Uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit für Bulgaren und Rumänen

Seit dem 1. Januar 2014 benötigen Staatsangehörige Bulgariens und Rumäniens keine Arbeitsgenehmigung der EU mehr, wenn sie eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen. Sie besitzen damit das Recht auf freien und uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Ebenso können Unternehmen aus Bulgarien und Rumänien seit Jahresbeginn uneingeschränkt ihre Dienstleistungen in Deutschland anbieten.

Formalitäten bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Subunternehmern

Trotz dieser Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU müssen deutsche Handwerksbetriebe bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Subunternehmern darauf achten, dass auch diese eine Reihe von Formalitäten für ihre Tätigkeit in Deutschland einhalten müssen. Für ausführliche Informationen hierzu stehen die Außenwirtschaftsberater der Handwerkskammer zu Leipzig als Ansprechpartner zur Verfügung.

Vorerst weiterhin Einschränkungen für Kroatien

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit für kroatische Bürger sowie die Dienstleistungsfreiheit für Unternehmen aus Kroatien ist noch bis voraussichtlich zum 30. Juni 2020 eingeschränkt. Ausführliche Informationen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie zur Dienstleistungsfreiheit für Bulgarien und Rumänien sind den Informationsblättern zu entnehmen.