Schweiz - Neue Gewährleistungspflichten im Kauf- und Werkvertrag
Bisher verjähren in der Schweiz Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache mit Ablauf eines Jahres nach Ablieferung an den Käufer. Ab dem 1. Januar 2013 gelten neue Gewährleistungsfristen im Kauf- und Werkvertrag: Die Ansprüche des Käufers verjähren dann mit Ablauf von zwei Jahren nach Abnahme des Werkes. Neu ist außerdem eine fünfjährige Gewährleistungsfrist für Mängel, die im Zusammenhang mit dem Einbau eines beweglichen in ein unbewegliches Werk entstanden sind.