Verpackungsgesetz

Seit Januar 2019 müssen Betriebe, die Waren verpacken und an Dritte weitergeben, neue Regelungen beachten.

Logistik, Verpackung, Kartons, Kisten.
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Seit 1. Januar 2019 ist das neue Verpackungsgesetz in Kraft, das für mehr Recycling von Verpackungsabfällen sorgen soll. Die Kosten für Entsorgung und Recycling von Verpackungen werden außerdem künftig gerechter auf alle verteilt.
 

Registrierungspflicht für Betriebe

Vom »VerpackG« ist auch das Handwerk betroffen, das geänderte, bürokratische Verpflichtungen erfüllen muss. Neu ist beispielsweise die Registrierungspflicht für Betriebe, die Verpackungen befüllen und in Verkehr bringen. Sie gelten nach dem Gesetz als »Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen« und müssen sich beim Verpackungsregister »LUCID« eintragen. Auch Handwerker wie Tischler oder SHK-Profis, die Waren versenden, unterliegen dieser Registrierungspflicht.

Besonders vom VerpackG betroffen ist das Lebensmittelhandwerk. Hier sind etwa Serviceverpackungen relevant, die dem Kunden mitgegeben werden – etwa Tragetaschen oder Einweggeschirr. Also müssen die Betriebe im Verpackungsregister Angaben zu den Verpackungsmaterialien und den entsprechenden Mengen hinterlegen.* Detaillierte Informationen sind unter Serviceverpackungen zusammengefasst.

*Ausnahmen gibt es, wenn Bäcker und Fleischer Serviceverpackungen wie Brötchentüten, Fleischerpapier oder Coffee-to-go-Becher vorlizensiert einkaufen. Dann liegt die Systembeteiligungspflicht beim Verpackungshersteller. Betriebe müssen dennoch eine Registrierung im Verpackungsregister vornehmen und angeben, dass sie nur vorlizensierte Serviceverpackungen nutzen. Als Lizensierungsnachweis müssen Verpackungshersteller auf den Rechnungsbelegen die Systembeteiligung vermerken. Falls nicht, sind Handwerker gut beraten, sich schriftlich bestätigen zu lassen, dass sich der Anbieter an einem (dualen) System beteiligt oder müssen die Systembeteiligung selbst vornehmen.
 

Angaben zu den Verpackungen und Mengen online melden

Was sollten Betriebe jetzt konkret unternehmen? Wer nicht sicher ist, ob seine Verpackungen »systembeteiligungspflichtig« sind, sollte den Katalog unter www.verpackungsregister.org zu Rate ziehen. Dort kann man herausfinden, ob die Verpackungen in den Geltungsbereich des VerpackG fallen. Ist das der Fall, sollte sich der Betrieb umgehend auf derselben Webseite kostenfrei registrieren.

Außerdem müssen Handwerker ihre Verpackungen an einem System, welches diese flächendeckend einsammelt, transportiert und dem Recycling zuführt, per Vertrag »beteiligen«. Für diesen »Systembeteiligungsvertrag« fallen Kosten an.
 

Verpackungsgesetz: Offene Fragen in der betrieblichen Praxis

In der betrieblichen Praxis bestehen nach wie vor viele ungeklärte Fragen zur Anwendung des am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Verpackungsgesetzes (VerpackG). Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat Fragen aus dem Handwerk gebündelt und an die zuständige »Zentralen Stelle Verpackungsregister« (ZSVR) übermittelt. Die Antworten der ZSVR wurden in einem Infoblatt zusammengefasst, das als Download zur Verfügung steht.

Drei Schritte zur Anmeldung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen
 

 

Online-Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter verpackungsregister.org.

 

Vertrag mit einem Entsorger abschließen = Systembeteiligung.

 

Meldung der Anmeldedaten der Systembeteiligung bei der Zentralen Stelle.



Gut verständliche Informationen zum Ablauf und Inhalt der Registrierung gibt es ebenfalls unter www.verpackungsregister.org und speziell aufbereitet im »How-To-Guide«. Außerdem ist über die Seite telefonischer Support zum Thema abrufbar. Auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat unter www.zdh.de eine Informationsseite mit Hinweisen und Tipps zum neuen Verpackungsgesetz auf den Weg gebracht.
 

