Schweiz - Neue Lohnweisung seit 1. April 2014

Wer in der Schweiz tätig wird, muss sich an die dortigen minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen halten. Ähnlich wie in Tarifverträgen in Deutschland sind unter anderem die Mindestlöhne in der Schweiz in sogenannten allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen geregelt.

Deutsche Handwerksunternehmer sind verpflichtet für in die Schweiz entsandte Mitarbeiter den branchenspezifischen Mindestlohn zu zahlen. Als Grundlage für die Bemessung des Lohnes für den Schweiz-Einsatz gilt die Weisung des Schweizer Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) "Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich". Dabei wird der Schweizer Soll-Lohn dem deutsche Vergleichslohn - unter Einbezug der Ferien, Feiertage und Aufschlägen - gegenübergestellt.

Erhöhte Lohnzuschläge bei der Mitarbeiterentsendung

Diese bisher geltende Lohnweisung wurde zum 1. April 2014 geändert. Damit erhöhen sich beispielsweise die Lohnzuschläge, die Betriebe ihren entsandten Mitarbeitern zahlen müssen. Auch die Einhaltung der Schweizer Spesensätze muss neuerdings nachgewiesen werden. Die Änderung tangiert ebenfalls die Einbeziehung des Umrechnungskurses von Euro in Schweizer Franken. Seit April gilt - unabhängig von der Dauer des Einsatzes in der Schweiz - der Monatsmittelkurs der Eidesgenössichen Steuerverwaltung (www.estv.admin.ch) des Monats, in dem die Arbeit in der Schweiz aufgenommen wurde.

Weiterführende Informationen zu den Mindestlöhnen können unter www.entsendung.admin.ch aufgerufen werden.

Mehr Informationen

 www.estv.admin.ch