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Archivbeitrag | Newsletter 2012Urteil des Bundesgerichtshofs zur Branchenbuch-Abzocke

Schon oft wurde darüber berichtet und davor gewarnt, aber immer noch sehen sich Handwerker mit Angeboten von Internet-Branchenbüchern, Messe- oder Gewerberegistern konfrontiert.

Die amtlich aussehenden Formulare vermitteln bei flüchtigem Lesen in der Regel den Eindruck, dass Unternehmer lediglich bestehende Firmendaten abgleichen sollen.

Wird das Formular leichtfertig ausgefüllt und bestätigt, steht aber Ärger ins Haus. Im Kleingedruckten der Formulare verstecken sich hohe Kosten. Diese wollen die unseriösen Betreiber der Branchenverzeichnisse dann mit Mahnungen und unter Zuhilfenahme von Inkassodienstleistern eintreiben.

Wer Entgeltklauseln versteckt, muss nicht bezahlt werden.

Zu einem solchen Fall des "Adressbuchschwindels" durch die Eintragung in ein Online-Gewerberegister hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine klare Leitsatzentscheidung getroffen und damit die Interessen der betroffenen Unternehmer gestützt (Urteil vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11).

Fazit: Eine Vertragsklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie dort nicht zu vermuten ist, wird nicht zum Vertragsbestandteil.

Frühere Urteile hatten argumentiert, dass an Kaufleute in diesem Fall höhere Ansprüche zu stellen sind. Diese Auffassung hat der BGH nun endgültig widerlegt. Wenn ein durchschnittlicher gewerblicher Vertragspartner nicht ohne Weiteres erkennen kann, dass es sich bei dem Eintrag um ein kostenpflichtiges Angebot handelt, müsse nach höchstrichterlicher Auffassung auch nicht gezahlt werden.

Handwerkskammer berät betroffene Unternehmer

Unternehmer, die mit unseriösen Eintragungsangeboten in Gewerbeverzeichnisse konfrontiert werden, können sich an die Rechtsabteilung der Handwerkskammer wenden.

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Markus Richter

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