Schweiz - Solidarhaftung: Erstunternehmer haftet für Subunternehmer
Zum 15. Juli 2013 traten die Regelungen für eine Verstärkung der Solidarhaftung in der Schweiz in Kraft. Die Solidarhaftung ermöglicht es, dass der Erstunternehmer für die Nichteinhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch seine Subunternehmer haftbar gemacht werden kann. Betroffen sind das Bauhaupt- und das Baunebengewerbe.
Werden die in der Schweiz geltenden minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen von einem Subunternehmer nicht eingehalten, kann der Erstunternehmer neu zivilrechtlich für die Arbeitnehmerforderungen belangt werden. Er haftet für jeden einzelnen Subunternehmer innerhalb seiner Vergabekette.
Befreiung von der Haftung unter bestimmten Voraussetzungen möglich
Die Möglichkeit sich als Erstunternehmer von der Haftung zu befreien besteht, wenn dieser nachweist, dass er bei jeder Weitervergabe der Arbeiten innerhalb der Auftragskette die nach den Umständen gebotene Sorgfaltspflicht bezüglich Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen angewendet hat.
Grundlage für die Umsetzung der Solidarhaftung ist die Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Entsendeverordnung, EntsV; RS 823.201).