Schweiz - Neuerungen bei der Meldepflicht für Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer
Selbstständig erwerbstätige Dienstleistungserbringer und Unternehmer aus den EU-27/EFTA-Staaten können während 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz erwerbstätig sein. Für sie besteht lediglich eine Meldepflicht.
Was ist neu?
Die Abgrenzung, wann eine Tätigkeit meldepflichtig beziehungsweise nicht meldepflichtig ist, wurde neu präzisiert. Sie lässt sich anhand einiger Beispiele wie folgt darstellen:
Beispiele für nicht meldepflichtige Erwerbstätigkeiten
- Kundenmeetings in Form von Vertragsverhandlung und Vertragsunterzeichnung
- Kundenmeetings in Form von unverbindlichem Kundentreffen zur Pflege der Geschäftsbeziehung
- Reine Warenlieferung
- Teilnahme an Konferenz oder Workshop ohne selber Präsentation zu halten
Beispiele für meldepflichtige Erwerbstätigkeiten
- Kundenmeetings in Form von Beratungsgesprächen
- Kundengespräche zum weiteren Vorgehen oder zur Planung von Projekten
- Abnahme von Arbeiten
- Vorarbeiten vor Vertragsschluss - zum Beispiel Maßarbeiten, um eine Offerte erstellen zu können (Auftrag ist noch nicht sicher)
- Maßarbeiten nach Vertragsschluss
- Konzern- beziehungsweise unternehmensinterne Treffen und Besprechungen zu Projekten
- Kundenakquisition
- Projekteinsätze
- Reparatur-, Wartungs- oder Garantiearbeiten
- Aufbau, Montage, Installationen und Endkontrollen
Was müssen Dienstleistungserbringer nun tun?
Grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringern wird dringend empfohlen, ihre Tätigkeiten in der Schweiz dahingehend zu überprüfen, ob für diese eine Meldepflicht besteht. Je nach Ergebnis müssen zum Beispiel die Arbeitsprozesse an die Vorlaufsfrist von acht Tagen, mit der eine Meldung abgegeben werden muss, angepasst werden. Des Weiteren muss beachtet werden, dass meldepflichtige Vorgänge das 90 Tage Kontingent belasten. Schließlich ist an die Einhaltung der Schweizer Lohn- und Arbeitsbestimmungen, insbesondere der Schweizer Mindestlohnbestimmungen, zu denken.
Quelle: Handelskammer Deutschland Schweiz