
Archivbeitrag | Newsletter 2012Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie: VOB/B wurde geändert
Die Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) wurde hinsichtlich der Zahlungsfristen geändert. Als spätester Fälligkeitszeitpunkt für Zahlungen an den Bauunternehmer sind bei öffentlichen Aufträgen künftig grundsätzlich höchstens 30 Tage vorgesehen. Nur in begründeten Ausnahmefällen gelten maximal 60 Tage nach Zugang der Schlussrechnung. Bislang waren es zwei Monate.
Zahlungsmoral der öffentlichen Hand soll verbessert werden
Außerdem tritt der Verzug künftig auch ohne Nachfristsetzung ein. Somit entfällt das Setzen einer angemessenen Nachfrist/Mahnung als Voraussetzung für den Zahlungsverzug.
Die Neufassung des Paragrafen 16 VOB/B entspricht damit den EU-Vorgaben zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Zahlungsverzugsrichtlinie), mit der Brüssel unter anderem die mitunter zögerliche Zahlungsmoral der öffentlichen Hand bekämpfen will.
Die Änderung der VOB/B (Ausgabe 2012) wurde im Bundesanzeiger vom 13. Juli 2012 veröffentlicht.