Archivbeitrag | Newsletter Außenwirtschaft 2025USt-IdNr. – Bestätigungen nur noch online möglich

Seit 20. Juli 2025 bestätigt das Bundeszentralamt für Steuern ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) nur noch im Online-Verfahren.

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Seit 20. Juli 2025 bestätigt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) nur noch im Online-Verfahren über www.bzst.de. Sowohl einfache als auch qualifizierte Anfragen sind dann ausschließlich elektronisch möglich. Schriftliche oder telefonische Anfragen werden ab diesem Stichtag nicht mehr akzeptiert.

Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen erbringen, müssen die Gültigkeit der ausländischen USt-IdNrn. ihrer Kunden fortlaufend prüfen. Die qualifizierte Bestätigungsanfrage ist essenziell für die Steuerbefreiung, da die innergemeinschaftlichen Lieferungen nur bei Verwendung einer gültigen USt-IdNr. steuerfrei bleiben. Eine fehlende oder fehlerhafte Prüfung kann zu erheblichen Steuerrisiken führen.

[Quelle: KMLZ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH]



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