Umgang mit Verpackungen in Europa

Die EU-Verpackungsrichtlinie ((EU) 2018/852) wurde in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt. Betriebe die Waren in das EU-Ausland versenden, sollten prüfen, ob sie verpackungsrechtlichen Bestimmungen im Zielland unterliegen und ob es Sonderregelungen gibt. Dabei unterstützt die Außenwirtschaftsberatung der Handwerkskammer zu Leipzig.
 

Mehrwegangebotspflicht seit 2023

Anbieter von Essen und Getränken zum Mitnehmen müssen seit dem 1. Januar 2023 zusätzlich zur Einwegverpackung aus Kunststoff oder mit einem Kunststoffanteil eine Mehrwegalternative anbieten. Bei Einweg-to-go-Bechern gilt dies sogar unabhängig vom Verpackungsmaterial. Die Pflichten Ihres Betriebes sind dabei abhängig von Ihrer Betriebsgröße: Große Betriebe müssen ein Mehrwegangebot bereitstellen, bei kleinen Betrieben ist das Akzeptieren von Kundengefäßen vorgeschrieben.

Die Mehrwegangebotspflicht betrifft Nahrungsmittelgewerke, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen verpacken und verkaufen, also zum Beispiel Bäckereien, Fleischereien, Eiscafés, aber auch heiße Theken, die Speisen von den Kundinnen oder von Mitarbeitern vor dem Verkauf verpacken, sind von der Pflicht betroffen. Die Mehrwegangebotspflicht gilt nur dann, wenn ein Lebensmittel mit einer Einwegkunststoffverpackung verpackt wird. Eine Beschichtung aus Kunststoff reicht jedoch schon aus, um eine Verpackung als Kunststoffverpackung zu definieren. Dies ist meist bei Papp-Behältern der Fall.
 

Kleinere Betriebe mit einer Verkaufsfläche von bis zu 80 Quadratmetern und bis zu fünf Beschäftigten sind davon ausgenommen, müssen aber auf Wunsch mitgebrachte Gefäße der Kundschaft befüllen. Jedoch müssen beide Kriterien müssen für eine Ausnahme erfüllt sein, das Erfüllen nur eines der beiden Kriterien reicht nicht aus. Für die Erleichterung für kleine Unternehmen nach § 34 VerpackG wird das gesamte Unternehmen gezählt. Das bedeutet: auch wenn einzelne Filialen eines größeren Unternehmens unter die Grenzwerte fallen, müssen diese Filialen trotzdem eine Mehrwegalternative nach § 33 VerpackG anbieten.

Zur Berechnung der Mitarbeiter-Zahl werden Teilzeitkräfte, die nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, mit dem Faktor 0,5 berechnet. Teilzeitkräfte, die nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich arbeiten, werden mit dem Faktor 0,75 berechnet. Bei der Berechnung der Verkaufsfläche ist zu beachten, dass auch saisonal genutzte Flächen, Außenflächen und anderer Sitz- und Aufenthaltsbereiche, die für die Kunden zugänglich sind, eingerechnet werden müssen. Küche und Thekenflächen sind für die Berechnung der Verkaufsfläche ausgenommen.

Falls der Betrieb unter den genannten Schwellen liegt, muss die Befüllung mitgebrachter Kundenbehältnisse ermöglicht werden und über diese Option durch den Betrieb informiert werden.



Registrierung im Verpackungsregister LUCID

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Pflichten nach dem Verpackungsgesetz 

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Filmclip »Ziele und Aufgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister: Familie Sander geht einkaufen«

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Weiterführende Informationen

zdh.de | Informationsseite des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) zum Verpackungsgesetz

verpackungsregister.org | Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

zdh.de | ZDH-Informationsflyer »Das neue Verpackungsgesetz«

zdh.de | Infoblatt »Verpackungsgesetz: Offene Fragen in der betrieblichen Praxis«

bgbl.de | Rechtsgrundlage: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nummer 45 vom 12. Juli 2017, Seite 2.234

 Merkblatt kundeneigene Coffee-to-go-Becher | Leitlinien zu Umgang und Hygiene (lebensmittelverband.de)

 Merkblatt kundeneigene Mehrwegbehältnisse | Leitlinien zu Umgang und Hygiene (lebensmittelverband.de)

 Merkblatt Umgang mit Mehrweggeschirren innerhalb von Pfand-Poolsystemen | Leitlinien zu Umgang und Hygiene (lebensmittelverband.de)

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