Serviceverpackungen

Seit 2022 müssen Betriebe, die Waren verpacken und an Dritte weitergeben, ihre Daten hinterlegt haben.

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Mit dem Inkrafttreten der Verpackungsverordnung (PPWR) kommen auf fast alle Handwerksbetriebe Pflichten für ihre Verpackungen zu. Denn auch die Verpackungsverordnung, die das bisher geltende Verpackungsgesetz ablöst, beinhaltet eine Verantwortung für die Unternehmen (sogenannte erweiterte Herstellerverantwortung), die Verpackungen zwar nicht selbst herstellen, diese aber durch den Verkauf ihrer Produkte im Umlauf bringen.

Serviceverpackung oder nicht?

Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim sogenannten »Letztvertreiber« befüllt werden, um eine Übergabe an den Verbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Beispiele für Serviceverpackungen sind:

  • Brot- und Brötchentüten,
  • Coffee-to-go-Becher,
  • Schalen, Folien, Beutel, Papiertüten, die mit Wurstwaren befüllt werden,
  • Eisbecher für die Mitnahme,
  • Beutel, die der Kunde in Läden erhält, um dort seine Waren einzufüllen,
  • Verpackungen, die in Hofläden oder Verkaufsständen mit Waren befüllt werden,
  • Menüschalen, Folien, die mit Essen oder Getränken befüllt werden sowie Einweggeschirr,
  • Tüten und Textilbeutel, die beim Augenoptiker, Hörakustiker, Goldschmied usw. mit Waren an den Kunden abgegeben werden.

Die Verordnung unterscheidet dabei verschiedene Verpackungsarten, wie zum Beispiel Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Serviceverpackungen und Versandverpackungen. Für diese Verpackungen besteht eine sogenannte Systembeteiligungspflicht. Dies sind Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern im Abfall landen (private Haushalte, Handwerksbetriebe, Hotels, Restaurants, Krankenhäuser usw.). Das bedeutet für die Unternehmen, die diese Verpackungen einsetzen, dass sie ihrer erweiterten Herstellerverantwortung aus der Verpackungsverordnung nachkommen müssen.

Die erweiterte Herstellerverantwortung beinhaltet die Pflicht für die Entsorgung der Verpackung zu sorgen. Betriebe erfüllen diese Pflicht in dem sie einen Vertrag mit einem Entsorgungsunternehmen über die Entsorgung der anfallenden Mengen abschließen. Zusätzlich sind sie verpflichtet sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren und dort die anfallenden Mengen ebenfalls zu melden.

Die Registrierung der Betriebe und die Mengenmeldung ist unter lucid.verpackungsregister.org vorzunehmen.

Einzige Ausnahme von der Pflicht Mengen in LUCID zu melden und für diese Mengen einen Vertrag mit einem Entsorger abzuschließen, besteht für Serviceverpackungen: Die Ausnahme gilt für Serviceverpackungen ohne eigenen Namen / eigenes Logo / eigene Marke, die im Inland bezogen wurden. Dann gehen die Herstellerpflichten auf den Lieferanten der unbefüllten Serviceverpackungen über.
 


Fall A

Serviceverpackungen mit eigenem Namen / eigenem Logo / eigener Marke

Kauft der Betrieb Serviceverpackungen mit eigenem Namen, eigenem Logo oder eigener Marke, ist er sowohl Erzeuger als auch Hersteller im Sinne der PPWR – unabhängig davon, ob derjenige, von dem er die Verpackungen erwirbt, in Deutschland oder im Ausland sitzt. Das bedeutet: Der Betrieb muss die Finanzierung des Recyclings dieser Verpackungen tragen und ist zugleich für deren technische Dokumentation und die Konformitätserklärung zuständig.

Ausnahme: Ist der Auftraggeber ein Kleinstunternehmen (gemäß Empfehlung 2003/361/EG: weniger als zehn Mitarbeitende und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme), gilt: Sitzt der Lieferant der leeren Serviceverpackungen im selben Mitgliedstaat, ist dieser der Erzeuger und Hersteller.

 

Fall B

Serviceverpackungen ohne eigenem Namen / eigenes Logo / eigener Marke, die der Betrieb in Deutschland bezieht

Bezieht der Betrieb Serviceverpackungen ohne eigenen Namen, eigenes Logo oder eigener Marke von einem Verpackungsproduzenten, Importeur oder Großhändler in Deutschland, so ist dieser der erste Bereitsteller in der inländischen Lieferkette und damit sowohl Erzeuger als auch Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR).

Hinweis: Auch wenn die Herstellerpflichten in diesem Fall nicht bei Ihnen liegen, sollten Sie sich als Vertreiber nach Artikel 19 Absatz 2 PPWR vergewissern, ob die Erzeuger- und Herstellerpflichten erfüllt sind.

 

Fall C

Vorbeteiligung bei Serviceverpackungen – nur noch ohne inländischen Erzeuger möglich

Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) enthält weiterhin einen Zusatz, der eine Verlagerung der Systembeteiligung auf den Vorvertreiber in bestimmten Fällen ermöglicht. Das vorherige Verpackungsgesetz erlaubte diese Möglichkeit auch bei inländischen Vorvertreibern. Im neuen VerpackDG setzt diese Ausnahme voraus, dass kein Erzeuger im Sinne der PPWR in Deutschland ansässig ist. Da die PPWR die Erzeugerverantwortung eindeutig zuweist, gibt es nur noch zwei Ausnahmefälle (§ 7 Absatz 2 VerpackDG):

  • Für Kleinstunternehmen: wenn neutrale Serviceverpackungen in einem Land außerhalb der EU (Drittland) bestellt und nachträglich mit eigener Marke versehen oder auf andere Weise verändert werden – zum Beispiel durch einen Aufkleber.
  • Für alle anderen Unternehmen: wenn neutrale Serviceverpackungen in einem Land außerhalb der EU (Drittland) oder einem anderen EU-Mitgliedstaat bestellt und nachträglich mit eigener Marke versehen oder auf andere Weise verändert werden.

Die Vorverlagerungsmöglichkeit besteht insbesondere nicht für Betriebe, die Serviceverpackungen mit eigenem Namen, eigenem Logo oder eigener Marke bestellen – unabhängig davon, ob die Bestellung im In- oder Ausland erfolgt. In diesen Fällen gilt der Auftraggeber eindeutig als Erzeuger im Sinne der PPWR (Fall A)



Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen und Großverpackungen

Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht sind Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggeträneverpackungen, Verkauf- und Umverpackungen, die nach Gebrauch nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, Verpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern. Auch hier besteht eine Registrierungspflicht beim Verpackungsregister LUCID. Weiterhin bestehen für diese Verpackungsarten spezielle Rücknahme- und Verwertungspflichten laut VerpackDG.

Die Registrierung der Betriebe und die Mengenmeldung ist unter lucid.verpackungsregister.org vorzunehmen.

 
Weiterführende Informationen

Verpackungsregister LUCID | verpackungsregister.org
 Informationen zur Registrierung im Verpackungsregister | verpackungsregister.org
Infoseite Verpackungsverordnung (PPWR) vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) | zdh.de

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