Archivbeitrag | Newsletter 2020Unternehmenswebsites: neue Informationspflichten
Jeder Internetnutzer kennt sie: Die kleinen Banner, die am unteren oder oberen Rand einer Website auftauchen, die man gerade angeklickt hat. Die sogenannten "Cookie-Banner" informieren Websitenutzer darüber, dass Daten von ihnen gesammelt werden. Cookies sind kleine Textdateien, die auf dem Rechner des Websitebesuchers gespeichert werden. Websitebetreiber setzen sie ein, um dem Nutzer bei einem erneuten Besuch der Website präferierte Inhalte, Einstellungen und auch individuelle Werbung anbieten zu können oder Besuchsstatistiken zu erhalten. Neben vielen Komfortfunktionen, die durch Cookies ermöglicht werden, gibt es aber auch datenschutzrechtliche Bedenken.
Vorausgefüllte Cookie-Banner nicht zulässig
Ab sofort sollen Nutzer deshalb nun auch erfahren, welche Daten per Cookie genau von ihnen erhoben werden. Sicher haben Sie bereits mitbekommen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) Ende Mai geurteilt hat, dass Nutzer aktiv einwilligen müssen, wenn ein Websitebetreiber Cookies zu Werbe- oder Marketingzwecken verwendet. Demzufolge gehören die oft verwendeten Einwilligungsbanner "Wir setzen Cookies ein – wenn Sie unsere Website weiterhin nutzen, erklären Sie sich damit einverstanden" der Vergangenheit an.
Auch eine Voreinstellung mit bereits gesetzten Häkchen, die "weggeklickt" werden muss, ist nicht zulässig. Ausgenommen von dieser Regelung sind "technisch notwendige" Cookies. Dies können zum Beispiel solche für die gleichmäßige Lastenverteilung auf Servern sein, Warenkorb-Cookies in einem Onlineshop oder Cookies, die selbst wiederum eine Cookie-Einwilligung speichern.
Viele Einzelheiten zur rechtskonformen Umsetzung der Cookie-Regelung sind auch nach dem BGH-Urteil noch unklar. Auch die Aufsichtsbehörden haben sich bislang zurückgehalten, was Verwarnungen und Anordnungen gegen die derzeitige Cookie-Praxis von Unternehmen angeht. Aber es ist nur eine Frage der Zeit, bis jemand auf die Idee kommt, Abmahnungen oder ähnliche Sanktionen einzusetzen.
Handwerker mit eigener Website sollten deshalb jetzt einige Hinweise befolgen, um Cookies möglichst rechtssicher einzusetzen.
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Die Cookie-Richtlinie wird übrigens synonym für die sogenannte "ePrivacy-Verordnung" der EU verwendet. Diese sollte ursprünglich gemeinsam mit der Datenschutzgrundverordnung in der EU eingeführt werden. Beide Verordnungen verfolgen das Ziel, personenbezogene Daten zu schützen und Betroffenen mehr Rechte hinsichtlich ihrer eigenen Daten einzuräumen.
Was müssen Handwerksbetriebe jetzt tun?
- Sollte noch kein Cookie-Banner auf der eigenen Website vorhanden sein, muss dieses unbedingt nachgerüstet werden. Heutzutage ist es eher unwahrscheinlich, dass eine Website tatsächlich nur technisch notwendige Cookies einsetzt und somit das Banner entfallen könnte.
- Für einen besseren Überblick und eventuellen Handlungsbedarf sollte eine Bestandsaufnahme der bisher eingesetzten Cookies auf der Website gemacht werden. Hier kann auch erwogen werden, ob der ein oder andere Dienst tatsächlich notwendig ist. Mitunter ist auch etwas Detailrecherche notwendig, um beispielsweise herauszufinden, ob ein Baukastensystem, das für die eigene Website genutzt wurde, automatisiert Cookies setzt, von denen man bisher vielleicht gar nichts weiß.
- Die Datenschutzerklärung auf der Website sollte aktualisiert werden und konkret die einzelnen Dienste erwähnen, die zum Einsatz kommen (mit Zweck, Datenschutzerklärung und Cookie-Laufzeit).
- Falls eingebettete Inhalte auf der Website vorhanden sind, sollten Inhaltsblocker mit einer Freigabe-Option zwischengeschaltet werden bevor die Inhalte dem Nutzer angezeigt werden.
- Es sollte ein regelmäßiger Überprüfungszyklus für aktuell eingesetzte Cookies festgelegt werden. Dies gilt insbesondere für Onlineshopbetreiber, bei denen sich regelmäßig Änderungen ergeben.
Alternativ zur eigenen Überprüfung und Aktualisierung der Cookie-Richtlinien, gibt es mittlerweile auch Anbieter sogenannter "Cookie-Manager" auf dem Markt, die Cookie-Banner individuell fürs jeweilige Unternehmen erstellen.