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Sonderregelungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Handwerksordnung (HwO) i.V.m. der EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV)

Für den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist es unerlässlich, in die Handwerksrolle bei der zuständigen Handwerkskammer eingetragen zu sein. Dies gilt auch bei kurzfristigen handwerklichen Einsätzen wie zum Beispiel Montagearbeiten oder Werksvertragsleistungen von ausländischen, selbstständig tätigen Staatsbürgern (Ausnahme: Bei Arbeiten über die Grenze von berechtigt aus dem EU/EWR-Raum tätigen Unternehmen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit. In diesem Fall reicht eine Eingangsbestätigung der zuständigen Stelle nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HwO i.V.m. § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung.)

Grundsätzlich kann die Eintragung in die Handwerksrolle nur vorgenommen werden, wenn entweder eine deutsche Handwerksmeisterprüfung erfolgreich oder eine ihr gleichwertige Prüfung im Sinne von § 7 Absatz 2 HwO abgelegt wurde. Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, dann besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder speziell für Staatsangehörige aus dem EU/EWR-Raum oder der Schweiz nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 HwO i.V.m. der EU/EWR-Handwerk-Verordnung zu stellen. Zuständig für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach §§ 8 und 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 HwO zur Eintragung in die Handwerksrolle ist im Direktionsbezirk Leipzig die Handwerkskammer zu Leipzig.

Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung wird eine Gebühr in Höhe von 50 Euro bis 500 Euro erhoben.
 

1. Ausnahmebewilligung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 HwO i.V.m. EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV)

Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland zur Ausübung eines Handwerks der Anlage A zur Handwerksordnung eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als Betriebsleiter tätig sein wollen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf Antrag eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 HwO für ein Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung erteilt.
 

1.1 Anerkennung von Berufserfahrung

Diese Möglichkeit steht Staatsangehörigen eines EU/EWR Landes oder der Schweiz offen, die in einem anderen EU/EWR Land oder der Schweiz die betreffende Tätigkeit in folgender Weise ausgeübt haben:

  • mindestens sechs Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder als Betriebsverantwortlicher, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde,
  • mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder als Betriebsverantwortlicher, wenn eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorangegangen ist,
  • mindestens vier Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder als Betriebsverantwortlicher, wenn eine mindestens zweijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorangegangen ist,
  • mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger und mindestens fünf Jahre als Arbeitnehmer, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde, oder
  • mindestens fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung eines Unternehmens, von denen mindestens drei Jahre auf eine Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens entfallen müssen, und wenn außerdem eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit stattgefunden hat (Dies gilt nicht für das Friseurgewerbe - Nummer 38 der Anlage A zur Handwerksordnung).

Die ausgeübte Tätigkeit muss mit wesentlichen Punkten des Berufsbildes desjenigen Gewerbes übereinstimmt, für das die Ausnahmebewilligung beantragt wird. Die ausgeübte Tätigkeit ist durch eine EU-Bescheinigung (Art und Dauer der Tätigkeit) von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates zu bescheinigen. Zu den Punkten 2, 3 und 5 ist zusätzlich der Nachweis über die dort genannten Ausbildungen anzutreten. Die Ausnahmebewilligung wird nur für das Handwerk erteilt, in dem die genannten Tätigkeiten nachgewiesen werden.

Die Anerkennung von Berufserfahrung ist vorrangig zu prüfen. Erst wenn vom Antragsteller aus besonderen Gründen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann die Prüfung der Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen gemäß Punkt 1.2 erfolgen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechniker und Zahntechniker, für die ausschließlich die Prüfung nach Punkt 1.2 in betracht kommt.
 

1.2 Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen

Darüber hinaus steht gemäß § 3 EU/EWR Handwerks-Verordnung diese Möglichkeit den entsprechenden Staatsangehörigen offen, die in einem anderen EU/EWR-Land ein anerkanntes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen anerkannten Befähigungsnachweis erworben haben. Für die Anerkennung kann die Ablegung eines Anpassungslehrganges oder ein Sachkundenachweis erforderlich sein. Mindestqualifikationsnachweis (§ 3 Absatz 2 EU/EWR HwV):

  • eine abgeschlossene Schulbildung an einer allgemeinbildenden weiterführenden Schule, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis in der jeweiligen Tätigkeit ergänzt wird, oder
  • eine abgeschlossene Schulbildung an einer technischen oder berufsbildenden weiterführenden Schule, auch in Verbindung mit einer Fach- oder Berufsausbildung, einem neben dem Ausbildungsgang erforderlichen Berufspraktikum oder einer solchen Berufspraxis darin.

2. Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen – Bescheinigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HwO i.V.m. EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV)

Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A zur HwO gestattet, wenn sie in einem dieser Staaten zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sind.

Setzt der Niederlassungsstaat für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit keine bestimmte berufliche Qualifikation voraus und gibt es dort auch keine staatlich geregelte Ausbildung im Sinne von § 3 Absatz 4 Nummer 2 EU/EWR HwV für die Tätigkeiten, dann gilt Satz 1 nur, wenn die Tätigkeiten mindestens ein Jahr lang im Niederlassungsstaat ausgeübt worden sind und nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Dazu muss der zuständigen Behörde die beabsichtigte Erbringung einer Dienstleistung vor dem erstmaligen Tätigwerden schriftlich angezeigt werden und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen durch Unterlagen nachzuweisen. Die örtliche Zuständigkeit für die Anzeige richtet sich nach dem Ort der erstmaligen Dienstleistungserbringung.


ansprechpartner

Tilo Rohland

Handwerksrolle Sonderregelung

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-217

Fax 0341 2188-25217

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