Serviceverpackungen
Seit 2022 müssen Betriebe, die Waren verpacken und an Dritte weitergeben, ihre Daten hinterlegt haben.
Mit dem Inkrafttreten der Verpackungsverordnung (PPWR) kommen auf fast alle Handwerksbetriebe Pflichten für ihre Verpackungen zu. Denn auch die Verpackungsverordnung, die das bisher geltende Verpackungsgesetz ablöst, beinhaltet eine Verantwortung für die Unternehmen (sogenannte erweiterte Herstellerverantwortung), die Verpackungen zwar nicht selbst herstellen, diese aber durch den Verkauf ihrer Produkte im Umlauf bringen.
Serviceverpackung oder nicht?
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim sogenannten »Letztvertreiber« befüllt werden, um eine Übergabe an den Verbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Beispiele für Serviceverpackungen sind:
- Brot- und Brötchentüten,
- Coffee-to-go-Becher,
- Schalen, Folien, Beutel, Papiertüten, die mit Wurstwaren befüllt werden,
- Eisbecher für die Mitnahme,
- Beutel, die der Kunde in Läden erhält, um dort seine Waren einzufüllen,
- Verpackungen, die in Hofläden oder Verkaufsständen mit Waren befüllt werden,
- Menüschalen, Folien, die mit Essen oder Getränken befüllt werden sowie Einweggeschirr,
- Tüten und Textilbeutel, die beim Augenoptiker, Hörakustiker, Goldschmied usw. mit Waren an den Kunden abgegeben werden.
Die Verordnung unterscheidet dabei verschiedene Verpackungsarten, wie zum Beispiel Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Serviceverpackungen und Versandverpackungen. Für diese Verpackungen besteht eine sogenannte Systembeteiligungspflicht. Dies sind Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern im Abfall landen (private Haushalte, Handwerksbetriebe, Hotels, Restaurants, Krankenhäuser usw.). Das bedeutet für die Unternehmen, die diese Verpackungen einsetzen, dass sie ihrer erweiterten Herstellerverantwortung aus der Verpackungsverordnung nachkommen müssen.
Die erweiterte Herstellerverantwortung beinhaltet die Pflicht für die Entsorgung der Verpackung zu sorgen. Betriebe erfüllen diese Pflicht in dem sie einen Vertrag mit einem Entsorgungsunternehmen über die Entsorgung der anfallenden Mengen abschließen. Zusätzlich sind sie verpflichtet sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren und dort die anfallenden Mengen ebenfalls zu melden.
Die Registrierung der Betriebe und die Mengenmeldung ist unter lucid.verpackungsregister.org vorzunehmen.
Einzige Ausnahme von der Pflicht Mengen in LUCID zu melden und für diese Mengen einen Vertrag mit einem Entsorger abzuschließen, besteht für Serviceverpackungen: Die Ausnahme gilt für Serviceverpackungen ohne eigenen Namen / eigenes Logo / eigene Marke, die im Inland bezogen wurden. Dann gehen die Herstellerpflichten auf den Lieferanten der unbefüllten Serviceverpackungen über.
Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen und Großverpackungen
Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht sind Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggeträneverpackungen, Verkauf- und Umverpackungen, die nach Gebrauch nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, Verpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern. Auch hier besteht eine Registrierungspflicht beim Verpackungsregister LUCID. Weiterhin bestehen für diese Verpackungsarten spezielle Rücknahme- und Verwertungspflichten laut VerpackDG.
Die Registrierung der Betriebe und die Mengenmeldung ist unter lucid.verpackungsregister.org vorzunehmen.
Weiterführende Informationen
Verpackungsregister LUCID | verpackungsregister.org
Informationen zur Registrierung im Verpackungsregister | verpackungsregister.org
Infoseite Verpackungsverordnung (PPWR) vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) | zdh.de