Websites, Fahrzeugbeschriftungen, Flyern oder Produktetiketten bis zum Stichtag geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.