Serviceverpackungen

Seit 2022 müssen Betriebe, die Waren verpacken und an Dritte weitergeben, ihre Daten hinterlegt haben.

Aleksandr / stock.adobe.com

Mit dem Inkrafttreten der Verpackungsverordnung (PPWR) kommen auf fast alle Handwerksbetriebe Pflichten für ihre Verpackungen zu. Denn auch die Verpackungsverordnung, die das bisher geltende Verpackungsgesetz ablöst, beinhaltet eine Verantwortung für die Unternehmen (sogenannte erweiterte Herstellerverantwortung), die Verpackungen zwar nicht selbst herstellen, diese aber durch den Verkauf ihrer Produkte im Umlauf bringen.

Die Verordnung unterscheidet dabei verschiedene Verpackungsarten, wie zum Beispiel Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Serviceverpackungen und Versandverpackungen. Für diese Verpackungen besteht eine sogenannte Systembeteiligungspflicht. Dies sind Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern im Abfall landen (private Haushalte, Handwerksbetriebe, Hotels, Restaurants, Krankenhäuser usw.). Das bedeutet für die Unternehmen, die diese Verpackungen einsetzen, dass sie ihrer erweiterten Herstellerverantwortung aus der Verpackungsverordnung nachkommen müssen.

Die erweiterte Herstellerverantwortung beinhaltet die Pflicht für die Entsorgung der Verpackung zu sorgen. Betriebe erfüllen diese Pflicht in dem sie einen Vertrag mit einem Entsorgungsunternehmen über die Entsorgung der anfallenden Mengen abschließen. Zusätzlich sind sie verpflichtet sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren und dort die anfallenden Mengen ebenfalls zu melden.

Einzige Ausnahme von der Pflicht einen Vertrag mit einem Entsorger abzuschließen besteht für Serviceverpackungen. Serviceverpackungen können auch vorbeteiligt vom Lieferanten erworben werden. Dann gehen die Herstellerpflichten auf den Lieferanten der unbefüllten Serviceverpackungen über. Dennoch müssen die notwendigen Nachweise vom Lieferanten angefordert werden und vom Betrieb im Prüffall vorgelegt werden können. Trotzdem muss im Verpackungsregister in der jährlichen Mengenmeldung angegeben werden, dass vorbeteiligte Serviceverpackungen genutzt werden und in welcher Menge.

Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht sind Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggeträneverpackungen, Verkauf- und Umverpackungen, die nach Gebrauch nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, Verpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern. Auch hier besteht eine Registrierungspflicht beim Verpackungsregister LUCID. Weiterhin bestehen für diese Verpackungsarten spezielle Rücknahme- und Verwertungspflichten laut VerpackDG.

Die Registrierung der Betriebe und die Mengenmeldung ist unter lucid.verpackungsregister.org vorzunehmen.
 

Das ganze nennt sich Systembeteiligung. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Kauf und Nutzung von »vorbeteiligten« (unbefüllten) Serviceverpackungen

In diesem Fall hat der Vertreiber, Lieferant oder Verpackungshersteller bereits für das Recycling bei einem dualen System bezahlt.

Wer auf diese Art der Serviceverpackung setzt, braucht Nachweise über die Vorbeteiligung von Vertreiber, Lieferant oder Verpackungshersteller für die eigenen Unterlagen.

Der Nachweis der Systembeteilung kann bereits auf der Rechnung oder dem Lieferschein stehen. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen Betriebe den Nachweis erfragen oder in einer vertraglichen Vereinbarung fixieren.

Die Betriebe müssen im Verpackungsregister »LUCID« die Menge der vorbeteiligten Serviceverpackungen im Abschnitt "vorbeteiligte Servicepackungen" melden.

 

2. Nutzung von Serviceverpackungen, die nicht »vorbeteiligt« sind

Wer nicht auf vorbeteiligte Verpackungen zugreifen kann oder will, muss selbst eine Systembeteiligung vornehmen.

Betriebe müssen dann einen Vertrag mit einem Entsorger abschließen (im Zusammenhang mit Entsorgung wird oft von »an einem System beteiligen« gesprochen).

Dabei wird die jährliche Menge und die Art der Materialien angegeben. Anschließend erfolgt die Meldung derselben Mengen im Verpackungsregister »LUCID« im Abschnitt »nicht vorbeteiligte Serviceverpackungen«.



Serviceverpackung oder nicht?

Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim sogenannten »Letztvertreiber« befüllt werden, um eine Übergabe an den Verbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Beispiele für Serviceverpackungen sind:

  • Brot- und Brötchentüten,
  • Coffee-to-go-Becher,
  • Schalen, Folien, Beutel, Papiertüten, die mit Wurstwaren befüllt werden,
  • Eisbecher für die Mitnahme,
  • Beutel, die der Kunde in Läden erhält, um dort seine Waren einzufüllen,
  • Verpackungen, die in Hofläden oder Verkaufsständen mit Waren befüllt werden,
  • Menüschalen, Folien, die mit Essen oder Getränken befüllt werden sowie Einweggeschirr,
  • Tüten und Textilbeutel, die beim Augenoptiker, Hörakustiker, Goldschmied usw. mit Waren an den Kunden abgegeben werden.



 
Weiterführende Informationen

 Verpackungsregister LUCID | verpackungsregister.org
 Informationen zur Registrierung im Verpackungsregister | verpackungsregister.org
Infoseite Verpackungsverordnung (PPWR) vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) | zdh.de

Weiterführende Themen

ronstik / fotolia.com

Die Verpackungsverordnung (PPWR)

Seit dem 12. August 2026 gilt die europäische Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR). Sie schafft europaweit einheitliche Regeln für Verpackungen und Verpackungsabfälle.
Mehr lesen
blacksalmon / stock.adobe.com

Betrieblicher Umweltschutz – Nachhaltigkeit im Handwerk

Unternehmen, die erste Schritte zu mehr Nachhaltigkeit gehen wollen, können auf das Angebot der Handwerkskammer zurückgreifen. In individuellen Beratungsgesprächen werden gemeinsam die Potenziale analysiert, Schwerpunkte herausgearbeitet und erste Maßnahmen abgestimmt.
Mehr lesen
zaschnaus / stock.adobe.com

Beratung in Umwelt- und Energiefragen

Umweltschutz und Energieeinsparung bieten heute für Handwerksbetriebe neue Betätigungsfelder und Zukunftsperspektiven. Das Umwelt- und Transferzentrum (UTZ) unterstützt das Handwerk bei der Erschließung neuer Marktchancen. Es berät aber ebenso bei der Einhaltung der umweltrechtlichen Anforderungen im eigenen Unternehmen.
Mehr lesen

Kontakt

Marco Kitzing

Sven Börjesson

Berater für Innovation und Technologie (BIT)

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-368

Fax 0341 2188-25368

boerjesson.s--at--hwk-leipzig.de

Marco Kitzing

Emily Foth

Beraterin für Innovation und Technologie (BIT)

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-323

Fax 0341 2188-25323

foth.e--at--hwk-leipzig.de