Rückmeldeverfahren Corona-Soforthilfe
Ab sofort ist eine Antragstellung zur Einstellung der Forderungsverfolgung über das Förderportal möglich.

Unternehmen, die im Jahr 2020 die Corona Soforthilfe erhalten haben, müssen seit November 2024 ihren tatsächlichen Liquiditätsbedarf für den Förderzeitraum ermitteln und nachweisen. Nach Vorlage des Schlussbescheides konnte eine Verlängerung der Rückzahlungsfrist bei der SAB beantragt werden.
Seit dem 25. September 2025 ist eine Antragstellung zur Einstellung der Forderungsverfolgung – bei entsprechenden Voraussetzungen – über das Förderportal möglich.
Bereits abgeschlossenen Verfahren sind von der Regelung ausgeschlossen.