Frau zahlt mit Smartphone und hält Papiertragetüte. Bild: Aleksandr / stock.adobe.com
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Serviceverpackungen

Betriebe, die Waren verpacken und an Dritte weitergeben und sich noch nicht mit dem Verpackungsgesetz befasst haben, sollten dies zügig nachholen.

Seit 2019 mussten sich alle Handwerksunternehmen, die Verpackungen nutzen, ins Verpackungsregister eintragen. Dies betraf auch Betriebe, die Waren an Kunden versenden - auch wenn hierfür gebrauchte Versandkartons genutzt wurden. Die bisher einzige Ausnahme galt für vorbeteiligte Serviceverpackungen. Hierfür musste man sich bisher nicht registrieren. Diese Ausnahme lief zum 30. Juni 2022 aus.
 

Ausweitung der Registrierungspflicht

Zum 1. Juli 2022 wurde die Registrierungspflicht nun aber stark ausgeweitet. Bis zum Stichtag mussten nahezu alle Betriebe, die Verpackungen – auch Serviceverpackungen – in Verkehr bringen, ihre Daten eintragen. Ob die Kunden für die Verpackung zahlen ist dabei unerheblich. Betroffen sind vor allem Nahrungsmittelhandwerker aber auch Keramiker, Augenoptiker, Hörakustiker, Reinigungen, Textilgestalter und viele andere.

Die Registrierung ist unter lucid.verpackungsregister.org vorzunehmen.
 

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Mit den Vorgaben und der Registrierungspflicht will der Gesetzgeber einerseits das Recycling von Verpackungsabfällen forcieren und andererseits sollen die Kosten gerechter verteilt werden. Jeder, der (Service-) Verpackungen in Verkehr bringt, muss sich bei einem dualen System registrieren und dort gegebenenfalls Gebühren bezahlen, damit Sammlung, Sortierung und Recycling erfolgen können.

Das ganze nennt sich Systembeteiligung. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
 

1. Kauf und Nutzung von "vorbeteiligten" (unbefüllten) Serviceverpackungen

 
In diesem Fall hat der Vertreiber, Lieferant oder Verpackungshersteller bereits für das Recycling bei einem dualen System bezahlt (und den Käufer an diesen Kosten beteiligt).

Wer auf diese Art der Serviceverpackung setzt, braucht Nachweise über die Vorbeteiligung von Vertreiber, Lieferant oder Verpackungshersteller für die eigenen Unterlagen.

Da die Abgabe einer solchen Bestätigung Pflicht ist, erfolgt der Nachweis oft bereits auf den Rechnungsbelegen oder Lieferscheinen. Ist das nicht der Fall, sollte man die Nachweise abfragen oder in einer vertraglichen Vereinbarung fixieren.

Die Betriebe müssen sich dann im nächsten Schritt (bis 1. Juli 2022) im Verpackungsregister "LUCID" registrieren und den vorbeteiligten Kauf durch Anklicken einer Checkbox bestätigen.

2. Nutzung von Serviceverpackungen, die nicht "vorbeteiligt" sind

 
Wer nicht auf vorlizensierte Verpackungen zugreifen kann oder will, muss sich ebenfalls im Verpackungsregister "LUCID" registrieren.

Neben dem bürokratischen Aufwand kommen jedoch noch Gebühren auf das Unternehmen zu, denn vor der LUCID-Eintragung muss ein Vertrag mit einem Entsorger abgeschlossen werden (im Zusammenhang mit Entsorgung wird oft von "an einem System beteiligen" gesprochen). Dabei wird die jährliche Menge und die Art der Materialien angegeben.

Anschließend erfolgt die Meldung derselben Mengen im Verpackungsregister "LUCID".

Weitere Informationen

 Verpackungsregister LUCID | www.verpackungsregister.org

Informationen zur Registrierung im Verpackungsregister | www.verpackungsregister.org

Selbstcheck zu den Verpflichtungen nach Verpackungsgesetz | www.verpackungsregister.org

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG) | www.gesetze-im-internet.de

Informationsseite des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) zum Verpackungsgesetz | www.zdh.de
 

Serviceverpackung oder nicht?

Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim sogenannten "Letztvertreiber" befüllt werden, um eine Übergabe an den Verbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Beispiele für Serviceverpackungen sind:

  • Brot- und Brötchentüten,
  • Coffee-to-go-Becher,
  • Schalen, Folien, Beutel, Papiertüten, die mit Wurstwaren befüllt werden,
  • Eisbecher für die Mitnahme,
  • Beutel, die der Kunden in Läden erhält, um dort seine Waren einzufüllen,
  • Verpackungen, die in Hofläden oder Verkaufsständen mit Waren befüllt werden,
  • Menüschalen, Folien, die mit Essen oder Getränken befüllt werden sowie Einweggeschirr,
  • Tüten und Textilbeutel, die beim Augenoptiker, Hörakustiker, Goldschmied usw. mit Waren an den Kunden abgegeben werden.

Darüber hinaus gibt es noch andere Verpackungsarten, deren Nutzer Inverkehrbringer schon länger im LUCID-Register eingetragen sein müssen oder für die ganz andere Regelungen gelten. Hierzu zählen:

  • Transportverpackungen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 Verpackungsgesetz eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter,
  • Mehrwegverpackungen und Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 Verpackungsgesetz der Pfandpflicht unterliegen.

Für diese Verpackungen muss zwar keine Mengenmeldung erfolgen, sondern nur die Angabe, welche Verpackungstypen der Hersteller in Verkehr bringt. Wer bereits registriert ist, weil er systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt, aber auch zusätzlich andere Verpackungen in Verkehr bringt, muss dies bei seinen Registrierungsdaten ergänzen! Weiterhin bestehen unter anderem Rücknahme- und Dokumentationspflichten für die nichtsystembeteiligungspflichtigen Verpackungen.

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