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Handwerkskammer zu Leipzig

Archivbeitrag | Newsletter 2010Statusfeststellungsverfahren: Clearingstelle entscheidet

Beschäftigt ein Arbeitgeber seinen Ehegatten (Lebenspartner), wird eine obligatorische Statusfeststellung ausgelöst. Damit werden verbindliche und für alle Sozialversicherungsträger einheitlich geltende Entscheidungen zur Sozialversicherungspflicht getroffen.

Statusfeststellung vermeidet Beitragnachforderungen

Gerade bei der Beschäftigung von Angehörigen im eigenen Betrieb ist die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht häufig schwierig. Teure Beitragsnachforderungen und viel Ärger werden durch das Verfahren vermieden, weil von Beginn einer Beschäftigung an Rechtssicherheit besteht.

Mit dem automatischen Statusfeststellungsverfahren wird der Status für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH (Kennzeichen "2"), Ehegatten/Lebenspartner und Abkömmlinge des Arbeitgebers (Kennzeichen "1") nach der erstmaligen Anmeldung zur Sozialversicherung (DEÜV-Meldegrund "10") geprüft. Die Angabe eines der genannten Kennzeichen im Feld "Statuskennzeichen" löst das Statusfeststellungsverfahren aus.

Bisher Krankenkassen zuständig - Seit Juni die DRV

War für die Überprüfung und Entscheidung im Fall der Beschäftigung von Ehegatten und Lebenspartnern bisher in erster Linie die Krankenkasse (Einzugsstelle) zuständig, zu der die Meldung übermittelt wurde, so übernimmt dies seit 1. Juni allein die DRV-Clearingstelle. Sie ist damit bundesweit für das gesamte Statusfeststellungsverfahren zuständig und deckt alle betroffenen Personenkreise ab.

Krankenkassen leiten die Meldungen in den betreffenden Fällen an die DRV weiter. Von dort wird ein Feststellungsbogen versandt, mit dem der Arbeitgeber die notwendigen Auskünfte zur Klärung der Versicherungspflicht erteilen kann. Innerhalb von vier Wochen nach Eingang aller Angaben bei der Clearingstelle soll der verbindliche Bescheid beim Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vorliegen.

Für Arbeitgeber ändert sich im DEÜV-Meldeverfahren nichts

Der Wechsel in der Zuständigkeit gilt für alle ab Juni 2010 eingehenden Anmeldungen, unabhängig vom Beginn der Beschäftigung. Im DEÜV-Meldeverfahren selbst ändert sich für Arbeitgeber jedoch nichts.

Für Auskünfte zur Statusfeststellung steht übrigens die bundesweit kostenlose Servicerufnummer 0800-100048070 der DRV (Clearingstelle) zur Verfügung.