Vorsicht bei Werbung mit Umweltaussagen

Betriebe müssen besonders aufpassen, wenn sie mit Formulierungen wie »klimafreundlich« oder »umweltbewusst« werben. Wer dazu keinen Nachweis erbringen kann, agiert künftig rechtswidrig. Auch der Einsatz eigener, inoffizieller Siegel oder Icons ist nicht mehr möglich.

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Neue Regeln für Umweltwerbung: Das gilt ab September 2026 im Handwerk 

In der Werbung wird viel behauptet und in mancher Kampagne wurde gelogen, dass sich die Balken biegen. Zumindest im Bereich umweltbezogener Werbung soll damit bald Schluss sein. Im September treten neue Vorgaben in Kraft.

Betriebe, die mit Aussagen wie »klimaneutral«, »umweltfreundlich« oder »CO₂-neutral« werben, müssen diese künftig klar belegen können. Hintergrund ist eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), mit der die EU-Vorgaben gegen sogenanntes Greenwashing umgesetzt werden. Deutschland setzt damit die Empowerment-Richtlinie (EmpCo) um. Es werden verbindliche Regeln für Werbung mit Nachhaltigkeitsangaben festgelegt. Die neuen Regelungen finden im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Anwendung.

Umweltbezogene Werbeaussagen schon jetzt problematisch

Werbung mit Umweltaussagen unterliegt in Deutschland bereits heute den Regeln des UWG, die die Rechtsprechung vor allem zum Verbot der irreführenden Werbung entwickelt hat. Aktuell ist insbesondere das sogenannte »Katjes-Urteil« des BGH vom 27. Juni 2024 (www.bundesgerichtshof.de) maßgeblich. Danach gilt für Werbung mit umweltbezogenen Aussagen (»Green Claims«) ein strenger Maßstab. Bei der Werbung mit mehrdeutigen Begriffen wie z. B. »klimaneutral« muss bereits in der Werbung selbst erläutert werden, ob dieses Ergebnis durch Reduktion oder durch eine Kompensation von CO₂ zustande gekommen ist. Hinweise hierzu außerhalb der Werbung, beispielsweise auf einer erläuternden Webseite, reichen nicht aus.

Ziel: weniger Greenwashing

Gerade im Handwerk spielen Themen wie Energieeffizienz, regionale Materialien oder nachhaltige Produktion eine große Rolle – und werden oft auch aktiv beworben.

Künftig gilt: allgemeine Begriffe wie »grün« oder »ökologisch« sind nur noch zulässig, wenn sie konkret erläutert und fachlich nachweisbar sind. Pauschale Aussagen ohne nachvollziehbare Begründung sind problematisch. Umweltbezogene Vorteile dürfen nicht überzeichnet dargestellt werden. Unzulässig sind Aussagen, die einen Nutzen für das gesamte Produkt oder das komplette Unternehmen vermitteln, obwohl sich dieser tatsächlich nur auf einen klar abgegrenzten Teilbereich beschränkt. Werbliche Aussagen müssen den tatsächlichen Umfang und die Reichweite des Vorteils zutreffend darstellen. Unzulässig wäre es also etwa, ein Produkt als »aus recyceltem Material« zu bewerben, wenn nur ein Teil des Materials recycelt ist.

Auch wichtig: Werbung mit »Klimaneutralität« allein durch Kompensation (z. B. durch Zertifikate oder Ausgleichzahlungen an Klimaschutzprojekte) ist nicht mehr erlaubt, wenn dadurch der Eindruck entsteht, das Produkt selbst sei emissionsfrei hergestellt. Ebenso dürfen Nachhaltigkeitssiegel nur verwendet werden, wenn sie auf einem anerkannten und überprüfbaren Zertifizierungssystem beruhen. Eigene Siegel dürfen nicht mehr genutzt werden, wenn sie nicht durch externe Stellen unabhängig überprüft wurden.

Kommunikationsmittel checken

Eine Übergangsfrist für bestehende Werbemittel gibt es nicht. Bis zum Stichtag 27. September 2026 müssen alle Aussagen auf Websites, Fahrzeugbeschriftungen, Flyern oder Produktetiketten bis zum Stichtag geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Empfehlung für Betriebe:

  • Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen überprüfen (Dabei sollte unter anderem auf Schlagworte wie klimaneutral, umweltfreundlich, grün, naturfreundlich, ökologisch, umweltgerecht, umweltverträglich, CO₂-freundlich, CO₂-neutral, energieeffizient, biobasiert usw. geachtet werden).
  • Pauschale Claims konkretisieren oder belegen.
  • Verwendete Siegel auf ihre Zulässigkeit prüfen.
  • Werbung / Kommunikation rechtzeitig anpassen.

Kontakt

Marco Kitzing

Emily Foth

Beraterin für Innovation und Technologie (BIT)

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