Urteil: Erst korrekte Rechnung, dann das Geld
Ein Auftraggeber kann bei einer erkennbar unrichtigen Rechnung die Zahlung vollständig zurückhalten, bis eine berichtigte Rechnung vorliegt. Gerade bei größeren Forderungen sollten Unternehmen ihre Rechnungen daher sorgfältig prüfen.
Rechnungsempfänger gerät nicht in Verzug
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem Urteil vom 13. März 2026 (12 U 138/25) klargestellt, dass eine unrichtige Rechnung zu einem Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB führen kann. Das führt dazu, dass der Rechnungsempfänger mit der Bezahlung der Rechnung nicht in Verzug gerät.
Im konkreten Fall hatte ein Installateur eine Rechnung für die Installation einer Heizungsanlage gelegt und einen hydraulischen Abgleich aufgeführt. Dieser wurde aber nicht durchgeführt. Als der Kunde nicht zahlte, wurde die Forderung anwaltlich geltend gemacht, nebst Verzugszinsen.
Es ging vor Gericht und der Kunde erklärte, dass er die (korrekte) Rechnung im Rahmen der Steuererklärung nutzen wolle. Er verwies auf ein berechtigtes Interesse an einer Korrektur der objektiv falschen Rechnung. Er habe mehrfach die Begleichung der offenen Forderung angeboten, aber darauf hingewiesen, dass die Durchführung des hydraulischen Abgleichs noch nicht erfolgt sei, dementsprechend auch eine Abnahme und damit eine Fälligkeit der Rechnung nicht gegeben sei. Ohne einen hydraulischen Abgleich sei die Effizienz der neuen Anlage nicht gewährleistet. Das Angebot des Unternehmens, eine Gutschrift zu erhalten, habe er ausgeschlagen, da kein eindeutiger Bezug auf die Ursprungsrechnung benannt war.
Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB nicht automatisch
Der Kunde bekam Recht. Als Auftraggeber darf er die Zahlung bis zum Erhalt einer korrekten Rechnung vollständig zurückhalten, sofern er sich ausdrücklich auf § 273 BGB beruft und Zahlung Zug um Zug anbietet. Der Betrieb musste sowohl die Verzugszinsen als auch die Anwaltskosten für den Zeitraum, in dem das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wurde, selbst tragen.
Darüber hinaus hat das Gericht hervorgehoben, dass das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB nicht automatisch wirkt. Es muss klar und aktiv erklärt werden. Infolgedessen kann bis zur Berichtigung der Rechnung kein Verzugszins gefordert werden.
Das Urteil ist revisionszulassungsbedingt noch nicht höchstrichterlich bestätigt, bietet aber klare Anhaltspunkte für die Praxis. Die komplette Entscheidung kann unter nrwe.justiz.nrw.de eingesehen werden.